Seit dem 1. Mai 2026 ist die Energiesteuer auf Benzin und Diesel für zwei Monate abgesenkt. Der sogenannte Tankrabatt 2.0 soll Verbraucher kurzfristig entlasten, bringt für Unternehmen jedoch insbesondere praktische Abgrenzungs‑ und Umsetzungsfragen mit sich.
Die zeitliche befristete Steuersenkung
Zur Abmilderung der zuletzt stark gestiegenen Energiepreise hat sich die Bundesregierung im April 2026 auf kurzfristige Entlastungsmaßnahmen verständigt. Ein zentrales Element dieses Energiesofortprogramms ist die befristete Absenkung der Energiesteuer auf Benzin und Dieselkraftstoffe. Die Maßnahme ist Bestandteil des geplanten 2. Energiesteuerentlastungsgesetzes, das zum 1. Mai 2026 in Kraft treten soll.
Der Tankrabatt 2.0 ist für den Zeitraum vom 1. Mai 2026 bis zum 30. Juni 2026 vorgesehen. Die Energiesteuer auf Benzin und Diesel wird in diesem Zeitraum jeweils um 14,04 Cent pro Liter abgesenkt. Daraus ergeben sich folgende abgesenkte Steuersätze:
- Benzin: 514,10 Euro je 1.000 Liter
- Diesel: 330,00 Euro je 1.000 Liter
Die Steuersenkung gilt auch für steuerlich gleichgestellte Energieerzeugnisse, etwa Biodiesel. Der in der öffentlichen Berichterstattung häufig genannte Entlastungseffekt von rund 17 Cent pro Liter ergibt sich aus der Kombination der reduzierten Energiesteuer und der entsprechend niedrigeren Umsatzsteuer.
Auswirkung der Steuersenkung
Die Absenkung ist als Steuersatzermäßigung ausgestaltet und wirkt daher „automatisch“, d.h. Unternehmen müssen weder Anträge stellen noch gesonderte Anzeigen abgeben, um von der reduzierten Energiesteuer zu profitieren. Der Tankrabatt unterscheidet sich damit von klassischen, antragsgebundenen Energiesteuerentlastungen. Aus praktischer Sicht ist hierbei zu beachten, dass Unternehmen, die bislang für Benzin‑ oder Dieselkraftstoff diese antragsgebundenen Energiesteuerentlastungen in Anspruch nehmen, für die Monate Mai und Juni 2026 eine klare zeitliche Trennung der betroffenen Kraftstoffmengen vornehmen müssen. Die entsprechenden Entlastungsverfahren bestehen grundsätzlich fort, allerdings bemisst sich die Entlastung für Kraftstoffe, für die der Entlastungsanspruch im Zeitraum der Steuersenkung entstanden ist, unter Berücksichtigung der abgesenkten Steuersätze.
Eine wesentliche Ausnahme betrifft den öffentlichen Personennahverkehr: Für im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. Juni 2026 bezogenen Dieselkraftstoff soll keine zusätzliche Steuerentlastung nach § 56 EnergieStG gewährt werden, um eine Unterschreitung des unionsrechtlich vorgeschriebenen Mindeststeuersatzes zu vermeiden. Dies ist in der Regel erst im Kalenderjahr 2027 praktisch zu berücksichtigen, da im Folgejahr die Anträge gestellt werden. Des Weiteren waren Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs, die über Betriebstankstellen verfügen und bei denen Kraftstoffe aus unterschiedlichen Bezugszeiträumen vermischt werden, daher gehalten, – sofern möglich – den Restbestand zum Stichtag 1. Mai 2026 zu dokumentieren, um eine klare Abgrenzung zwischen entlastungsfähigen und nicht entlastungsfähigen Mengen sicherzustellen. Dies vermeldete die Zollverwaltung ungünstigerweise erst 29. April 2026 in ihrer Fachmeldung.
Fazit
Der Tankrabatt 2.0 ist als kurzfristige, automatisch wirkende Steuersatzermäßigung ausgestaltet. In der praktischen Umsetzung ergeben sich jedoch erhöhte Anforderungen an zeitliche Abgrenzung, Mengenaufzeichnungen und die Behandlung antragsgebundener Entlastungen.
Autoren: Robert Böhm; Fabian Kausche, LL.M.