Hafenzollboot vor dem Terminal Burchardkai der HHLA bei Abendlicht

Wie die neue EU-Zollunion Unternehmen durch Digitalisierung transformieren will


Brüssel plant den Wechsel: weg von papiernen Abläufen an der Grenze, hin zu einer datengetriebenen, koordinierten und risikoorientierten Aufsicht.


Überblick

  • Die EU plant eine umfassende Zollreform zur Digitalisierung und Vereinheitlichung der Zollaufsicht für Unternehmen.
  • Eine neue EU-Zollbehörde wird zentrale Aufgaben übernehmen und die Zollverfahren vereinfachen.
  • E-Commerce-Plattformen tragen künftig Verantwortung für die zollrechtliche Abwicklung von Einfuhrtransaktionen.

Es geht um nicht weniger als die größte Reform seit der Gründung der Europäischen Zollunion 1968. Ziel ist eine zukunftsfähige, datengetriebene, risikoorientierte und für den Binnenmarkt einheitlichere Zollaufsicht, die insbesondere den stark gewachsenen E Commerce Importen, komplexen Lieferketten und Sicherheitsanforderungen Rechnung trägt. Vor gut zwei Jahren erarbeitete die Europäische Kommission erste Vorschläge, die sowohl Unternehmen als auch die lokalen Zollbehörden betreffen. Am 27. Juni 2025 nahm der Rat der EU sein Teilverhandlungsmandat zur Reform an. Nun ist der Weg frei für Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament. Dieser Artikel beleuchtet die wichtigsten angestrebten Veränderungen.

1. EU-Zollbehörde

Derzeit fehlt eine EU-weite Einheit, die koordiniert, zentrale Aufgaben erfüllt oder schlicht Ansprechpartner ist. Viele Unternehmen leiden an einer uneinheitlichen Anwendung der Zollvorschriften in der EU, viele nutzen den Flickenteppich aus. Nun soll eine neue Europäische Zollbehörde (European Customs Authority, kurz EUCA) geschaffen werden, die sich unter anderem ums Risikomanagement kümmert, gemeinsame Kontrollen koordiniert, gemeinsame Standards entwickelt und für eine einheitliche Anwendung von Zollverfahren sorgt. Auch bei der Digitalisierung soll die neue Zollbehörde wichtige Aufgaben übernehmen. Die nationalen Behörden sollen aber weiterhin für die operative Ausübung des Zollrechts zuständig sein und von der neuen EU-Zollbehörde als zentralem Ansprechpartner lediglich unterstützt werden. Die Mitarbeitenden der künftigen Behörde sollen EU-Zollbeamte sein.

2. EU-Zolldatenplattform

Mittels moderner Datenanalyseverfahren und künstlicher Intelligenz soll die EU-Zolldatenplattform (Customs Data Hub) nationale IT-Systeme und Schnittstellen ersetzen. Es geht um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Geplant ist eine Schwerpunktverschiebung von der Grenzabfertigung auf vorgelagerte datenbasierte Prüfungen (noch vor Eintreffen der Ware in der EU) und Lieferkettentransparenz.

Die Vereinfachung soll es Unternehmen ermöglichen, alle Zollanmeldungen für Abwicklungen überall in der EU an einem Ort abzugeben (One-Stop-Shop). Zwar gibt es bereits (mit gutem Willen der Zollbehörden) Möglichkeiten, Strukturen zur zentralen Zollabwicklung zu implementieren; da die nationalen Zollsysteme EU-weit aber noch nicht hinreichend integriert sind, braucht es oft noch pragmatische Behelfslösungen, die je nach betroffenen Ländern vereinbart werden.

Angedacht ist auch, die bereits im Unternehmen vorhandenen Daten zu nutzen. Es geht insbesondere um die Möglichkeit der Selbstveranlagung (Eigenkontrolle). Perspektivisch hat die Europäische Kommission die Vision, dass die Finanz- und Zollbehörden einen dauerhaften Direktzugriff auf die produktiven Systeme (Warenwirtschaft, Finanzbuchführung, Logistiksysteme etc.) eingeräumt bekommen (dies auch im Kontext der Bewilligung als Trust & Check Trader, siehe unten). Ob die Verzollung dann im Wege der Selbstveranlagung durch die Unternehmen organisiert wird oder die Zollbehörden die relevanten Daten auslesen und rein datenbasiert veranlagen, bleibt abzuwarten. In ersten Tests hat die EU-Kommission erkannt, dass ein Auslesen und KI-basiertes Veranlagen aufgrund der Vielfalt der Systeme und Datentypen doch schwieriger ist als zunächst wohl erwartet. Die Perspektive hat für Unternehmen und deren IT- und Datenlandschaft gleichwohl weitreichende Folgen, insbesondere was die Qualität von Daten- und Stammdaten, die Implementierung von Schnittstellen, Automatisierungen, Zugriffsrechten u. v. m. betrifft.

3. Geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter (Trust & Check Trader)

Brüssel plant einen Premium Zuverlässigkeitsstatus oberhalb der derzeit verfügbaren Zollbewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, in der Praxis kurz „AEO“). Der Trust & Check Trader/Wirtschaftsbeteiligte soll noch höhere Anforderungen an interne Kontrollsysteme, Datenqualität, End to End Transparenz und Governance erfüllen. Der neue Status verspricht weitreichende Privilegien für die Unternehmen. Dazu zählen erhebliche Vereinfachungen einschließlich automatisierter Warenüberlassung zum Zollverfahren, die zentrale Zollabwicklung, Selbstveranlagung und periodische Abrechnung sowie weniger physische Kontrollen.

Zur Disposition stand dabei zwischenzeitlich sogar die Zukunft des AEO. Die EU-Kommission hatte vorgesehen, dass der Status in Zukunft entfällt. Viele zollrechtliche Vereinfachungen hätten dann den Status als Trust & Check Trader vorausgesetzt. Absehbar wären viele Unternehmen jedoch zum festzulegenden Zeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen, diese Anforderungen zu erfüllen. In der Konsequenz hätte der Verlust bisheriger Vereinfachungen gedroht. Hiergegen haben Wirtschaftsverbände wohl erfolgreich ihre Stimme erhoben. Der Status des „Trust & Check Traders“ soll nach letzten Informationen auf dem bestehenden Konzept des AEO aufbauen und dieses stärken.

4. E-Commerce und Plattformverantwortung

Angelehnt an die Regelungen zum Umsatzsteuerrecht und einige Marktkonformitätsbestimmungen sollen elektronische Plattformen bzw. Online-Marktplätze im E-Commerce zukünftig zu „fiktiven Einführern“ qualifiziert werden. Diese sind dann im eigenen Namen zollrechtlich für die ordnungsgemäße Abwicklung von Einfuhrtransaktionen dritter Anbieter auf ihrer Plattform verantwortlich.

Ergänzend soll ein vereinfachtes System mit vier Gruppen von Warenkategorien für Sendungen von geringem Wert eingeführt werden. Dies soll den Aufwand zur zolltariflichen Einreihung erheblich vereinfachen und in Verbindung mit der Abschaffung der aktuellen Zollbefreiung von Waren im Wert von bis zu 150 Euro Betrug verhindern. Was dabei aber vielleicht übersehen wird: Viele Verbrauch- und Umweltsteuern, Produktkonformitätsregeln sowie Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen identifizieren betroffene Waren über Zolltarifnummern. Die korrekte Einreihung in den Zolltarif wird also gleichwohl erforderlich sein und könnte den Mehrwert der Maßnahme infrage stellen.

Abb.: Anteil der EU-Güterimporte aus Nicht-EU-Ländern nach Transportkanälen
Angabe in Prozent der eingeführten Tonnen

Grafik: Anteil der EU-Gueterimporte aus Nicht-EU-Laendern nach Transportkanälen

5. Weitere Änderungen

Zu den weiteren geplanten Änderungen zählt die Fristverkürzung im Rahmen der vorübergehenden Verwahrung von Waren von 90 auf drei Tage (bzw. sechs Tage bei zugelassenen Empfängern), was praktisch deren Abschaffung gleichkommt. Dies würde Unternehmen in vielen Fällen zwingen, alternativ eine Bewilligung zur Führung eines Zolllagers zu beantragen.

Neben den bereits bekannten verbindlichen Zolltarifauskünften und verbindlichen Ursprungsauskünften sollen endlich auch verbindliche Zollwertauskünfte möglich sein.

