Beteiligungen der öffentlichen Hand an Personengesellschaften

Beteiligen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft, stellt sich die Frage, ob aus der Mitunternehmerstellung ein Betrieb gewerblicher Art begründet wird. Nun reagiert die Finanzverwaltung auf aktuelle BFH-Rechtsprechung aus dem Jahr 2023 und (erneut) auf Rechtsprechung aus 2015. 

Mit Urteilen vom 25.03.2015 (I R 52/13) und vom 18.01.2023 (I R 16/19) entschied der BFH, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einem eigenen Betrieb gewerblicher Art (BgA) „Beteiligung“ führt. Dabei wird laut BFH auch dann ein BgA vermittelt, wenn die von der Mitunternehmerschaft ausgeübte Tätigkeit keinen BgA begründen würde, wenn sie durch die jPöR selbst ausgeübt würde (vgl. auch EY-Steuernachricht vom 01.06.2023). Diese Grundsätze der beiden Urteile, die Streitjahre bis einschließlich 2008 betrafen, wendet die Finanzverwaltung für Veranlagungszeiträume bis 2008 über die entschiedenen Einzelfälle hinaus an (BMF-Schreiben vom 05.05.2025). 

Für Veranlagungszeiträume ab 2009 verweist das BMF in seinem aktuellen Schreiben insoweit hinsichtlich der Beurteilung von Beteiligungen der öffentlichen Hand an Personengesellschaften auf die Anwendung seines Schreibens vom 21.06.2017. Damit hält die Finanzverwaltung ausdrücklich an ihrer Auffassung fest (tätigkeitsbezogene Betrachtungsweise). Somit ist losgelöst von der Einkünftequalifikation im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Personengesellschaft auf Ebene der jPöR zu prüfen, welche BgA aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft bei der beteiligten jPöR resultieren. Für diese Beteiligungs-BgA gelten die gleichen allgemeinen Einkommensermittlungsgrundsätze wie für selbst betriebene BgA der jPöR.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

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