Keine Vereinfachung für Rücklagenbildung bei Organgesellschaften

Die Spitzenverbände der kommunalen Wirtschaft hatten bereits in 2024 Erleichterungen beim Nachweis der für eine organschaftskonforme Rücklagenbildung u.a. erforderlichen „kaufmännischen Begründetheit“ eingefordert. Jetzt liegt die Antwort des BMF vor.

Investitionsbedarf erfordert Rücklagenbildung

Angesichts des großen Investitionsbedarfs von Energieversorgern im Hinblick auf die Energiewende ist für viele Unternehmen eine Bildung von Rücklagen von enormer Bedeutung, um diesen Herausforderungen mit einem gestärkten Eigenkapital und/oder besseren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Fremdkapital zu begegnen. Das gilt auch für Unternehmen, die sich in einer ertragsteuerlichen Organschaft befinden. Hier besteht im Hinblick auf die Rücklagenbildung allerdings das Hindernis, dass sich das Tochterunternehmen über einen Ergebnisabführungsvertrag dazu verpflichtet, den gesamten Gewinn an das Mutterunternehmen abzuführen. Das Zurückbehalten eines Gewinns zur Bildung von Rücklagen widerspricht dieser Vereinbarung und darf nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Keine konkrete Definition der Voraussetzungen zur Rücklagenbildung

Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG. Demnach ist eine Rücklagenbildung zulässig, insofern diese bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Da es sich bei dem Terminus "bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, fehlt es an einer konkreten Definition der erforderlichen Kriterien.

Der Rechtsbegriff wurde durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 29. Oktober 1980 (I R 61/77) ausgelegt. Der BFH fordert für die Rücklagenbildung einen konkreten Anlass, der aus objektiver Sicht die Bildung der Rücklagen rechtfertigt. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls maßgeblich und in die Betrachtung mit einzubeziehen. Demnach sind beispielsweise gewohnheitsmäßig gebildete Rücklagen unzulässig. Gleiches gilt für Zwecke, die nicht hinreichend konkret oder nicht innerhalb angemessener Zeit angestrebt werden. Auch unter Einbezug des BFH-Urteils besteht mangels Festlegung weiterer Kriterien Unsicherheit, wann ein objektiver, konkreter Anlass zur Rücklagenbildung gegeben ist.

Diese Unsicherheit, gepaart mit den Rechtsfolgen einer unzulässigen Rücklagenbildung, die zum Scheitern der ertragsteuerlichen Organschaft führen, erfordert in der Praxis die Beantragung einer verbindlichen Auskunft, um Rechtssicherheit zu erlangen. Die Beantragung einer verbindlichen Auskunft geht allerdings oftmals mit Kosten und Zeitaufwand einher. Außerdem ist eine rechtzeitige Antragsstellung entscheidend, da eine Beantwortung seitens des Finanzamts nicht immer zeitnah erfolgt.

Die Verbände forderten eine Vereinfachung

Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) hat sich zusammen mit dem Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (BDEW) mit Schreiben vom 18. Juni 2024 gegenüber der Finanzverwaltung für Vereinfachungen zur Rücklagenbildung bei Organgesellschaften ausgesprochen. Vor dem Hintergrund des erheblichen Investitionsbedarfs sehen die Verbände eine Rücklagenbildung als objektiv gerechtfertigt und kaufmännisch begründet, wenn ein Unternehmen von der Umsetzung der Energiewende betroffen ist. Vorgeschlagen wurde, eine Rücklagenbildung in Höhe von mindestens der im Rahmen der Mittelfristplanung ermittelten Investitionen anzuerkennen.

Leider hat das Bundesfinanzministerium der Finanzen (BMF) nun mit seinem Antwortschreiben vom 20. März 2026 dem Anliegen der Verbände nicht entsprochen. Zwar sei der Bürokratieabbau der Finanzverwaltung als politisch gewollte Losung bewusst, und dem Vernehmen nach erfolgte eine intensive Prüfung des Anliegens. Dem Vorschlag der Verbände konnte allerdings nicht gefolgt werden. Als Begründung wurde insbesondere angeführt, dass die sich aus dem BFH-Urteil ergebende Notwendigkeit einer Einzelfallbetrachtung im Rahmen der vorgeschlagenen pauschalen Gewährung von Bildungen von Gewinnrücklagen nicht umgesetzt werden würde. Ein Gegenvorschlag des BMF für die Etablierung einer Vereinfachungsregelung wurde nicht unterbreitet.

Fazit

Damit bleibt es also beim status quo: Rechtssicherheit kann lediglich über eine verbindliche Auskunft erreicht werden. In der Praxis können verbindliche Auskünfte auch Rücklagenbildungen über mehrere Jahre absichern; z.B., wenn ein langfristiger Investitionsplan dargestellt und verfolgt wird. Ferner besteht die Möglichkeit, im Ergebnisabführungsvertrag eine Eigenkapitalquote zu vereinbaren, bis zu der eine Rücklagenbildung seitens der Organgesellschaft erfolgen darf. Wenn diese Regelung über eine verbindliche Auskunft bestätigt wird, ist eine längerfristige, rechtssichere Rücklagenbildung möglich.

AutorInnen: StB Gabriele Kirchhof, StB Mathias Walter