Ein einheitliches Risikomanagement nach EU-weit koordinierten Kriterien soll neben einer besseren Überwachung der zollrechtlichen Vorschriften auch eine enge Zusammenarbeit mit anderen Marktüberwachungs- und Strafverfolgungsbehörden (z. B. OLAF, Europol, Frontex) ermöglich.

Auch der Umgang mit Sanktionen und Verstößen, verbunden mit einem festgelegten Mindestmaß bei nichtstrafrechtlichen Sanktionen, soll harmonisiert werden, um Wettbewerbsverzerrungen, Schlupflöcher und „Zolltourismus“ zu unterbinden. In der Vergangenheit sind allerdings mehrere Versuche mit Verweis auf die Länderzuständigkeit gescheitert bzw. nicht weiterverfolgt worden. Die EU nimmt nun einen neuen Anlauf.

Die vorliegende Darstellung der sich aus dem Reformvorschlag ergebenden Änderungen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Weitere Umgestaltungen betreffen u. a. die Themen Haftungsübertragung, Gesamtsicherheit oder Ausbildung der nationalen Zollbehörden.

Co-Autorin: Franziska Gärtner



Fazit

Die Reform des EU-Zollrechts birgt für Unternehmen Chancen, erfordert aber auch Investitionen in Datenverfügbarkeit und Qualität, in Systeme, Prozesse und Führung. Es winken erhebliche Beschleunigungs- und Kostenvorteile. Besonders im E-Commerce sind klare Rollen, saubere Stammdaten und robuste Schnittstellen entscheidend, um in der neuen Zollwelt handlungs- und wettbewerbsfähig zu bleiben. Die Marktplatzbetreiber werden durch die Neuregelungen gezwungen, eine hohe Messlatte an ihre auf den Plattformen tätigen Verkäufer anzulegen, da Marktplatzbetreiber in Zukunft im eigenen Namen für die Ordnungsmäßigkeit der Zollabwicklung in der Verantwortung stehen werden.


5.000 Warengruppen

Das Harmonisierte System (HS), das weltweit als Grundlage für Zolltarifnummern dient, umfasst etwa 5.000 Warengruppen, die jeweils durch einen sechsstelligen HS-Code definiert sind. Diese Struktur ist international standardisiert und wird von über 200 Ländern genutzt

Insgesamt ergibt das System also rund 5.000 universelle HS-Codes. Darüber hinaus gibt es länderspezifische Erweiterungen, wie die Kombinierte Nomenklatur der EU mit acht Stellen.

Das HS wurde durch das Internationale Übereinkommen über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren am 14. Juni 1983 beschlossen und trat am 1. Januar 1988 weltweit in Kraft. In Deutschland erfolgte die Einführung per Verordnung am 10. Dezember 1986. Seitdem wird das HS von der Weltzollorganisation (WZO) kontinuierlich weiterentwickelt und alle fünf Jahre umfassend überarbeitet (z. B. 1996, 2002, 2007, 2012, 2017, nächste große Revision 2028).


Tax & Legal strategies for the digital economy –
Powering growth and international expansion

Disruptive digitale Geschäftsmodelle entwickeln sich dynamisch und prägen den Markt. Angesichts des raschen Wachstums und der sich ständig wandelnden regulatorischen Rahmenbedingungen müssen steuerliche Herausforderungen  proaktiv gesteuert werden, um Wachstum nachhaltig zu sichern.  Eine leistungsstarke Steuerfunktion schafft dabei messbaren Mehrwert für die gesamte Organisation.

Tisch mit mehreren Personen am Entwickeln


Mehr zum Thema

Wie E-Commerce-Geschäftsmodelle den Handel verändern

E-Commerce erlaubt völlig neue Geschäftsmodelle, ermöglicht unbegrenzte räumliche Expansion und die Akquise jedweder Kundengruppe.

Wie E-Commerce-Regeln den digitalen Handel prägen

Zusammen mit dem Digital Services Act (DSA), dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) sowie allgemeinen gesetzlichen Informationspflichten stellen diese Vorschriften große Herausforderungen an den E-Commerce – auch für kleine und mittlere Unternehmen.

Wie Unternehmen die Herausforderungen um Zölle, Blockaden und Disruption meistern können

Neue Lieferketten, neue Geschäftsmodelle und eine Neujustierung der Verrechnungspreise – mit einem Bündel von Maßnahmen können Unternehmen auf die neue Welt(un)ordnung reagieren.