DBA-Freistellungen und die Crux mit den Rückfallklauseln

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Sehen Doppelbesteuerungsabkommen für (ausländische) Einkünfte eine Freistellung in Deutschland vor, können Rückfallklauseln bei fehlender Besteuerung im Ausland zu einer Besteuerung in Deutschland führen. Die Reichweite dieser Klauseln führt insbesondere dann zu Streitigkeiten, wenn nur Teile der Einkünfte im Ausland besteuert werden. Der BFH äußert nun Bedenken gegen einen Rückfall des Besteuerungsrechts gem. § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG. Die Ausführungen zur Reichweite dieser Vorschrift sind für grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer und darüber hinaus für eine Vielzahl weiterer grenzüberschreitender Fallkonstellationen von Bedeutung.

Im konkret betroffenen Fall erhielt ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer zusätzlich zum laufenden Arbeitslohn eine luxemburgische Beteiligungsprämie, die nach luxemburgischem Recht bis zu 50 Prozent steuerfrei zu stellen ist. Das Finanzamt unterwarf diesen steuerfreien Teil der deutschen Besteuerung unter Hinweis auf die Regelung des § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG. Die Vorschrift ordnet eine Atomisierung der Einkünfte an. Demnach müssen auch „Teile von Einkünften“ dahingehend überprüft werden, ob diese im Ausland besteuert werden. Bei fehlender Besteuerung im Ausland soll es zu einem Rückfall des Besteuerungsrecht zugunsten Deutschlands kommen. 

Der BFH äußert in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes einerseits ausdrücklich ernstliche Zweifel, ob der in Luxemburg steuerfreie Anteil der Beteiligungsprämie in Deutschland steuerpflichtig ist, soweit Luxemburg nach dem DBA Luxemburg 2012 das Besteuerungsrecht zusteht. Maßgeblich hierfür sei, dass die Auslegung des Begriffs „Teile von Einkünften“ in § 50d Abs. 9 Satz 4 EStG bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und in Rechtsprechung sowie Literatur kontrovers diskutiert wird. Damit lägen die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (AdV) grundsätzlich vor. Der Senat hebt aber anderseits hervor, dass die Entscheidung über die Reichweite der Norm dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben müsse.

Gleichwohl lehnte der BFH die Aussetzung der Vollziehung im konkreten Fall ab. Ausschlaggebend ist nicht eine inhaltliche Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung, sondern allein der Umstand, dass der angefochtene Steuerbescheid weitere Rechtsfehler enthält. Im vorliegenden AdV-Beschluss war eine Saldierung vorzunehmen, die einer Aussetzung der Vollziehung entgegenstand (AdV-Beschluss v. 04.03.2026, VI B 44/25).

Der Beschluss bringt somit keine materielle Klärung der Reichweite der Norm, macht jedoch deutlich, dass eine Versagung der abkommensrechtlichen Freistellung nicht ohne Weiteres gerechtfertigt ist. Eine abschließende Entscheidung hierzu bleibt jedoch einem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Derzeit sind einige Revisionsverfahren beim BFH zu vergleichbaren Fragen anhängig.

Der Volltext des Beschlusses steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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