1. EU-Zollbehörde
Derzeit fehlt eine EU-weite Einheit, die koordiniert, zentrale Aufgaben erfüllt oder schlicht Ansprechpartner ist. Viele Unternehmen leiden an einer uneinheitlichen Anwendung der Zollvorschriften in der EU, viele nutzen den Flickenteppich aus. Nun soll eine neue Europäische Zollbehörde (European Customs Authority, kurz EUCA) geschaffen werden, die sich unter anderem ums Risikomanagement kümmert, gemeinsame Kontrollen koordiniert, gemeinsame Standards entwickelt und für eine einheitliche Anwendung von Zollverfahren sorgt. Auch bei der Digitalisierung soll die neue Zollbehörde wichtige Aufgaben übernehmen. Die nationalen Behörden sollen aber weiterhin für die operative Ausübung des Zollrechts zuständig sein und von der neuen EU-Zollbehörde als zentralem Ansprechpartner lediglich unterstützt werden. Die Mitarbeitenden der künftigen Behörde sollen EU-Zollbeamte sein.
2. EU-Zolldatenplattform
Mittels moderner Datenanalyseverfahren und künstlicher Intelligenz soll die EU-Zolldatenplattform (Customs Data Hub) nationale IT-Systeme und Schnittstellen ersetzen. Es geht um ein einheitliches Niveau der Digitalisierung und gleiche Wettbewerbsbedingungen. Geplant ist eine Schwerpunktverschiebung von der Grenzabfertigung auf vorgelagerte datenbasierte Prüfungen (noch vor Eintreffen der Ware in der EU) und Lieferkettentransparenz.
Die Vereinfachung soll es Unternehmen ermöglichen, alle Zollanmeldungen für Abwicklungen überall in der EU an einem Ort abzugeben (One-Stop-Shop). Zwar gibt es bereits (mit gutem Willen der Zollbehörden) Möglichkeiten, Strukturen zur zentralen Zollabwicklung zu implementieren; da die nationalen Zollsysteme EU-weit aber noch nicht hinreichend integriert sind, braucht es oft noch pragmatische Behelfslösungen, die je nach betroffenen Ländern vereinbart werden.
Angedacht ist auch, die bereits im Unternehmen vorhandenen Daten zu nutzen. Es geht insbesondere um die Möglichkeit der Selbstveranlagung (Eigenkontrolle). Perspektivisch hat die Europäische Kommission die Vision, dass die Finanz- und Zollbehörden einen dauerhaften Direktzugriff auf die produktiven Systeme (Warenwirtschaft, Finanzbuchführung, Logistiksysteme etc.) eingeräumt bekommen (dies auch im Kontext der Bewilligung als Trust & Check Trader, siehe unten). Ob die Verzollung dann im Wege der Selbstveranlagung durch die Unternehmen organisiert wird oder die Zollbehörden die relevanten Daten auslesen und rein datenbasiert veranlagen, bleibt abzuwarten. In ersten Tests hat die EU-Kommission erkannt, dass ein Auslesen und KI-basiertes Veranlagen aufgrund der Vielfalt der Systeme und Datentypen doch schwieriger ist als zunächst wohl erwartet. Die Perspektive hat für Unternehmen und deren IT- und Datenlandschaft gleichwohl weitreichende Folgen, insbesondere was die Qualität von Daten- und Stammdaten, die Implementierung von Schnittstellen, Automatisierungen, Zugriffsrechten u. v. m. betrifft.
3. Geprüfter vertrauenswürdiger Wirtschaftsbeteiligter (Trust & Check Trader)
Brüssel plant einen Premium Zuverlässigkeitsstatus oberhalb der derzeit verfügbaren Zollbewilligung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator, in der Praxis kurz „AEO“). Der Trust & Check Trader/Wirtschaftsbeteiligte soll noch höhere Anforderungen an interne Kontrollsysteme, Datenqualität, End to End Transparenz und Governance erfüllen. Der neue Status verspricht weitreichende Privilegien für die Unternehmen. Dazu zählen erhebliche Vereinfachungen einschließlich automatisierter Warenüberlassung zum Zollverfahren, die zentrale Zollabwicklung, Selbstveranlagung und periodische Abrechnung sowie weniger physische Kontrollen.
Zur Disposition stand dabei zwischenzeitlich sogar die Zukunft des AEO. Die EU-Kommission hatte vorgesehen, dass der Status in Zukunft entfällt. Viele zollrechtliche Vereinfachungen hätten dann den Status als Trust & Check Trader vorausgesetzt. Absehbar wären viele Unternehmen jedoch zum festzulegenden Zeitpunkt noch nicht in der Lage gewesen, diese Anforderungen zu erfüllen. In der Konsequenz hätte der Verlust bisheriger Vereinfachungen gedroht. Hiergegen haben Wirtschaftsverbände wohl erfolgreich ihre Stimme erhoben. Der Status des „Trust & Check Traders“ soll nach letzten Informationen auf dem bestehenden Konzept des AEO aufbauen und dieses stärken.
4. E-Commerce und Plattformverantwortung
Angelehnt an die Regelungen zum Umsatzsteuerrecht und einige Marktkonformitätsbestimmungen sollen elektronische Plattformen bzw. Online-Marktplätze im E-Commerce zukünftig zu „fiktiven Einführern“ qualifiziert werden. Diese sind dann im eigenen Namen zollrechtlich für die ordnungsgemäße Abwicklung von Einfuhrtransaktionen dritter Anbieter auf ihrer Plattform verantwortlich.
Ergänzend soll ein vereinfachtes System mit vier Gruppen von Warenkategorien für Sendungen von geringem Wert eingeführt werden. Dies soll den Aufwand zur zolltariflichen Einreihung erheblich vereinfachen und in Verbindung mit der Abschaffung der aktuellen Zollbefreiung von Waren im Wert von bis zu 150 Euro Betrug verhindern. Was dabei aber vielleicht übersehen wird: Viele Verbrauch- und Umweltsteuern, Produktkonformitätsregeln sowie Bestimmungen über Verbote und Beschränkungen identifizieren betroffene Waren über Zolltarifnummern. Die korrekte Einreihung in den Zolltarif wird also gleichwohl erforderlich sein und könnte den Mehrwert der Maßnahme infrage stellen.