Stapel aus Geldmünzen mit einer Schweizer Flagge im Hintergrund

Schweiz: Abschaffung der „Heiratsstrafe“

Individualbesteuerung für alle beschlossen

Das Bundesgesetz über die Individualbesteuerung wurde bei der Volksabstimmung vom 08.03.2026 angenommen. Das heißt, die Schweiz führt voraussichtlich spätestens ab 2032 die Individualbesteuerung für Paare ein, und zwar auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene. Die gemeinsame Veranlagung von Ehepaaren war in die Kritik geraten, weil sie bei bestimmten Konstellationen zu einer höheren Steuer führt als eine individuelle Besteuerung. Mit der Gesetzesänderung soll die steuerliche Ungleichbehandlung von verheirateten und unverheirateten Personen beseitigt und die Erwerbsanreize für Zweitverdienende verbessert werden. Eine ausstehende Volksinitiative könnte jedoch noch für Komplikationen sorgen.

Derzeitige Rechtslage: gemeinsame Veranlagung ohne Wahlrecht

In der Schweiz werden derzeit noch Ehepaare gemeinsam und unverheiratete Personen individuell besteuert. Bei der gemeinsamen Veranlagung werden die beiden Einkommen zusammengezählt. Außerdem gelten weitere Besonderheiten. Anders als in Deutschland besteht kein Wahlrecht zur Individualbesteuerung.

Veranlagung von Ehegatten: Vergleich Schweiz–Deutschland

 SchweizDeutschland
 Gemeinsame VeranlagungZusammenveranlagung
EinkünfteZusammenrechnungZusammenrechnung
Zusätzliche AbzügeVerheiratetenabzug
Zweiverdienerabzug
keine
Tarifgünstigerer Steuertarif als bei IndividualbesteuerungSplittingtarif*
Wer profitiert?Ehepaare mit nur einem Einkommen oder einem geringen ZweiteinkommenEhepaare mit nur einem Einkommen oder einem geringen Zweiteinkomme
Wer hat eine Mehrbelastung durch eine gemeinsame bzw. eine Zusammenveranlagung?Ehepaare mit zwei hohen Einkommenbeispielsweise Ehepaare, bei denen ein Ehegatte positive ausländische Einkünfte hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, also den Steuersatz erhöhen
Wahlrechtkein WahlrechtWahl der Einzelveranlagung möglich

*Beim Splittingtarif wird im Wesentlichen das zu versteuernde Einkommen der Ehegatten einzeln ermittelt und dann zusammengezählt. Die Einkommensteuer darauf nach dem Splittingtarif beträgt das Zweifache der Steuer auf den hälftigen Betrag des zu versteuernden Einkommens. Das bedeutet, die Steuer entspricht der bei einer Einzelveranlagung, wenn beide Ehepartner ein gleich hohes zu versteuerndes Einkommen erzielen.

Kernpunkte der Neuregelung und Ausblick

Wie bisher sollen die Einkünfte und Vermögenswerte den Ehegatten entsprechend den zivilrechtlichen Verhältnissen zugeordnet werden. Der Abzug für Kinder wird bei der Bundessteuer von 6.800 Schweizer Franken auf 12.000 Franken je Kind angehoben. Die Steuersätze für geringe und mittlere Einkommen werden gesenkt, diejenigen für hohe Einkommen leicht angehoben. Wie die Kantone und Gemeinden die Individualbesteuerung konkret umsetzen, muss sich noch zeigen. 

Allerdings ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Volksinitiative zur Abstimmung kommen wird, die eine diesem Bundesgesetz widersprechende Regelung in der Verfassung verankern soll. Wie dieser Widerspruch gegebenenfalls gelöst wird, bliebe dann abzuwarten.

Deutschland: Zusammenveranlagung und Grundgesetz

In Deutschland wird derzeit die Abschaffung des Ehegattensplittings diskutiert – allerdings teilweise aus anderen Gründen, denn hier führt es nicht (mehr) zu einer Benachteiligung von Ehegatten. Die Regelungen zur Zusammenveranlagung in Deutschland waren mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1958 geändert worden, nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 17.01.1957 das damalige Gesetz als verfassungswidrig eingestuft hatte. Dass der damalige Tarif für Ehegatten die Freibeträge für die Ehefrau (und ggf. für die Kinder) berücksichtigte, konnte den Nachteil der Zusammenrechnung der Einkünfte und des damit im Vergleich zu einer individuellen Besteuerung höheren Steuersatzes (aufgrund der progressiven Ausgestaltung des Einkommensteuertarifs) nicht ausgleichen. Die Benachteiligung von Ehegatten mit ihrem Ziel, die Ehefrau „ins Haus zurückzuführen“, widersprach Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Laut Bundesverfassungsgericht gehört zur privaten Entscheidungsfreiheit der Ehegatten auch die Entscheidung, ob sich eine Ehefrau ausschließlich dem Haushalt widmet, dem Mann im Beruf hilft oder ihr eigenes Einkommen erwirbt.

Darüber hinaus kann der Gesetzgeber (wohlgemerkt „kann“, nicht „muss“) nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, „die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung“ im Vergleich zu anderen Lebensformen bevorzugt behandeln.

Demnach ist unseres Erachtens nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG weder die Einzelveranlagung für alle noch das Ehegattensplitting in der heutigen Form verfassungsrechtlich geboten. Eine Benachteiligung der Ehe gegenüber anderen Lebensformen ist jedenfalls verfassungswidrig.

Handlungsempfehlungen

Bei Entsendungen aus bzw. in die Schweiz ergeben sich Auswirkungen auf die hypothetische Steuerberechnung. Betroffene Arbeitgeber sollten die weiteren Entwicklungen aufmerksam verfolgen und sicherstellen, dass laufende und geplante Auslandseinsätze identifiziert werden, die von den Neuerungen voraussichtlich tangiert werden. Zudem empfiehlt es sich, Entsenderichtlinien und Entsendeverträge auf möglichen Anpassungsbedarf zu prüfen, etwa bei Passagen, die sich auf die gemeinsame Veranlagung beziehen. 


Autor:innen: Ursula Beste, Patrick Businger