Berücksichtigung der KANU-Festlegungen und Rückstellungen für den Rückbau von Gasnetzen in der Steuerbilanz

Aus dem in § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes formulierten Ziel der Netto-Treibhausgasneutralität bis 2045 ergeben sich für Netzbetreiber auch für bilanzielle Zwecke teils wesentliche Folgewirkungen. So müssen sich Netzbetreiber mit dem potenziellen Ende der Gasversorgung im Jahr 2045 auseinandersetzen, wodurch auch Bilanzierungsfragen im Hinblick auf die bestehende Gasleitungsinfrastruktur aufgeworfen werden.  

Schnellere Abschreibung der Gasleitungsinfrastruktur

Für kalkulatorische Zwecke hat die Bundesnetzagentur in ihren KANU-Festlegungen vom 8. November 2022 und vom 17. Juli 2024 eine Abschreibung der Gasleitungsinfrastruktur bis 2045 ermöglicht, um den obenstehenden Rahmenbedingungen Rechnung zu tragen. Um ein Auseinanderklaffen der kalkulatorischen und handelsrechtlichen Rechnungslegung zu vermeiden, hat auch das Institut der Wirtschaftsprüfer eine Berücksichtigung von verkürzten Nutzungsdauern bis 2045 sowie die Umstellung auf degressive Abschreibung in der Handelsbilanz als zulässig eingestuft, sofern eine Einzelfallprüfung ergibt, dass die Infrastruktur nach 2045 nicht mehr nutzbar sein wird.

Finanzverwaltung lehnt die Anpassung der Abschreibungen in der Steuerbilanz ab

Inoffiziellen Quellen zufolge fand zur Berücksichtigung der verkürzten Nutzungsdauern eine interne Abstimmung der Finanzverwaltung statt, die zu dem Ergebnis kam, dass eine Anpassung der Absetzung für Abnutzung (AfA) in der Steuerbilanz nicht in Betracht kommt.

 Zwar gilt der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Allerdings besteht hinsichtlich der AfA ein Bewertungsvorbehalt nach § 5 Absatz 6 EStG, der auf die steuerlichen Vorschriften zur AfA (§7 EStG) verweist. In der Literatur ist umstritten, ob in Bezug auf die zu berücksichtigenden Nutzungsdauern von Wirtschaftsgütern dennoch eine Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz gilt, da die Grundsätze zur Bestimmung der Nutzungsdauern in Handels- und Steuerbilanz übereinstimmen und daher zum gleichen Ergebnis kommen sollten.

 Die Sicht der Finanzverwaltung ist allerdings klar: Die Steuerbilanz ist nicht an die in der Handelsbilanz festgelegten Nutzungsdauern gebunden. Entsprechend muss die Anpassung der Nutzungsdauern in der Handelsbilanz nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht auf die Steuerbilanz übertragen werden. Vermutlich sieht die Finanzverwaltung die Vorgabe des Klimaschutzgesetzes nicht als hinreichend konkret oder bindend an, um eine Anpassung der AfA in der Steuerbilanz zu rechtfertigen. Ein BMF-Schreiben hierzu ist zunächst nicht zu erwarten.

Ausführliche Dokumentation ist empfehlenswert

Soll in der Steuerbilanz eine Anpassung der Nutzungsdauern vorgenommen werden, empfiehlt es sich, eine ausführliche Dokumentation anzufertigen, die belegt, dass die Infrastruktur nach 2045 nicht mehr (anderweitig) nutzbar sein wird. Unternehmensbeschlüsse, die einen Ausstieg aus der Gasversorgung anordnen, sind darüber hinaus ebenso hilfreich für die Argumentation gegenüber der Finanzverwaltung.

Sollte im Rahmen einer Betriebsprüfung keine Einigung erzielt werden, kommt gegebenenfalls die Anwendung der im Rahmen des steuerlichen Investitionsprogramms eingeführten degressiven AfA in Betracht, falls die diesbezüglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auch Rückstellungen für den Rückbau von Gasnetzen werden von der Finanzverwaltung kritisch gesehen

Im Zusammenhang mit dem Klimaschutzgesetz wird zudem der gegebenenfalls erforderliche Rückbau der Gasnetze und die hierfür potenziell zu bildenden Rückstellungen diskutiert. Auch hier vertritt die Finanzverwaltung wohl eine sehr restriktive Auffassung und lehnt eine Rückstellungsbildung für den Rückbau in der Steuerbilanz ab.

Sollte der Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes in der derzeitigen Fassung umgesetzt werden, ergeben sich hieraus umfangreiche Duldungspflichten, die die Bildung einer Rückstellung für viele Netzabschnitte dem Grunde nach versagen.

Falls eine Rückstellungsbildung dem Grunde nach in Betracht kommt, stellt sich für steuerliche Zwecke darüber hinaus die Frage nach der Bewertung, da gemäß § 6 Absatz 1 Nr. 3a Buchst. c) EStG zukünftige Vorteile, die sich im Zusammenhang mit der Rückstellung ergeben, mindernd zu berücksichtigen sind. Entsprechend wären Erlöse aus der Verwertung der Infrastruktur in die Ermittlung der Rückstellung mit einzubeziehen. Zu diskutieren wäre ferner, ob nicht sogar die erhöhten Netznutzungsentgelte, die aus dem Rückbau resultieren, hierbei zu berücksichtigen sind.

Rückstellung für Stilllegung als Alternative

Sollte ein Rückbau infolge des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes wie in der Praxis erwartet tatsächlich nicht erfolgen müssen, kann aber die Bildung einer Rückstellung für die Stilllegung der Gasnetze diskutiert werden, falls diesbezügliche Verpflichtungen bestehen.

AutorInnen: StB Gabriele Kirchhof, StB Mathias Walter