Person is sitting at a desk in an office environment.

Vorruhestandsprogramme mit Wertguthabenvereinbarung 

Tätigkeit in einem anderen Land während der Freistellung

Bei Vorruhestandsprogrammen werden gerne Wertguthaben genutzt, um die Zeit zwischen Beendigung der aktiven Tätigkeit und Eintritt in den Ruhestand zu überbrücken. Gleichzeitig gestatten Arbeitgeber den am Programm Teilnehmenden häufig die Ausübung einer Nebentätigkeit. Oft wollen Vorruheständler ihre im Verlauf des Berufslebens angesammelten Kenntnisse und Fähigkeiten weiterhin einsetzen – teilweise auch im Ausland. Hier lauern jedoch sozialversicherungsrechtliche Fallstricke – auch für den Arbeitgeber.

Wertguthaben

Viele Unternehmen ermöglichen es ihren Beschäftigten, ein Wertguthaben anzusammeln, indem sie Mehrarbeit leisten oder auf Urlaub bzw. Gehalt verzichten. Dieses Guthaben kann dann beispielsweise für ein Sabbatical oder im Rahmen von Vorruhestandsprogrammen genutzt werden. Der Vorteil: Einkommensschwankungen können verringert oder sogar völlig vermieden werden, und erst beim Verbrauch des Wertguthabens fallen Lohn-/Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf die entnommenen Beträge an. Außerdem bleibt auch in dieser Phase der Versicherungsschutz durch die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung erhalten.

Aufenthalt im Ausland während der Freistellung

Ein Aufenthalt im Ausland während der Freistellung ist grundsätzlich unschädlich. Der Arbeitgeber muss jedoch grundsätzlich deutsche Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abführen. Welche Konsequenzen der andere Staat zieht (im Hinblick auf Steuern und andere Abgaben), muss individuell geprüft werden. 

Beschäftigung im Ausland während der Freistellung 

Derzeit legt eine Reihe von Unternehmen Vorruhestandsprogramme auf, sei es im Rahmen von Restrukturierungen oder um durch einen Stellenabbau einer gesunkenen Nachfrage Rechnung zu tragen. Die betroffenen Beschäftigten können in der Regel ein vorhandenes Wertguthaben nutzen, um die Zeit vor der Rente zu überbrücken. Häufig gestattet der Arbeitgeber bei diesen Konstellationen grundsätzlich die Aufnahme einer abhängigen oder selbständigen Beschäftigung während der Freistellung.

Mann schreibt sich Notizen

Wie sich gezeigt hat, nutzen immer mehr Arbeitnehmende diese Möglichkeit, und zwar teilweise auch im Zusammenhang mit einem Wegzug ins Ausland.


Die Besteuerung der Auszahlung des Wertguthabens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Nebenbeschäftigung im Ausland aufgenommen wird. Das heißt, im obigen Beispiel hat Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht und Spanien rechnet die deutsche Steuer an. Die Besteuerung der Nebentätigkeit ist separat zu beurteilen.

Es stellt sich jedoch die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen eintreten (können). Hier ist zu unterscheiden, ob es um eine Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat geht.

Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz

Grundsätzlich ist in diesen Fällen nur ein Mitgliedstaat für die Durchführung der Sozialversicherung (insbesondere Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) zuständig (VO [EG] 883/04). Wenn

  • bei zwei oder mehr Unternehmen gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
  • die Arbeitgeber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind und
  • die Beschäftigungen gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden,

muss das anwendbare Sozialversicherungsrecht bestimmt werden. Befindet sich der Wohnort in Deutschland, erfolgt diese Prüfung durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), liegt er im Ausland, durch den dort zuständigen Träger.

Sollte der andere Staat zu dem Schluss gelangen, dass er zuständig ist, könnte ein „Störfall“ vorliegen. Dann wären die Sozialversicherungsbeiträge auf das verbleibende Guthaben bereits im Folgemonat in voller Höhe fällig.

Beschäftigung in einem Drittstaat

Wenn die Nebentätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt wird, kann höchstens ein mit dem anderen Staat geschlossenes Sozialversicherungsabkommen eine eventuelle doppelte Verbeitragung verhindern. Gleichzeitig gilt auch hier, dass bei einer unbefristeten Beschäftigung im anderen Staat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das dortige Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.

Die meisten Sozialversicherungsabkommen berücksichtigen eine solche Mehrfachbeschäftigung zumindest nicht ausdrücklich, sondern regeln lediglich die klassische Entsendung. Das bedeutet, dass im Zweifel die betreffende Person sowohl in Deutschland als auch im anderen Land der jeweiligen Sozialversicherung unterliegt und mit einer doppelten Beitragslast rechnen muss.

Handlungsempfehlung

Insbesondere innerhalb der EU ist es durchaus denkbar, dass die Aufnahme einer Beschäftigung im Ausland zu einem Störfall des Wertguthabens in Deutschland führen könnte. Die einschlägige Literatur hierzu ist jedoch nicht eindeutig und lässt viele Fragen offen. Zu beachten ist zudem, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der andere Staat auf die Einnahmen aus dem Wertguthaben Sozialabgaben erhebt, sodass ggf. auch auf Arbeitgeberseite doppelt Beiträge zu entrichten sein könnten. Die jeweiligen nationalen Regelungen sollten daher geprüft werden, um unerwartete Belastungen zu vermeiden.

Vor diesem Hintergrund sollten Arbeitgeber stets sorgfältig überdenken, ob sie die Ausübung einer Tätigkeit im Ausland neben einem Vorruhestandsprogramm oder einer Freistellung aus Wertguthaben genehmigen. Es empfiehlt sich, in solchen Fällen besonders umsichtig zu handeln und gegebenenfalls rechtlichen Rat einzuholen, um potenzielle sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Risiken zu vermeiden.

Eine Nebenbeschäftigung in einem anderen Staat kann auch unerwünschte steuerliche Folgen haben. Es ist ratsam, auch diese Konsequenzen bereits im Vorfeld abzuklären.


Autorinnen: Nancy Adam, Ursula Beste