Aktuelles zum Fernwärmemarkt – energie- und kartellrechtliche Herausforderungen für Fernwärmeversorger

Rasant steigender Investitionsbedarf und ein sich immer schneller änderndes Marktumfeld machen Fernwärmeversorgung zu einer immer anspruchsvolleren Unternehmung. Hinzu kommt wachsende Aufmerksamkeit von Verbraucherschutz und Kartellbehörden. Dieser Beitrag zeigt die derzeitigen Herausforderungen überblicksartig auf und gibt aus der Praxis Anregungen zur Risikomitigation.

1. Anspruchsvolle Umstände für Fernwärme

Für Fernwärmeversorger wird auch 2026 ein herausforderndes Jahr werden. Alle Kommunen in Deutschland sind durch das Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze (Wärmeplanungsgesetz - WPG) weiterhin verpflichtet, sich bis spätestens 2028 eine Wärmeplanung zu geben. Bis 2045 sollen alle Wärmenetze klimaneutral sein.

Insbesondere in den Ballungsgebieten sollen Öl- und Erdgas als Wärmeträger durch die Fernwärme ersetzt werden. Dies erfordert Investitionen in Höhe von vielen Milliarden Euro in Wärmeerzeugung und Versorgungsnetze.

Zudem sollen Energie- und Wärmeversorgung krisensicher und zuverlässig sein. Mehr Resilienz der Wärmeinfrastruktur muss ebenfalls bezahlt werden.

Gleichzeitig ist das Marktumfeld für die Fernwärmeversorgung in den letzten Jahren komplexer und dynamischer geworden. Ein Trend, der andauern dürfte. Brennstoffkosten sind deutlich volatiler und auch die weiteren Kosten entwickeln sich mitunter rasant.

Die bisher üblichen Preisgestaltungen und Preisanpassungsregelungen erscheinen insoweit kaum noch geeignet, um nachhaltig auskömmliche und gleichzeitig angemessene Preise sicherstellen zu können. Schnelle Kostensteigerungen können von den klassischen Preisanpassungsregelungen oft nicht ausreichend abgebildet werden. Lange Vertragslaufzeiten machen für den Versorger ggf. notwendige Preissprünge faktisch unmöglich. Es drohen Verluste. Andererseits können sich kurzfristig ergebende erhebliche Kostensenkungen über die oft bestehenden trägen Preisregelungen nicht ausreichend schnell an Kunden weitergegeben werden. Es drohen in diesen Fällen vermeintlich unangemessen hohe Preise, kartellbehördliches Einschreiten etc. Schließlich finden sich in (älteren) Fernwärmeverträgen oft Preisanpassungsregelungen, die den geltenden rechtlichen Vorgaben nicht mehr entsprechen. Preisanpassungen auf Basis dieser Regelungen können unwirksam sein und zu Rückforderungsansprüchen der Kunden führen.

2. (Kartell-)Behördlicher Druck

Vorstehende Risiken drohen sich nicht nur bei Kundenbeschwerden zu materialisieren. Auch Behörden allen voran Kartellbehörden haben bereits mit der wachsenden Bedeutung der Fernwärme ein Auge auf die Versorgungsbedingungen und insbesondere die Fernwärmepreise geworfen. Ihr Ziel: der Schutz der Verbraucher.

  • So untersucht das Bundeskartellamt bereits seit einiger Zeit in mehreren Kartellverfahren Preisanpassungsregelungen verschiedener Fernwärmeversorgungsunternehmen. Auch wenn die Verfahren noch andauern, hat das Amt bereits erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Regelungen bekundet.
  • Die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen befragt aktuell im Rahmen ihrer Sektoruntersuchung preisauffällige Fernwärmeversorger. Konkret wurden im Jahr 2021 preisauffällige Unternehmen schriftlich aufgefordert, zu erläutern, warum sie im Vergleich zu anderen Unternehmen vermeintlich deutlich höhere Preise berechnet haben. Für die Preise der Jahre 2022 bis 2024 sind in weiteren „Wellen“ ähnliche Aufforderungsschreiben der Behörde zu erwarten.
  • Damit ist die Behörde in Nordrhein-Westfalen weiter als die niedersächsische Landekartellbehörde. Diese fordert seit Herbst 2025 von Fernwärmeversorgern im Rahmen einer umfassenden Sektoruntersuchung Auskunft.
  • Weitere Kartellbehörden gehen nach unserer Wahrnehmung immer wieder Kundenbeschwerden nach und fordern die Fernwärmeversorger zur Erklärung der jeweiligen Preisstellung und Bedingungen auf.

Das aktuelle Vorgehen der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen ist typisch. Die Versorgungsunternehmen, deren Preise am Ende einer Sektoruntersuchung und des durchgeführten Tarif- oder Erlösvergleichs auffällig hoch erscheinen, werden um Erläuterung gebeten.  Zwar haben die in einem solchen Tarif- oder Erlösvergleich festgestellten Preisunterschiede per se keine Aussagekraft über die kartellrechtliche (Un-)Zulässigkeit des jeweiligen Preisniveaus. Und oft können vermeintlich hohe Preise oder Erlöse letztlich gerechtfertigt werden. Gleichwohl trifft in diesen Fällen zunächst den Versorger die Darlegungs- und Beweislast. Er muss darlegen, dass die von ihm vereinnahmten Erlöse bzw. angesetzten Preise angemessen waren. Gelingt dies nicht, drohen unter anderem Rückzahlungsverfügungen o. ä.

3. Fazit

Für Fernwärmeunternehmen ist es daher ratsam, die eigenen Preise und Preisregelungen zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen bzw. die notwendigen Schritte hin zu mehr vertraglicher und preislicher Flexibilität anzugehen. Soweit sogar der Vorwurf missbräuchlich überhöhter Preise im Raum steht, sind die konkrete Situation und das weitere Vorgehen sorgfältig zu prüfen und abzuwägen.

Autoren: RA Christoph Fabritius, RA Hubertus Kleene