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Visumspflicht für vorübergehende Einsätze zur Dienstleistungserbringung

EU-Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

Nach Auffassung der EU-Kommission verstößt Deutschland gegen seine Pflicht, Unternehmen die EU-Dienstleistungsfreiheit vollumfänglich zu gewährleisten. Sie hat daher mit Schreiben vom 30.01.2026 (INFR(2025)4025) die ersten Schritte eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Konkret wird bemängelt, dass für vorübergehende Einsätze zur Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland für drittstaatsangehörige Arbeitnehmende zwingend ein Visum vorgeschrieben ist. Nicht betroffen von dem Vertragsverletzungsverfahren sind vorübergehende Dienstleistungen mit einer Dauer von mehr als 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen, für diese ist das Vander-Elst-Visum (s. u.) in jedem Fall einzuholen.

Problematische Verwaltungspraxis 

Grundsätzlich verlangt Deutschland derzeit für vorübergehende Einsätze zur Erbringung einer Dienstleistung in Deutschland immer die Erteilung eines sogenannten Vander-Elst-Visums. Dabei handelt es sich um ein nationales D-Visum, das bestätigt, dass die Voraussetzungen der Dienstleistungsfreiheit erfüllt sind. Aus Sicht der EU-Kommission entspricht diese Vorgehensweise für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht den Vorgaben für das (europarechtlich erlaubte) vereinfachte Anzeigeverfahren und verstößt somit gegen europäisches Recht. 

Wer über eine „Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU“ verfügt, ist von der Visumspflicht ausgenommen, doch nur für Aufenthalte von maximal 90 Tagen innerhalb von zwölf Monaten. Die letztere Einschränkung könnte ebenfalls einen Verstoß gegen EU-Recht darstellen, ist aber nicht ausdrücklich Teil der aktuellen Beanstandung der EU-Kommission.

Relevant ist die Regelung zudem nur für Drittstaatsangehörige. Personen mit der Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz benötigen bereits aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit keine Arbeitserlaubnis in Deutschland.

Lange Wartezeiten

Durch die aktuelle Praxis der deutschen Verwaltung dauert es oft Wochen oder sogar Monate, bis ein Vander-Elst-Visum erteilt ist. Bei den zuständigen Botschaften sind Termine für eine Antragseinreichung oft nicht zeitnah verfügbar oder Visa werden nicht zeitnah nach Antragstellung erteilt. Nach den Vorgaben des EuGH sind allerdings schon fünf Tage Wartezeit als ein Verstoß anzusehen. Daher sieht die EU-Kommission auch insoweit einen Verstoß gegen die Dienstleistungsfreiheit. 

Welche Aktivitäten fallen unter die Dienstleistungsfreiheit?

Die EU-Dienstleistungsfreiheit beinhaltet, dass Unternehmen mit Sitz in der EU die Möglichkeit haben müssen, ihre Dienstleistungen innerhalb der EU ohne weitere Einschränkungen umzusetzen. Als Dienstleistungen gelten laut Art. 57 AEUV insbesondere

  1. gewerbliche Tätigkeiten,
  2. kaufmännische Tätigkeiten, 
  3. handwerkliche Tätigkeiten und
  4.  freiberufliche Tätigkeiten.

Als Dienstleistung im Sinne der europäischen Vorgaben zählt daher nicht nur eine Dienstleistung im engeren Sinn nach deutschem Recht (§ 611 BGB), sondern insbesondere auch Werkverträge gemäß § 631 BGB.

Nach der Rechtsprechung des EuGH („Vander Elst“-Urteil 1994 und nachfolgende Entscheidungen) darf das Land, in dem eine Dienstleistung nur vorübergehend erbracht wird, insbesondere keine separate Arbeitserlaubnis verlangen, wenn die eingesetzte Person in dem ersten EU-Mitgliedstaat regulär angestellt ist. 

Alternative Anzeigeverfahren

Den Mitgliedstaaten bleibt das Recht vorbehalten, Einsätze von drittstaatsangehörigen Mitarbeitenden von einem vereinfachten Anzeigeverfahren abhängig zu machen – oder auf ein solches zu verzichten. 

Andere EU-Mitgliedstaaten wie etwa die Niederlande verzichten auf ein Anzeigeverfahren. Die Verantwortung dafür, dass alle Voraussetzungen für eine vorübergehende Dienstleistungserbringung erfüllt sind und die entsprechenden Vorgaben eingehalten werden, liegt dann ausschließlich beim Arbeitgeber und bei der beschäftigten Person.


Ausblick und Handlungsempfehlung

Deutschland hat nunmehr zwei Monate Zeit, hierzu Stellung zu nehmen. Nachfolgend kann die EU-Kommission weitere Schritte einleiten, bis hin zu einem Verfahren vor dem EuGH. Sollte abschließend festgestellt werden, dass die aktuelle deutsche Praxis gegen EU-Vorgaben verstößt, muss sich Deutschland entscheiden, ob ein EU-Rechts-konformes Verfahren eingeführt oder ganz auf eine Überprüfung verzichtet wird.

Zum aktuellen Zeitpunkt sollte in den betroffenen Fallkonstellationen dennoch grundsätzlich immer für in der EU angestellte Drittstaatsangehörige das derzeit geforderte Vander-Elst-Visum eingeholt werden. Wir werden die weitere Entwicklung beobachten und darüber berichten.


Autor:innen: Jan Werner, Martina Unrau