Außenprüfung: Nächster Anlauf für einheitliche digitale Schnittstelle

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Die Einführung einer einheitlichen digitalen Datenschnittstelle für steuerliche Prüfungen beschäftigt Gesetzgeber, Verwaltung und Unternehmen bereits seit mehreren Jahren. Mit der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung (DSFinVBV) soll künftig geregelt werden, wie steuerlich relevante Unternehmensdaten in strukturierter Form im Rahmen einer Außenprüfung bereitzustellen sind. Der nun vorliegende dritte Diskussionsentwurf markiert einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einer finalen Verordnung.

Dem BMF wurde bereits mit dem im Rahmen des DAC7-Umsetzungsgesetzes vom 20.12.2022 (BGBl. I S. 2730) eingeführten § 147b AO die Möglichkeit einräumt, durch Verordnung einheitliche digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen zu bestimmen (vgl. EY-Steuernachricht vom 16.12.2022). Mit dieser verfolgt die Finanzverwaltung das Ziel, die Datenbereitstellung zu vereinheitlichen, die Vergleichbarkeit von Daten zu erhöhen und den digitalen Prüfungsprozess für Finanzverwaltung und Unternehmen transparenter zu gestalten. Das BMF hatte sich bereits mit einem ersten Entwurf im Dezember 2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 07.12.2023) an die Interessenverbände gewandt und mit einem zweiten Diskussionsentwurf im Januar 2025 gezielt die Einschätzung einiger Softwarefirmen abgefragt. Nun wurde ein dritter Diskussionsentwurf veröffentlicht, welcher die bisherigen Anmerkungen, Änderungsvorschläge und Stellungnahmen sowie die in der Diskussion mit den Softwareherstellern gewonnen Erkenntnisse berücksichtigt.

Die Verordnung richtet sich grundsätzlich an steuerpflichtige Unternehmen, die buchführungspflichtig sind und ihre Daten elektronisch verarbeiten. Gerade Unternehmen mit komplexen Systemlandschaften, mehreren Vorsystemen oder internationalen Strukturen stehen dabei vor besonderen organisatorischen und technischen Herausforderungen.

Unter der digitalen Schnittstelle ist dabei ist kein einzelnes Programm oder Portal, sondern ein standardisiertes Datenmodell zu verstehen. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten aus ihren Buchführungs‑ und Vorsystemen in einer vorgegebenen Struktur zur Verfügung stellen. Im Kern geht es um tabellarisch aufgebaute Datensätze, die maschinell ausgewertet werden können und einen nachvollziehbaren Einblick in Buchführung, Stammdaten und steuerlich relevante Bewegungsdaten ermöglichen. Insgesamt führt der dritte Diskussionsentwurf 15 verschiedene Tabellen auf, die der Steuerpflichtige den Behörden zur Verfügung stellen soll. Diese enthalten jeweils bis zu 29 verschiedene Datenfelder. Der Export der Daten soll dabei in separaten CSV-Dateien (xBRL-csv-Standard Version 1.0) erfolgen. xBRL-CSV bedeutet, dass neben den CSV-Dateien auch Metadaten in Form einer JSON-Datei bereitgestellt werden.

Um den Unternehmen die Möglichkeit zu geben, sich organisatorisch und technisch auf die neuen Vorgaben einzustellen, soll die Verordnung erst ab dem 31.12 des dritten auf die Verkündung folgenden Jahres in Kraft treten. Anzuwenden ist die Verordnung anschließend nur auf Wirtschaftsjahre, die nach dem Inkrafttreten beginnen. Sofern die Verordnung noch in diesem Jahr den Bundesrat passiert, würde die digitale Schnittstelle am 31.12.2029 in Kraft treten und nur für Wirtschaftsjahre gelten, die nach dem 31.12.2029 beginnen.

Weiter gibt das BMF nochmals die Möglichkeit der Stellungnahme zum aktuellen Entwurf. Anmerkungen und Änderungsvorschläge können bis zum 12.06.2026 an das Ministerium übersandt werden. Für Software-Hersteller, die der Finanzverwaltung Testdaten zur Verfügung zu stellen möchten, gilt die gleiche Frist.


E-Mail-Zugriff durch die Betriebsprüfung

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