Der Gesetzgeber plant eine neue sozialversicherungsrechtliche Form der Selbständigkeit. Ziel ist laut Referentenentwurf vom 26.03.2026 mehr Rechts- und Planungssicherheit für Auftragnehmende wie auch für Auftraggeber. Dies soll allerdings nicht zulasten der Absicherung der Betroffenen im Alter oder der Solidargemeinschaft gehen. Der Entwurf verbindet daher die neue Selbständigkeit mit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn das Gesetz wie vorgesehen verabschiedet wird, treten die neuen Regelungen am 01.01.2028 in Kraft. Wichtig ist dabei, dass diese neue Form der Selbständigkeit die bisher bestehenden Regelungen nicht ersetzt, sondern als zusätzliche Alternative zu den bisherigen Möglichkeiten geschaffen wird.
Voraussetzungen
Willen der Vertragsparteien ist ein entscheidendes Kriterium
Der Referentenentwurf sieht die folgenden Voraussetzungen für die Anwendung der Regelungen zur „neuen Selbständigkeit“ vor (§ 7 Abs. 5 SGB IV-E):
- Auftraggeber und Auftragnehmende gehen übereinstimmend von einer selbständigen Tätigkeit aus.
- Die betreffende Tätigkeit weist typische Merkmale eines unternehmerischen Handelns auf.
- Weder der Auftraggeber noch ein anderes Unternehmen des gleichen Konzerns (§ 18 Aktiengesetz) hat innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beginn der Tätigkeit die Beendigung einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der auftragnehmenden Person gemeldet (§ 28a SGB IV).
- Der Auftraggeber hat den Beginn der Tätigkeit nach § 28a SGB IV innerhalb von sechs Wochen gemeldet.
Selbständige Beschäftigung ist von den Vertragsparteien gewollt
Laut Begründung zum Entwurf kann beispielsweise daraus, dass eine „selbständige Tätigkeit“ oder eine „freie Mitarbeit“ vereinbart oder ein „Honorarvertrag“ geschlossen wird, darauf geschlossen werden, dass ein selbständiges Beschäftigungsverhältnis gewollt ist.
Unternehmerisches Handeln
Hier soll zum einen zwingende Voraussetzung sein, dass die auftragnehmende Person eine Vertretung bestimmen darf. Darüber hinaus müssen mindestens zwei der vier folgenden Merkmale unternehmerischen Handelns vorliegen:
- Verlustrisiken und Gewinnchancen
- mehr als ein (wesentlicher) Auftraggeber
- Tragen von Aufwendungen, die für Unternehmer typisch sind
- Werbung am betreffenden (Absatz-)Markt (beispielsweise über eine eigene Website)
Meldung der Tätigkeit durch den Auftraggeber
Die Frist von sechs Wochen ist eine Ausschlussfrist. Erfolgt die Meldung nicht in dieser Zeit, sind für dieses Vertragsverhältnis die Voraussetzungen für eine neue Selbständigkeit nicht erfüllt. In diesen Fällen ergibt sich die Situation, wie wir sie heute kennen: Es muss stets anhand der Gesamtsituation beurteilt werden, ob tatsächlich eine abhängige Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dabei sind alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
Besonderheiten Künstlersozialversicherung
Bei einer nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zu versichernden Tätigkeit muss der Auftragnehmer die Aufnahme der Tätigkeit der Künstlersozialkasse melden und diese Meldung gegenüber dem Auftraggeber bestätigen.
Folgen
Keine Einzelfallprüfung, aber Rentenversicherungspflicht
Wenn die oben beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, soll die Tätigkeit versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sein, doch im Übrigen als selbständige Tätigkeit behandelt werden. Die ansonsten notwendige Einzelfallprüfung entfällt und eine eventuelle Weisungsgebundenheit oder Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers ist unbeachtlich.
Bemessungsgrundlage für die Rentenversicherung
Die Bemessungsgrundlage für die Beiträge zur Rentenversicherung soll 90 Prozent der Vergütung betragen. Berücksichtigt werden grundsätzlich alle Einnahmen, die unmittelbar aus der versicherungspflichtigen Tätigkeit oder im Zusammenhang mit ihr bezogen werden. Ob auf sie ein Rechtsanspruch besteht und unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden, spielt keine Rolle.
Ausnahme: Sachzuwendungen und Erstattungen, die betriebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ersetzen oder mindern. Erstattungen fließen nur dann nicht in die Bemessungsgrundlage ein, wenn die entsprechenden betrieblichen Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe in Rechnung gestellt und nachgewiesen werden.
Beispiel Rentenversicherung und Erstattung von Aufwendungen
Eine Dozentin hat betriebliche Aufwendungen in Höhe von jährlich 8.000 Euro.
a) Als Vergütung erhält sie 60.000 Euro im Jahr. Auslagen werden nicht separat erstattet.
b) Als Vergütung erhält sie 52.000 Euro im Jahr. Der Auftraggeber erstattet ihre betrieblichen Aufwendungen.
Bei Variante a) beträgt die Bemessungsgrundlage für die Rentenbeiträge 54.000 Euro, bei Variante b) nur 46.800 Euro. Bei Variante b) sind somit die Beiträge zur Rentenversicherung um rund 1.340 Euro geringer. Gleichzeitig werden weniger Rentenpunkte angesammelt.
Berechnung und Abführung der Beiträge
Wie bei einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis hat der Auftraggeber die Beiträge zur Rentenversicherung zu berechnen und abzuführen. Allerdings trägt die auftragnehmende Person die Beiträge in voller Höhe.
Die Vorschriften zum Verfahren und zur Haftung bezüglich der Beitragszahlung nach §§ 28d ff. SGB IV finden genauso Anwendung wie bei Angestellten. Das bedeutet, dass sowohl die Beitragspflicht als auch die Verantwortlichkeiten für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge analog geregelt sind. Darüber hinaus gilt § 28p SGB IV hinsichtlich der Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV), sodass auch für selbständige Tätigkeiten entsprechende Prüfungen durchgeführt werden können und die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten kontrolliert wird.
Außerdem: Statusfeststellungsverfahren – Entfristung der Änderungen
Außerdem sollen die bisher bis zum 30.06.2027 geltenden Regelungen aus der Reform des Verfahrens zur Statusfeststellung nach § 7a SGB IV entfristet werden (Prognoseentscheidung, Gruppenfeststellung, Möglichkeit der Klärung von Dreiecksverhältnissen und mündliche Anhörung im Widerspruchsverfahren).