Die Mitteilungsverordnung verpflichtet Behörden und anderen öffentliche Stellen, bestimmte Zahlungen an die Finanzbehörden zu melden. Seit dem 1. Januar 2025 sind die neuen Regelungen des BMF-Schreibens vom 26. September 2023 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :003 - in Kraft getreten. Die Meldungen müssen zukünftig in elektronischer Form und nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz vorgenommen werden.
Dabei sind die Meldungen mit Ausnahme der Mitteilungen nach §§ 4 und 6 MV einmal jährlich vorzunehmen und bis Ende Februar des Folgejahrs zu übertragen. Für Mitteilungen des Jahres 2024 besteht eine Sonderregelung: Aufgrund der erstmaligen elektronischen Übermittlung für die Daten des Jahres 2024 sieht das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 – IV D 1 – S 0229/22/10002 :005 -eine automatische Fristverlängerung bis zum 2. März 2026 vor.
Betroffene Stellen sollten sich bereits heute mit den neuen technischen Anforderungen auseinandersetzen und ihre Meldeprozesse überprüfen. Sofern beispielsweise die Steuer-ID-Nummern der Zahlungsempfänger nicht vorliegen, kann eine Abfrage über das Bundeszentralamt für Steuern erfolgen. Hierfür ist ein einmaliger Antrag auf Freischaltung erforderlich, der u.a. über das bestehende Elster-Zertifikat auf dem BZSt-Online-Portal (BOP) zu stellen ist. Während der amtlich vorgeschriebene Datensatz bereits abrufbar ist, ist noch nicht bekannt, über welche Schnittstelle die elektronischen Meldungen einzureichen sind.
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 gab es vor dem eigentlichen Inkrafttreten der geänderten Verordnung bereits die ersten Änderungen, die im BMF-Schreiben zur Mitteilungsverordnung vom 12. Dezember 2024 veröffentlicht wurden und ebenfalls ab 1. Januar 2025 anzuwenden sind. Eine bedeutende Neuerung ist z.B. die Anhebung der Bagatellgrenze des § 7 Abs. 2 MVO von bisher EUR 1.500 auf EUR 3.000. Zudem enthält das o.g. BMF-Schreiben in der Anlage 3 ein sehr hilfreiches Schema zur Prüfung der Mitteilungspflicht, welches bei einer ersten Einordnung unterstützen kann.
Die Meldepflichten der Mitteilungsverordnung sind durchaus komplex, und es sollte daher eine genaue Analyse der Sachverhalte durch die betroffenen öffentlichen Stellen erfolgen.