Die gesetzliche Definition des umsatzsteuerlichen Unternehmers (selbständige Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit) gilt seit der Anpassung durch das Jahressteuergesetz 2022 unabhängig davon, ob der Unternehmer nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist, § 2 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz UStG. Damit reagierte der Gesetzgeber auf die (der bisherigen Rechtsprechung sowie Verwaltungspraxis widersprechenden) BFH-Rechtsprechung. Der BFH hatte eine umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft von Bruchteilsgemeinschaften aufgrund deren fehlender Rechtsfähigkeit verneint (vgl. BFH-Urteile vom 22.11.2018, V R 65/17, und vom 07.05.2020, V R 1/18).
Mit Schreiben vom 09.04.2026 arbeitet das BMF seine Sichtweise zur gesetzlichen Anpassung und der (bis dato entgegenstehenden) BFH-Rechtsprechung in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein. Exemplarisch nennt das BMF Bruchteilsgemeinschaften und British Limiteds für nach anderen Rechtsvorschriften nicht rechtsfähige Personen. Die näheren Voraussetzungen, unter welchen Umständen diese nicht-rechtsfähigen Personen die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft laut BMF begründen, führt das BMF in seinem Schreiben dar und in den UStAE ein (vgl. Abschn. 2.1. Abs. 2a UStAE neu, Abschn. 15.2b Abs. 1 Satz 10 UStAE n.F.). Des Weiteren äußert sich das BMF zu den (umsatzsteuerlichen) Registrierungspflichten einer British Limited (vgl. Abschn. 2.1. Abs. 2a Sätze 11f. UStAE neu).
Die neuen Ausführungen im UStAE greifen grundsätzlich ab dem 01.01.2023 (entsprechend der gesetzlichen Anwendungsregelung durch das JStG 2022). Für Zeiträume davor kann alternativ dazu auch die Anwendung der (anderslautenden, zu der bis 31.12.2022 geltenden Rechtslage ergangenen) BFH-Urteile genutzt werden, sofern kein widersprüchliches Verhalten vorliegt und die Mitglieder der Bruchteilsgemeinschaft dementsprechend getrennte Umsatzsteuererklärungen eingereicht haben.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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