Erbauseinandersetzung: Welche Kosten mindern die Erbschaftsteuer?

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Die Abgrenzung zwischen Nachlassregelungs- und Nachlassverwaltungskosten führt immer wieder zu Streitigkeiten. Rechtsanwaltskosten, die unmittelbar für die Beratung bei einer Erbauseinandersetzung angefallen sind, können laut BFH als Nachlassverbindlichkeiten bei der Bemessung des erbschaftsteuerpflichtigen Erwerbs abgezogen werden. Der BFH äußert sich nun zu Vorgaben, wenn bereits mit der Nachlassverwaltung begonnen wurde. 

Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG die Kosten abzugsfähig, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen (Nachlassregelungskosten). Diese mindern den steuerpflichtigen Erwerb, auf den Erbschaftsteuer anfällt. Anders bei Kosten zur Verwaltung des Nachlasses (Nachlassverwaltungskosten), die nicht abgezogen werden dürfen, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG.

Im Ausgangsfall ging der Nachlass eines im Jahr 2010 (Streitjahr) verstorbenen Erblasser auf die Erben im Rahmen einer Erbengemeinschaft über. Der Nachlass bestand unter anderem aus Mietwohngrundstücken. Aufgrund mehrerer Streitigkeiten wurde 2012 ein Antrag auf Auflösung der Erbengemeinschaft gestellt. Eine Rechtsanwaltskanzlei begleitete hinsichtlich der Mietwohngrundstücke das Teilungsversteigerungsverfahren sowie die Aufteilung der für diese Immobilien geführten Mietkonten. Die hierfür anfallenden Kosten sah der BFH in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verteilung des Nachlasses und stufte sie als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG ein. Die Rechtsanwaltskosten zur Aufteilung der Mietkonten dagegen beurteilte er als nicht abzugsfähige Kosten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG (BFH-Urteil v. 11.03.2026, II R 10/23). 

Nachlassregelungskosten umfassen laut BFH alle Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses sowie Kosten für die Besitzerlangung durch die Erben.  Dazu werden unter anderem auch Kosten aus einer Erbauseinandersetzung gemäß § 2042 BGB gezählt. Denn hierdurch wird das Alleineigentum eines jeden Miterben an den ihm bei der Verteilung zugewiesenen Vermögensgegenständen des Nachlasses begründet. Umfasst sind sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen als auch deren dinglicher Vollzug. Zu den anerkannten Nachlassregelungskosten der Erbauseinandersetzung zählen dabei sowohl Kosten für eine anwaltliche Beratung als auch die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Miterben inklusive etwaiger Gerichtskosten. Zu beachten ist jedoch, dass die Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung stehen müssen.

Der BFH fordert einen engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb. Der sachliche Zusammenhang definiert den Umfang und die Zusammensetzung des Nachlasses und endet, sobald ein Erbe diesen in Besitz genommen hat. Die in der Folgezeit entstehenden Kosten (z.B. zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Verwertung des Nachlasses) sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG nicht abzugsfähige Nachlassverwaltungskosten. Die Zeitpunkte der Beendigung von sachlichem und zeitlichem Zusammenhang können dabei auseinanderfallen.  Unerheblich war insoweit für den BFH, dass die Kosten vom Erben selbst ausgelöst wurden. 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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