Durch das Urteil offenbar gewordene Lücke
Die Auslegung des Landessozialgerichts bedeutete jedoch, dass der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung auch auf andere Weise eröffnet war. Wer beispielsweise nach der Beendigung einer versicherungsfreien Tätigkeit eine grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, konnte auch im fortgeschrittenen Alter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.
Neuregelung
Lücke geschlossen
Diese Lücke wurde ab dem 01.01.2026 geschlossen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 in § 6 Abs. 3a SGB V einen neuen Satz 2 eingefügt. Danach wirken eine Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit fort, wenn die Voraussetzungen dafür erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegfallen.
Auch ein vorübergehender Wegzug ins Ausland sollte nicht länger eine Eintrittskarte für die gesetzliche Krankenversicherung sein.
Rückkehr aus dem Ausland
Wenn privat Krankenversicherte ins Ausland ziehen und dort eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, können zwischenstaatliche oder supranationale Normen die Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiten in einer gesetzlichen Absicherung anordnen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich weiterhin. Sie sollen jedoch nur die Gleichstellung mit gesetzlich Versicherten im Inland bewirken, keine Besserstellung.
Daher wurde § 6 SGB V um einen neuen Absatz ergänzt. Danach gelten die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres nun entsprechend für Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland ziehen (§ 6 Abs. 3b SGB V n. F.). Maßgeblich ist hier der Fünfjahreszeitraum vor der Begründung der ausländischen Krankenversicherung.
Bisher konnten auch Personen, die in Deutschland privat krankenversichert waren, unabhängig von ihrem Alter nach einem Auslandsaufenthalt in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie im Ausland gesetzlich versichert waren. Voraussetzung war lediglich, dass die ausländische Versicherung mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar war.