Aktuelles BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung für Wohlfahrtsverbände

Das BMF-Schreiben vom 11.12.2025 (Az. III C 3 - S 7175/00036/001/054) konkretisiert die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG für Leistungen von Wohlfahrtsverbänden und betont dabei ausdrücklich die Bedeutung sozialer Niedrigpreisangebote.

Mit dem BMF-Schreiben vom 11.12.2025 hat die Finanzverwaltung die Umsatzsteuerbefreiung gem. § 4 Nr. 18 UStG präzisiert und deren Anwendungsbereich für soziale Einrichtungen erweitert. Besonders relevant ist die ausdrückliche Aufnahme von Umsätzen aus Second-Hand-Läden sowie Reparaturwerkstätten, die von gemeinnützigen Trägern betrieben werden. Damit reagiert das BMF auf Unsicherheiten in der Praxis und stärkt die Stellung von Wohlfahrtsverbänden, die soziale Niedrigpreisangebote bereitstellen.

Nach § 4 Nr. 18 UStG sind Leistungen steuerfrei, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind und einem begünstigten Personenkreis zugutekommen. Das BMF stellt nun klar, dass darunter auch der Verkauf gebrauchter Waren und die Erbringung von Reparaturleistungen fallen können, vorausgesetzt, die Leistungen werden an wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen und zu einem marktunüblich niedrigen Entgelt erbracht. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde in Abschnitt 4.18.1 Abs. 2 entsprechend ergänzt. Diese Klarstellung trägt der zunehmenden Bedeutung von Sozialkaufhäusern und niedrigschwelligen Hilfsangeboten Rechnung.

Keine Aussage trifft das BMF-Schreiben zu der Frage, wie der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit seitens der Wohlfahrtsverbände in der Praxis zu führen ist. Legt man die Regelungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung zur wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit gem. § 53 Nr. 2 AO zugrunde, so muss die gemeinnützige Körperschaft anhand ihrer Unterlagen nachweisen können, dass die Höhe der Einkünfte und Bezüge sowie das Vermögen der unterstützten Personen die Grenzen des § 53 Nr. 2 AO nicht übersteigen. Auf diesen Nachweis wird verzichtet, wenn die Leistungsempfänger Sozialleistungen (insbesondere Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld) beziehen. In diesen Fällen genügt es, wenn die Leistungsempfänger ihren Leistungsbescheid oder eine Bescheinigung des Sozialleistungsträgers über den Leistungsbezug bei der gemeinnützigen Körperschaft vorlegen. Diese hat eine Kopie des Bescheids oder der Bestätigung aufzubewahren. Eine Befreiung von der Nachweispflicht (§ 53 Abs. 2 Satz 8 AO) dürfte in den meisten Fällen nicht in Betracht kommen, da die Leistungen der Sozialkaufhäuser bzw. Reparaturwerkstatten in der Regel auch an einen nicht hilfsbedürftigen Personenkreis erbracht werden (vgl. Anwendungserlass zur Abgabenordnung, Tz. 12 Abs. 3 S. 2 zu § 53 AO).

Die Erfüllung der Nachweispflicht stößt somit in der Praxis auf erhebliche Schwierigkeiten. Viele Kommunen erteilen den o.g. Sozialleistungsempfängern "Bonuskarten". Mit diesen "Bonuskarten" erhalten die Sozialleistungsempfänger Vergünstigungen, zum Beispiel freien Einlass zu Kulturveranstaltungen, ermäßigte Monats-Tickets für den öffentlichen Nahverkehr oder Gebührenbefreiung für Kindertageseinrichtungen. Diese "Bonuskarten", die in der Regel ständig mitgeführt werden, könnten beim Einkauf in den Sozialkaufhäusern vorgezeigt werden und als Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit dienen. Auf eine Kopie des jeweiligen Leistungsbescheids bzw. der "Bonuskarte" und deren Aufbewahrung könnte dann eventuell verzichtet werden. Eine solche Nachweisführung sollte mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.

Das BMF regelt zum zeitlichen Anwendungsbereich, dass die neuen Grundsätze für alle nach dem 31.12.2019 erbrachten Umsätze gelten. Für Umsätze, die vor dem 01.01.2026 erbracht wurden, gilt eine Nichtbeanstandungsregelung, sofern diese bislang als steuerpflichtig behandelt wurden.

Die Präzisierung durch das BMF-Schreiben bezüglich sozialer Niedrigpreisangebote ist zu begrüßen. Allerdings bleibt offen, wie der Nachweis der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit in der Praxis zu führen ist. Diesbezüglich sollte eine weitere Klarstellung seitens der Finanzverwaltung erfolgen.

Autor: WP StB Markus Ender, RA Thilo Scharfenecker