Der BFH entschied mit Urteil vom 01.10.2025 - X R 20/22, dass ein Abzug als Sonderausgabe bei Spenden ins Ausland nur in Betracht kommt, wenn der Zuwendungsempfänger die nationalen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt. Die Nachweispflicht hierfür trifft den inländischen Spender. Der nationale Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Sachverhalt
Eine in Deutschland steuerpflichtige Person (Klägerin) leistete im Jahr 2017 eine Spende an eine in der Schweiz ansässige Stiftung. Diese war nach schweizerischen Vorschriften steuerbefreit, weil der Stiftungszweck ausschließlich auf das Wohl Dritter ausgerichtet ist und sie gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die Klägerin machte die Spende gemäß § 10b EStG als Sonderausgabe geltend.
Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Spende als Sonderausgabe im Einkommensteuerbescheid ab und bat die Klägerin im anschließenden Einspruchsverfahren um die Vorlage der Stiftungssatzung, des Tätigkeitsberichts, einer Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, des Kassenberichts, einer Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung von Rücklagen, von Aufzeichnungen über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgebundene Verwendung sowie der Vorstandsprotokolle. Eine Bescheinigung über die Zuwendung reiche im Fall einer nicht im Inland steuerpflichtigen Organisation als alleiniger Nachweis nicht aus.
Daraufhin legte die Klägerin die Gründungsurkunde der Stiftung, eine Urkunde über die Namensänderung, einen Auszug aus dem Handelsregister, einen Bescheid des Steueramts über die Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit und den Geschäftsbericht 2017 vor. Die vom Finanzamt angeforderten internen Unterlagen der Stiftung könnten von der Stiftung jedoch nicht herausgegeben werden.
Das Finanzamt wies den Einspruch zurück, da Spenden an gemeinnützige Drittlandsorganisationen nach § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich nicht begünstigt seien.
Das FG München entschied mit Urteil vom 31.03.2022 – 10 K 1766/20, dass der Spendenabzug zu versagen sei, da sich die Schweiz im Streitjahr gegenüber Deutschland nicht kumulativ zur Gewährung von Amtshilfe und Beitreibungshilfe gemäß § 10b Abs. 1 Satz 3 bis 5 EStG verpflichtet habe.
Entscheidung des BFH
Auch nach dem Urteil des BFH lagen die Voraussetzungen für einen Spendenabzug nicht vor. Denn die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Stiftung um eine Körperschaft handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
Der BFH betont, dass für die Überprüfung der steuerlichen Abziehbarkeit einer Spende an eine in einem Drittland ansässige Körperschaft die gleichen gemeinnützigkeitsrechtlichen Maßstäbe gelten wie für Spenden an inländische Körperschaften. Daraus ergibt sich, dass eine Abzugsfähigkeit der Spende nur in Betracht kommt, wenn bei der Körperschaft die sog. formelle und materielle Satzungsmäßigkeit gegeben ist:
- Die formelle Satzungsmäßigkeit setzt u.a. voraus, dass sich aus der Satzung ergibt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt. Dazu müssen die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung genau bestimmt sein.
- Die materielle Satzungsmäßigkeit liegt vor, wenn die tatsächliche Geschäftsführung der gemeinnützigen Körperschaft auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet ist.
Die Nachweispflicht trifft bei Zuwendungen an eine ausländische Körperschaft den inländischen Spender.
Vorliegend ist der Klägerin der Nachweis der formellen Satzungsmäßigkeit nicht gelungen, da die Stiftungssatzung auf ein „Reglement“ verwies, in dem sämtliche Bestimmungen der Stiftungsurkunde näher ausgeführt werden können. Dieses Reglement konnte allerdings nicht vorgelegt werden.
Darüber hinaus konnte auch die materielle Satzungsmäßigkeit der Stiftung nicht nachgewiesen werden. Ein in dem Jahresbericht 2017 enthaltenes Kreisdiagramm mit prozentualen Angaben zum „Mitteleinsatz 2017“ war jedenfalls kein hinreichender Nachweis. Andere interne Unterlagen, aus denen der Betrag und die Art der Spende, die von der Einrichtung verfolgten Ziele und ihr ordnungsgemäßer Umgang mit den Spenden aus Vorjahren hervorgehen, lagen der Klägerin nicht vor. In diesem Zusammenhang wies der BFH darauf hin, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, weitere Unterlagen im Wege des Informationsaustauschs bei der eidgenössischen Steuerverwaltung anzufordern.
Da bereits die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit nicht nachgewiesen werden konnten, ließ der BFH offen, ob die Voraussetzungen in § 10b Abs. 1 S. 3 bis 6 EStG, nach dem u.a. durch den Ansässigkeitsstaat des Zuwendungsempfängers Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden müssen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
Allerdings betonte der BFH, dass der nationale Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, auch nicht aus Gründen des Unionsrechts und insbesondere der Grundfreiheiten, einen Gemeinnützigkeitsstatus nach ausländischem Recht anzuerkennen.
Fazit und Rechtslage ab 2025
Bei einer Spende ins Ausland, die bis zum 31.12.2024 zugeflossen ist, müssen somit Nachweise für die formelle und materielle Satzungsmäßigkeit durch den inländischen Spender erbracht werden. Dies kann sich unter Umständen schwierig gestalten, wenn die Empfängerkörperschaft geeignete Unterlagen zum Nachweis nicht herausgeben kann und ist mit administrativem Aufwand verbunden. Gelingt der Nachweis nicht, wird dem Spender der Abzug als Sonderausgabe versagt.
Durch die Schaffung des sog. Zuwendungsempfängerregisters ändert sich die Rechtslage bei Spenden, die nach dem 31.12.2024 zufließen. Wird die Spende an einen Zuwendungsempfänger geleistet, der nicht im Inland ansässig ist, dürfen die Zuwendungen nur noch abgezogen werden, wenn der Empfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Die Zuwendungsbestätigung darf nur ausstellen, wer im Zuwendungsempfängerregister aufgenommen ist (vgl. § 50 Abs. 1 EStDV).
Das Zuwendungsempfängerregister wird für Zwecke des Sonderausgabenabzugs geführt. In dem Register werden die maßgeblichen Daten im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung der Körperschaften gespeichert, an die steuerbegünstigte Zuwendungen geleistet werden können. In das Register werden auch steuerlich anerkannte ausländische Zuwendungsempfänger eingetragen.
Inländische Steuerpflichtige, die ins Ausland spenden und die Spenden steuerlich abziehen möchten, sollten daher vorab sicherstellen, dass die ausländische Körperschaft bereits im Zuwendungsempfängerregister registriert ist. Ist der Empfänger dies nicht, kommt der Sonderausgabenabzug nicht in Betracht.
Autor:innen: RA/StB Stephan Rehbein, RA/StB Svenja Hahnemann