Die Besteuerung der Auszahlung des Wertguthabens ist grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Nebenbeschäftigung im Ausland aufgenommen wird. Das heißt, im obigen Beispiel hat Deutschland weiterhin das Besteuerungsrecht und Spanien rechnet die deutsche Steuer an. Die Besteuerung der Nebentätigkeit ist separat zu beurteilen.
Es stellt sich jedoch die Frage, welche sozialversicherungsrechtlichen Folgen eintreten (können). Hier ist zu unterscheiden, ob es um eine Beschäftigung in einem anderen EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz oder in einem Drittstaat geht.
Beschäftigung in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat bzw. in der Schweiz
Grundsätzlich ist in diesen Fällen nur ein Mitgliedstaat für die Durchführung der Sozialversicherung (insbesondere Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) zuständig (VO [EG] 883/04). Wenn
- bei zwei oder mehr Unternehmen gleichzeitig ein Beschäftigungsverhältnis besteht,
- die Arbeitgeber in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sind und
- die Beschäftigungen gewöhnlich in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten ausgeübt werden,
muss das anwendbare Sozialversicherungsrecht bestimmt werden. Befindet sich der Wohnort in Deutschland, erfolgt diese Prüfung durch die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA), liegt er im Ausland, durch den dort zuständigen Träger.
Sollte der andere Staat zu dem Schluss gelangen, dass er zuständig ist, könnte ein „Störfall“ vorliegen. Dann wären die Sozialversicherungsbeiträge auf das verbleibende Guthaben bereits im Folgemonat in voller Höhe fällig.
Beschäftigung in einem Drittstaat
Wenn die Nebentätigkeit in einem Drittstaat ausgeübt wird, kann höchstens ein mit dem anderen Staat geschlossenes Sozialversicherungsabkommen eine eventuelle doppelte Verbeitragung verhindern. Gleichzeitig gilt auch hier, dass bei einer unbefristeten Beschäftigung im anderen Staat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit das dortige Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist.
Die meisten Sozialversicherungsabkommen berücksichtigen eine solche Mehrfachbeschäftigung zumindest nicht ausdrücklich, sondern regeln lediglich die klassische Entsendung. Das bedeutet, dass im Zweifel die betreffende Person sowohl in Deutschland als auch im anderen Land der jeweiligen Sozialversicherung unterliegt und mit einer doppelten Beitragslast rechnen muss.