*Beim Splittingtarif wird im Wesentlichen das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten einzeln ermittelt und dann zusammengezählt. Die Einkommensteuer darauf nach dem Splittingtarif beträgt das Zweifache der Steuer auf den hälftigen Betrag des zu versteuernden Einkommens. Das bedeutet, die Steuer entspricht der bei einer Einzelveranlagung, wenn beide Ehepartner ein gleich hohes zu versteuerndes Einkommen erzielen.
Kernpunkte der Neuregelung und Ausblick
Wie bisher sollen die Einkünfte und Vermögenswerte den Ehegatten entsprechend den zivilrechtlichen Verhältnissen zugeordnet werden. Der Abzug für Kinder wird bei der Bundessteuer von 6.800 Schweizer Franken auf 12.000 Franken je Kind angehoben. Die Steuersätze für geringe und mittlere Einkommen werden gesenkt, diejenigen für hohe Einkommen leicht angehoben. Wie die Kantone und Gemeinden die Individualbesteuerung konkret umsetzen, muss sich noch zeigen.
Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Volksinitiative zur Abstimmung kommen wird, die eine diesem Bundesgesetz widersprechende Regelung in der Verfassung verankern soll. Wie dieser Widerspruch gegebenenfalls gelöst wird, bliebe dann abzuwarten.
Deutschland: Zusammenveranlagung und Grundgesetz
In Deutschland wird derzeit die Abschaffung des Ehegattensplittings diskutiert – allerdings teilweise aus anderen Gründen, denn hier führt es nicht (mehr) zu einer Benachteiligung von Ehegatten. Die Regelungen zur Zusammenveranlagung in Deutschland waren mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1958 geändert worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 17.01.1957 das damalige Gesetz als verfassungswidrig eingestuft hatte. Dass der damalige Tarif für Ehegatten die Freibeträge für die Ehefrau (und ggf. für die Kinder) berücksichtigte, konnte den Nachteil der Zusammenrechnung der Einkünfte und des damit im Vergleich zu einer individuellen Besteuerung höheren Steuersatzes (aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs) nicht ausgleichen. Die Benachteiligung von Ehegatten mit ihrem Ziel, die Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, widersprach Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Laut Bundesverfassungsgericht gehört zur privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten auch die Entscheidung, ob sich eine Ehefrau ausschließlich dem Haushalt widmet, dem Mann im Beruf hilft oder ihr eigenes Einkommen erwirbt.
Darüber hinaus kann der Gesetzgeber (wohlgemerkt „kann“, nicht „muss“) nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, „die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung“ im Vergleich zu anderen Lebensformen bevorzugt behandeln.
Demnach ist unseres Erachtens nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG weder die Einzelveranlagung für alle noch das Ehegattensplitting in der heutigen Form verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen ist jedenfalls verfassungswidrig.