Finanzgericht bejaht Steuervergünstigung für Ausgleichszahlung
Die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 setzt voraus, dass die betreffende Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit gewährt wird. Für Überstundenvergütungen hat der Bundesfinanzhof bereits klargestellt, dass es ausreicht, wenn die Vergütung mehrere Jahre bzw. einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten betrifft. In seinem Urteil vom 13.11.2025 ist das Finanzgericht Münster (12 K 1853/23 E) nun zu dem Schluss gekommen, dass Ausgleichszahlungen für den Anspruch auf Urlaub unter diesen Bedingungen ebenfalls tarifermäßigt besteuert werden können.
Abgeltung des Urlaubsanspruchs für mehrere Jahre
Im Urteilsfall beendete der Arbeitgeber der Klägerin das Arbeitsverhältnis mit ihr und stellte sie von der Arbeit frei. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs wurde unter anderem vereinbart, dass der der Klägerin bis zum Beendigungszeitpunkt noch zustehende Erholungsurlaub (aus den Jahren 2018, 2019 und 2020) durch eine Geldzahlung abgegolten wird. Zudem wurde festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis im Übrigen vertragsgemäß abgerechnet und abgewickelt worden ist. Der Arbeitgeber sagte der Klägerin darüber hinaus für den Verlust ihres Arbeitsplatzes eine Abfindungszahlung zu.
Finanzamt versagt Tarifermäßigung
Die Klägerin gab in der Einkommensteuererklärung 2020 neben der Abfindungszahlung die Zahlung für die Urlaubstage als außerordentliche Einkünfte an. Doch das beklagte Finanzamt versagte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2020 die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1 EStG für die Abgeltung des Urlaubsanspruchs. Die Urlaubsabgeltung betreffe lediglich bereits erdiente Ansprüche und sei daher keine Entschädigung im Sinne von § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG i. V. m. § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Einspruch und Klage
Die Klägerin legte Einspruch ein und führte zur Begründung aus, dass es sich zwar nicht um eine Entschädigung im Sinne der genannten Vorschriften handle, aber die Voraussetzungen von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfüllt seien. Der Urlaubsabgeltungsanspruch betreffe einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten. Das Veranlagungsfinanzamt wies den Einspruch zurück, woraufhin die Klägerin vor dem Finanzgericht Münster Klage erhob.
Zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs
Laut Finanzgericht Münster kann auch eine Zahlung zur Urlaubsabgeltung als Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit anzusehen sein. Es stützt sich dabei unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu Überstundenvergütungen, die für mehrere Jahre ausbezahlt worden sind (Urteil vom 02.12.2021, VI R 23/19). Wer einen Urlaubsanspruch nicht wahrnimmt oder Überstunden leistet, nutzt die Möglichkeit, die eingeräumte Freizeit selbstbestimmt zur Erholung zu nutzen, nicht aus. Die beiden Fälle sind daher nach Auffassung des Finanzgerichts vergleichbar.
Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit
Der Zeitraum, für den die Zahlung geleistet wurde, erstreckt sich auf mehr als zwei Veranlagungszeiträume (2018, 2019 und 2020) und umfasst mehr als zwölf Monate (28.09.2018–30.06.2020). Eine tatsächliche Tätigkeitsausübung ist nicht erforderlich, solange die Vergütung – wie im Streitfall – einen Tätigkeitsbezug hat und nicht „für“ die Nichtausübung gezahlt wird.
Zudem hat der Bundesfinanzhof bereits entschieden, dass Sonderzahlungen des Arbeitgebers zur Abgeltung von Ansprüchen auf Urlaub und Freizeitausgleich für mehrere Jahre Vergütungen für eine mehrjährige Tätigkeit im Sinne von § 34 Abs. 3 EStG a. F. sind (Urteil vom 09.06.1993, I R 81/92).
Revision eingelegt
Das Finanzgericht Hamburg war im Ergebnis zu einer abweichenden Entscheidung gekommen (Urteil vom 19.03.2019, 6 K 80/18). Das Finanzgericht Münster ließ insbesondere aus diesem Grund die Revision gegen seine Entscheidung zu. Sie ist unter dem Aktenzeichen VI R 23/25 vor dem Bundesfinanzhof anhängig.