Das am 19.05.2026 in Paris unterzeichnete Revisions-Abkommen soll nach seinem Inkrafttreten das bisherige Doppelbesteuerungsabkommen vom 03.07.1995 ersetzen. Durch das neue Abkommen sollen zur Förderung und Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Ukraine steuerliche Hindernisse abgebaut, nach dem Vorbild des OECD-Musterabkommens 2017 die Zusammenarbeit der Finanzbehörden durch die Einführung eines erweiterten Informationsaustauschs verbessert und die Grundlage für die Einführung von Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern geschaffen werden. Zum Inkrafttreten bedarf das Abkommen noch der innerstaatlichen Umsetzung und anschließenden Ratifikation. Es ist ab dem 1. Januar des Jahres anzuwenden, das auf sein Inkrafttreten folgt. Damit ist frühestens eine Anwendung ab dem 01.01.2027 möglich, sofern die Ratifikation bis zum 31.12.2026 erfolgt.
Das Abkommen enthält neben verfahrensrechtlichen Anpassungen zu Schiedsverfahren, dem Informationsaustausch und der Amtshilfe insbesondere Änderungen in den folgenden Bereichen:
Betriebsstätten: Die Zurechnung von Unternehmensgewinnen folgt künftig dem Authorized-OECD-Approach (AOA), der die Betriebsstätte wie ein selbstständiges Unternehmen behandelt und den Gewinn anhand der ausgeübten Aufgaben (der AOA sähe hier den Begriff „Funktionen“ vor), eingesetzten Wirtschaftsgüter und übernommenen Risiken bestimmt (Artikel 7).
Quellensteuern: Für Schachteldividenden gilt weiterhin ein ermäßigter Satz von 5 Prozent bei einer unmittelbaren Beteiligung von mindestens 20 Prozent, die nun jedoch grundsätzlich über einen Zeitraum von 365 Tagen bestanden haben muss. Für die übrigen Streubesitzdividenden steigt der Quellensteuersatz von 10 auf 15 Prozent (Artikel 10). Für Zinsen sieht der neue Artikel 11 einheitlich einen maximalen Satz der Besteuerung im Quellenstaat von 5 Prozent vor (zuvor in einigen Fällen 2 Prozent), wenn der Nutzungsberechtigte im Empfängerstaat ansässig ist. Die Befreiungen für Zinsen aus staatlich verbürgten Export- und Investitionsdarlehen bleiben erhalten. Für Lizenzgebühren gilt zukünftig einheitlich ein maximaler Satz der Besteuerung im Quellenstaat von 5 Prozent, wodurch die bisherige Ausnahmeregelung der Besteuerung im Quellenstaat u.a. für Patente, Marken und Know-how aufgehoben wird (Artikel 12).
Veräußerungsgewinne: In Artikel 13 wird eine Immobilienklausel bei Veräußerungen von Anteilen eingeführt, deren Wert während der 365 Tage vor der Veräußerung zu mehr als 50 Prozent unmittelbar oder mittelbar auf im anderen Staat belegenem unbeweglichem Vermögen beruhte. Dazu wird eine Regelung zur Behandlung einer Wegzugsbesteuerung auf Gesellschaftsanteile ergänzt.
Missbrauchsvermeidung: Der neu eingeführte Artikel 26 („Anspruch auf Vergünstigungen und Anwendung dieses Abkommens in bestimmten Fällen“) sieht Regelungen zur Missbrauchsvermeidung vor. Darin enthalten sind allgemeine Missbrauchsvermeidungsregelungen (Artikel 26 Abs. 1), eine Begrenzung der Abkommensvorteile in bestimmte Betriebsstättenkonstellationen (Artikel 26 Abs. 3, 4 und 5) sowie ein Principal-Purpose-Test mit Gegenbeweismöglichkeit für den Steuerpflichtigen (Artikel 26 Abs. 6). Darüber hinaus werden in Artikel 21 Abs. 1 für Deutschland Regelungen zum Switch-over von der Freistellungsmethode hin zur Anrechnungsmethode, die bei Zuordnungskonflikten greifen, sowie eine Subject-to-Tax-Klausel geschaffen.
Weitere relevante Änderungen finden sich in den Regelungen zu verbundenen Unternehmen, zu Einkünften aus unselbstständiger Arbeit, zu Vergütungen für Künstler und Sportler, zu Ruhegehältern/Renten, zum öffentlichen Dienst sowie zu Lehrern und Studenten.
Für die Praxis empfiehlt es sich, bestehende Strukturen frühzeitig auf die geänderten Regelungen zu überprüfen. Im Unternehmenskontext gilt das insbesondere für Streubesitzdividenden, Lizenzgebühren für Patente, Marken und Know-how, bei Entsendungen sowie im Hinblick auf die Vorschriften zur Missbrauchsvermeidung.
Das Abkommen vom 19.05.2026 finden Sie auf der Internetseite des BMF.
Direkt zum Abkommen kommen Sie hier.