Wichtige Aspekte des Mutterschutzes
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt Mütter und werdende Mütter bereits ab dem Beginn der Schwangerschaft vor etwaigen gesundheitlichen Gefahren am Arbeitsplatz. Insbesondere wird Müttern dadurch eine Freistellung vor und nach der Geburt ihres Kindes gewährt.
- Kündigungsschutz: Während des gesamten Mutterschutzzeitraums gilt ein besonderer Kündigungsschutz.
- Freistellung: Mütter sind sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen nach der Geburt von der Arbeit freigestellt. Diese Fristen können in bestimmten Fällen auch verkürzt oder verlängert werden.
- Flexibilität: Vor der Geburt können Schwangere freiwillig auf den Mutterschutz verzichten, nach der Geburt ist dies jedoch nicht möglich.
Änderungen im Mutterschutzgesetz ab Juni 2025
Am 01.06.2025 treten nun Änderungen im Mutterschutzgesetz in Kraft, die vor allem den Umgang mit Fehlgeburten betreffen. Bisher war die rechtliche Behandlung nicht eindeutig geregelt, was in der Praxis zu Unklarheiten hinsichtlich eventueller Freistellungen führte. Die Reform des Mutterschutzgesetzes schafft künftig Klarheit und regelt nun eine gestaffelte Freistellung im Anschluss an eine Fehlgeburt.
Die neuen Regelungen im Überblick:
- Ab der 13. Schwangerschaftswoche: zwei Wochen Freistellung
- Ab der 17. Schwangerschaftswoche: sechs Wochen Freistellung
- Ab der 20. Schwangerschaftswoche: acht Wochen Freistellung
Von einer Fehlgeburt betroffene Frauen können auf die Freistellung verzichten, sofern sie eine ausdrückliche Erklärung zur Arbeitsfähigkeit abgeben.
Das Familienstartzeitgesetz
Das Familienstartzeitgesetz soll gemäß der EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben zukünftig eine bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil oder eine von der Mutter zu benennende Bezugsperson nach der Geburt einführen. Trotz der politischen Zustimmung zur EU-Richtlinie gibt es noch keinen konkreten Termin für das Inkrafttreten des bereits eingereichten Gesetzentwurfs. Unter anderem wegen der Neuwahl im Februar liegt der Entwurf noch in der Ressortabstimmung. Da die Frist zur Umsetzung der Richtlinie bereits abgelaufen ist und ein Vertragsverletzungsverfahren der EU gegen Deutschland läuft, drängt allerdings die Zeit.
Zu den geplanten Änderungen durch das Familienstartzeitgesetz zählen insbesondere die folgenden:
- Zehn Tage Freistellung: Der zweite Elternteil soll nach der Geburt zehn bezahlte Freistellungstage erhalten. Dieser Anspruch gilt bei Alleinerziehenden auch für eine andere Bezugsperson, die von der Mutter benannt wird.
- Kostenübernahme durch Umlageverfahren: Die Kosten für diese Freistellung sollen nicht vom Arbeitgeber getragen werden. Stattdessen soll das Umlageverfahren genutzt werden, das bereits für Mutterschaftsbezüge Anwendung findet.
Die genauen Details zur Freistellung und deren Finanzierung sind noch nicht festgelegt.