Besondere Zollverfahren und ihre Wirkung auf die Umsatzsteuer

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Das BMF fasst seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass zu den einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen neu. Dabei wird der Anwendungsbereich der Befreiung ausgeweitet und zugleich eine bislang wichtige Klarstellung nicht mehr aufgegriffen. Das Schreiben dürfte für Unternehmen mit Zollverfahren von Bedeutung sein.

Mit Schreiben vom 09.04.2026 fasst das BMF seinen Umsatzsteuer‑Anwendungserlass (UStAE) zur Steuerbefreiung bei der Lieferung von Gegenständen, die sich in einem besonderen Zollverfahren (vormals: Nichterhebungsverfahren) befinden, nach § 4 Nr. 4b UStG neu. Die Norm befreit nach ihrem Wortlaut Lieferungen von Gegenständen, die einer Einfuhr vorangehen, von der Umsatzsteuer, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand einführt. Der neue UStAE erweitert den Anwendungsbereich dieser Steuerbefreiung nun auch auf Fälle, die über den gesetzlichen Wortlaut hinausgehen. Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung war Voraussetzung, dass der Abnehmer der Lieferung oder ein nachfolgender Abnehmer beziehungsweise deren Beauftragter den Liefergegenstand einführt. Nunmehr stellt das BMF darauf ab, dass der Abnehmer, ein nachfolgender Abnehmer oder deren Beauftragter das besondere Verfahren für diesen Gegenstand beendet, etwa durch eine Einfuhr oder auch sogar eine Wiederausfuhr (was früher der Steuerbefreiung entgegenstand). 

Bemerkenswert ist zudem, dass der neue UStAE keinen Hinweis mehr darauf enthält, dass sich ein Lieferer, der ausschließlich Lieferungen nach § 4 Nr. 4b UStG ausführt, nicht in Deutschland umsatzsteuerlich erfassen lassen muss. Ein entsprechender Hinweis fand sich bislang in der Verwaltungsauffassung und wurde auch in den Beispielen erläutert. In den Beispielen des neuen Schreibens fehlt diese Aussage vollständig. Ob es sich hierbei um eine bewusste inhaltliche Änderung oder lediglich um ein redaktionelles Versehen handelt, lässt das Schreiben offen.

Im Übrigen beinhaltet der neue UStAE in Absatz 2 eine Definition von Nicht-Unionswaren anhand des neuen Unionszollkodex, Erläuterungen zu den besonderen Verfahren (Abs. 3-8), eine Nicht-Anwendungsregelung auf Leistungen im Zusammenhang mit Gegenständen, die sich in einem besonderen Verfahren befinden (Abs. 9), eine Abgrenzung zu anderen Steuerbefreiungen (Abs. 10) sowie in Abs. 11 eine Konkretisierung der Nachweispflichten.

Das BMF hebt ausdrücklich das bisherige BMF‑Schreiben zur Umsatzsteuerlagerregelung (§ 4 Nr. 4 a UStG) und einer Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen von Gegenständen (§ 4 Nr. 4b UStG) vom 28.01.2004 auf. Die Neuregelungen wurden in Abschnitt 4.4b.1 UStAE umgesetzt und sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für bereits ausgeführte Lieferungen von Gegenständen in ein oder in einem Zolllager an einen Endverbraucher wurde eine Nichtbeanstandungsregelung aufgenommen.

Unternehmen sollten prüfen, ob insbesondere ihre Lieferungen von Nicht-Unionsware unter den erweiterten Anwendungsbereich des § 4 Nr. 4b UStG fallen. Erteilt ein Unternehmer über eine solche Lieferung künftig eine Rechnung mit gesondertem Steuerausweis, so kommt ein Abzug der ausgewiesenen Steuer als Vorsteuer nicht mehr in Betracht.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum BMF-Schreiben kommen Sie hier.



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