Eine Frage der Zeit: Vorsteuerabzug trotz späteren Rechnungseingangs

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Das Europäische Gericht Erster Instanz (EuG), das in Mehrwertsteuerthemen kürzlich die Zuständigkeit vom EuGH übernommen hat, lässt in Sachen Vorsteuerabzug aufhorchen. Es erlaubt den Vorsteuerabzug für Lieferungen in einem Besteuerungszeitraum zeitlich vor dem Eingang der entsprechenden Rechnung, solange bei Abgabe der Steuererklärung die Rechnung vorliegt. Aus dem früheren EuGH-Urteil zu „Terra Baubedarf“ dürfe nicht der Schluss gezogen werden, Leistungserbringung und Rechnungseingang müssten im selben Zeitraum erfolgen.

Das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht mit Ausführung der Leistung. Laut EuG darf die Ausübung dieses Rechts nicht allein deshalb auf einen späteren Zeitraum verschoben werden, weil der Rechnungseingang erst in dem auf die Leistungserbringung folgenden Steuerzeitraum liegt (EuG, Urteil vom 11.02.2026, Az. T-689/24). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug im Zeitraum der Leistungserbringung sei jedoch, dass die Rechnung noch vor Abgabe der Steuererklärung für den betroffenen Leistungszeitraum vorliegt.

In Abgrenzung zum EuGH‑Urteil Terra Baubedarf (29.04.2004, C‑152/02) betont das EuG, dass dieses frühere Urteil nicht dahingehend zu verstehen sei, dass die Rechnung zwingend im Leistungszeitraum zugehen muss. Damals hatte der EuGH entschieden, dass der Vorsteuerabzug erst für den Zeitraum des gleichzeitigen Vorliegens von Leistungserbringung und Rechnung zu gewähren sei. Der damalige Fall beruhe auf der Besonderheit, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt der Ausübung seines Rechts auf Vorsteuerabzug keine Rechnung besaß. Die aktuelle Entscheidung vom 11.02.2026 des EuG führt nun ausdrücklich aus, dass bei Vorliegen der Rechnung spätestens zur Abgabe der Erklärung der Vorsteuerabzug für den Leistungszeitraum vorgenommen werden kann.

Unternehmen sollten prüfen, ob nationale Vorgaben, die den Abzug wegen späteren Rechnungseingangs in den Folgezeitraum verschieben, noch unionsrechtskonform sind. Liegt die Rechnung spätestens bei Abgabe der Steuererklärung vor, sollte der Vorsteuerabzug nach den Ausführungen des EuG für den Leistungszeitraum zu gewähren sein. Einspruchs‑ und Änderungsmöglichkeiten sollten geprüft werden.

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