medical treatment room with three people

Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung

Die Luft wird dünner

Der Gesetzgeber hat – nahezu unbemerkt – § 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) verschärft, um einige „Schlupflöcher“ für den Wechsel von der privaten zur gesetzlichen Krankenversicherung zu schließen. Die Änderungen gelten seit dem 01.01.2026. Das Modell der vorübergehenden Teilrente hatten die Sozialgerichte bereits davor demontiert. 

Versicherungsfreiheit

§ 6 SGB V regelt die Ausnahmen von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Versicherungsfrei sind beispielsweise

  • Arbeitnehmende und Angestellte, deren regelmäßige Vergütung die Jahresentgeltgrenze übersteigt,
  • beihilfeberechtigte Beamte und
  • Lehrkräfte, die an privaten genehmigten Ersatzschulen hauptamtlich beschäftigt und beihilfeberechtigt sind.

Unter bestimmten Umständen kann eine Versicherungspflicht vorteilhaft sein, etwa wenn im fortgeschrittenen Alter die private Krankenversicherung deutlich teurer ist als die gesetzliche und eine freiwillige Versicherung keine Option ist. Deshalb enthält § 6 Abs. 3a SGB V eine Regelung, die Missbrauch verhindern soll. 

Sonderregelung ab 55

Die Sonderregelung besagt, dass Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, unter bestimmten Voraussetzungen versicherungsfrei sind. Sie gilt im Wesentlichen für Personen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:

  • Sie waren in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert.
  • Sie hätten mindestens die Hälfte dieser Zeit grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert werden können, waren also
    • versicherungsfrei, 
    • von der Versicherungspflicht befreit oder 
    • nach § 5 Abs. 5 nicht versicherungspflichtig.

Die Einschränkungen gelten auch für die Krankenversicherung der Rentner, nicht jedoch für die Familienversicherung. Kritiker bemängeln, dass selbst nach jahrzehntelanger Versicherungsfreiheit bereits ein Tag einer pflichtversicherten Beschäftigung ausreicht, um Versicherungspflicht eintreten zu lassen. Die Änderung der Vorschrift wurde allerdings durch einen anders gelagerten Sachverhalt ausgelöst: 

Durch das Urteil offenbar gewordene Lücke

Die Auslegung des Landessozialgerichts bedeutete jedoch, dass der Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung auch auf andere Weise eröffnet war. Wer beispielsweise nach der Beendigung einer versicherungsfreien Tätigkeit eine grundsätzlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufnahm, konnte auch im fortgeschrittenen Alter versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung werden.

Neuregelung

Lücke geschlossen

Diese Lücke wurde ab dem 01.01.2026 geschlossen. Der Gesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege vom 22.12.2025 in § 6 Abs. 3a SGB V einen neuen Satz 2 eingefügt. Danach wirken eine Versicherungsfreiheit, eine Befreiung von der Versicherungspflicht oder eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit fort, wenn die Voraussetzungen dafür erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres wegfallen. 

Auch ein vorübergehender Wegzug ins Ausland sollte nicht länger eine Eintrittskarte für die gesetzliche Krankenversicherung sein.

Rückkehr aus dem Ausland

Wenn privat Krankenversicherte ins Ausland ziehen und dort eine Absicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten, können zwischenstaatliche oder supranationale Normen die Anerkennung von im Ausland zurückgelegten Zeiten in einer gesetzlichen Absicherung anordnen. Diese Regelungen gelten grundsätzlich weiterhin. Sie sollen jedoch nur die Gleichstellung mit gesetzlich Versicherten im Inland bewirken, keine Besserstellung.

Daher wurde § 6 SGB V um einen neuen Absatz ergänzt. Danach gelten die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung nach Vollendung des 55. Lebensjahres nun entsprechend für Personen, die nach einem Aufenthalt im Ausland nach Deutschland ziehen (§ 6 Abs. 3b SGB V n. F.). Maßgeblich ist hier der Fünfjahreszeitraum vor der Begründung der ausländischen Krankenversicherung.

Bisher konnten auch Personen, die in Deutschland privat krankenversichert waren, unabhängig von ihrem Alter nach einem Auslandsaufenthalt in Deutschland in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, wenn sie im Ausland gesetzlich versichert waren. Voraussetzung war lediglich, dass die ausländische Versicherung mit der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar war. 


Handlungsempfehlung

Der Wechsel in die private Krankenversicherung will nun noch gründlicher als bisher überdacht sein, da der Weg zurück in die gesetzliche Krankenversicherung zunehmend steinig oder sogar versperrt ist. Wer diesen Schritt bereits vollzogen hat und eine Rückkehr in die gesetzliche Versicherung in Betracht zieht oder anstrebt, sollte sich zeitnah informieren, ob bzw. welche Optionen infrage kommen.

Wenn etwa wegen eines längeren Auslandsaufenthalts Versicherungsfreiheit besteht und die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung gewünscht ist, besteht unter Umständen noch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Für Rentner bzw. Renterinnen ist die freiwillige Versicherung zwar ungünstiger als die Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, doch häufig immer noch eine bessere Lösung als eine private Versicherung. Wie so oft kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalls an, welche Alternativen möglich und empfehlenswert sind. Daher sollten sich Betroffene vorab gründlich informieren bzw. beraten lassen.


Autorinnen: Nancy Adam, Ursula Beste