Beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer und die Zuflussfiktion

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Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Vermögensvorteilen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit vorliegen (sog. Zuflussfiktion). Bei fehlendem bilanziellem Ausweis von Gehaltsbestandteilen (Tantiemeforderungen) widersprach der BFH in 2024 der Finanzverwaltung. Nun reagiert das BMF. 

Ein Tantiemeanspruch wird (sofern Gesellschaft und Gesellschafter-Geschäftsführer nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben) grundsätzlich mit der Feststellung des Jahresabschlusses fällig. Nach seiner bisherigen Auffassung bejahte das BMF einen Zufluss auch dann, wenn die Verbindlichkeit tatsächlich nicht in der Bilanz ausgewiesen wurde, aber nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen (vgl. BMF-Schreiben vom 12.05.2014). 

Mit dem Urteil vom 05.06.2024 (VI R 20/22) widersprach der BFH dieser Sichtweise (vgl. EY-Steuernachricht vom 04.07.2024). Der BFH verneinte die Fälligkeit (und damit auch den fiktiven Zufluss) einer Tantiemeforderung, die im festgestellten Jahresabschluss nicht ausgewiesen war, auch wenn eine entsprechende Verbindlichkeit nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung hätte gebildet werden müssen. In seinem Urteil äußerte sich der BFH auch zum Zufluss nach den Grundsätzen einer verdeckten Einlage. Verzichtet der Geschäftsführer aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf einen bereits entstandenen Anspruch, erbringt er (in Höhe der Werthaltigkeit) eine bei ihm zum Zufluss führende verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft. Dies gilt laut BFH auch dann, wenn die Gehaltsverbindlichkeit nicht passiviert worden ist. Denn insoweit sei maßgeblich, inwieweit Bilanzposten in eine Bilanz hätten eingestellt werden müssen, die zum Zeitpunkt des Verzichts erstellt worden wäre.

Das o.g. BFH-Urteil will das BMF nun über den Einzelfall hinaus anwenden. Vor diesem Hintergrund hebt das BMF sein Schreiben vom 12.05.2014 mit BMF-Schreiben vom 11.05.2026 auf.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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