EU Tax Omnibus: EU plant Überarbeitung zentraler Richtlinien

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Mit ihrem Work Programm 2026 hat die Europäische Kommission eine umfassende „Tax Omnibus“-Initiative angekündigt, mit der zentrale Richtlinien im Bereich der direkten Steuern gezielt überarbeitet werden sollen. Das betrifft etwa die ATAD, die Mutter-Tochter-Richtlinie und die Zins-Lizenzgebührenrichtlinie. Ziele des Vorhabens sind der Abbau von Komplexität und administrative Belastungen, die Erhöhung der Rechtssicherheit im Binnenmarkt und die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der EU. Angekündigt ist der „Tax Omnibus“ zum 24.06.2026 – bereits jetzt kursieren erste Details.

Das Unternehmensteuerrecht für innerhalb der EU tätige Unternehmen ist in den vergangenen Jahrzehnten maßgeblich durch eine Vielzahl von Richtlinien im Bereich der direkten Steuern geprägt worden, die von den Mitgliedstaaten in nationales Recht umzusetzen waren. Diese Regelwerke zielen insbesondere darauf ab, grenzüberschreitende wirtschaftliche Tätigkeiten zu erleichtern, Doppelbesteuerung zu vermeiden und die Funktionsfähigkeit des Binnenmarkts durch ein kohärentes steuerliches Umfeld sicherzustellen.

Obwohl die Zielsetzungen dieser Richtlinien weiterhin uneingeschränkt gelten, hat ihre praktische Anwendung strukturelle Schwächen und eine zunehmende Komplexität offengelegt. Das Nebeneinander mehrerer Regelungsebenen, unterschiedliche nationale Umsetzungen sowie zuletzt die Einführung der globalen Mindeststeuer haben zu einer stark fragmentierten Steuerlandschaft innerhalb der EU beigetragen. Dies führt in der Praxis zu erhöhter Rechtsunsicherheit, steigenden Compliance-Kosten und potenziell nicht intendierten steuerlichen Ergebnissen und beeinträchtigt damit die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen im Binnenmarkt.

Vor diesem Hintergrund arbeitet die Europäische Kommission an einem Richtlinienvorschlag, dem sogenannten „Tax Omnibus“, der den unionsrechtlichen Rahmen im Bereich der direkten Steuern gezielt vereinfachen und stärker aufeinander abstimmen soll, ohne das bestehende Schutzniveau für den Binnenmarkt zu beeinträchtigen. Die nachfolgende Übersicht stellt auf Basis erster verfügbarer Detailinformationen die betroffenen EU-Richtlinien sowie ausgewählte Aspekte der geplanten Änderungen dar. Abzuwarten bleibt, wie die für den 24.06.2026 angekündigte offizielle Fassung des Tax Omnibus aussieht.

Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie

Der Anwendungsbereich der Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie vom 03.06.2003 (2003/49/EC) und damit die Quellensteuerbefreiung auf Zins- und Lizenzzahlungen soll erheblich ausgeweitet werden. Dafür soll die zentrale Voraussetzung, dass Zins- und Lizenzzahlungen an ein verbundenes Unternehmen geleistet werden müssen, gestrichen werden. Die Anwendung der Richtlinie wäre damit künftig nicht mehr an eine Mindestbeteiligung oder gesellschaftsrechtliche Verbundenheit geknüpft und würde über konzerninterne Zahlungen hinausreichen.

Darüber hinaus sieht der Vorschlag vor, die bislang in einigen Mitgliedstaaten vorgesehenen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Quellensteuerbefreiung deutlich zu vereinfachen. Insbesondere sollen Mitgliedstaaten die Entlastung künftig nicht mehr von einer vorherigen Genehmigung oder einer Prüfung der Voraussetzungen im Zeitpunkt der Zahlung abhängig machen dürfen.

Unberührt soll jedoch die Befugnis der Mitgliedstaaten bleiben, nachgelagerte (ex post) Kontrollen durchzuführen sowie nationale Missbrauchsvermeidungsregelungen, einschließlich Vorschriften zum wirtschaftlichen Eigentümer, anzuwenden.

Entsprechende Änderungen dafür werden auch in der FASTER-Richtlinie (harmonisierte Quellensteuerentlastung) nachvollzogen, um einen Zugang zu den Verfahren der Quellensteuerentlastung und der beschleunigten Erstattung zu erreichen.

Zur Vermeidung einer doppelten Nichtbesteuerung ist vorgesehen, die Quellensteuerbefreiung zu versagen bzw. den Betriebsausgabenabzug auszuschließen, wenn die entsprechenden Einkünfte im Ansässigkeitsstaat des Empfängers keiner Steuer oder einer Steuer in Höhe von null Prozent unterliegen. Eine Ausnahme davon ist vorgesehen, wenn der Empfänger einer qualifizierten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt und in diesem Zusammenhang weder Rückerstattungen noch direkte oder indirekte finanzielle Vorteile erhält oder Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe ist, der für diesen Steuerzeitraum der Pillar II-Richtlinie unterliegt.

Mutter-Tochter-Richtlinie

In vergleichbarer Weise zur Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie soll auch der Anwendungsbereich der Mutter-Tochter-Richtlinie vom 30.11.2011 (2011/96/EU) für die Quellensteuerbefreiung auf Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen erweitert werden. Auch hier sollen die Mindestbeteiligungshöhe sowie die Mindestbeteiligungsdauer entfallen. In gleicher Weise sollen auch die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme für die Quellensteuerbefreiung in den Mitgliedstaaten vereinfacht werden und damit eine umfangreiche Vorabprüfung der Voraussetzungen entbehrlich machen. Auch Pensionsfonds sollen in Zukunft von der Richtlinie profitieren können, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Aufgrund des erweiterten Anwendungsbereichs sieht die Änderungsrichtline ferner vor, dass das Betriebsausgabenabzugsverbot für Aufwendungen, die mit der Beteiligung an der Tochtergesellschaft im Zusammenhang stehen, nur dann greifen soll, wenn eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent vorliegt.

Fusions-Richtlinie

Die Entwicklungen im europäischen Gesellschaftsrecht, insbesondere durch die Richtlinien vom 14.06.2017 (2017/1132) sowie vom 27.11.2019 (2019/2121), haben zu einer Divergenz zwischen dem Anwendungsbereich der steuerlichen Vorschriften der Fusionsrichtlinie vom 19.10.2009 (2009/133/EG) und den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen geführt.

Die geplanten Änderungen der Fusionsrichtlinie zielen darauf ab, diese Divergenz zu beseitigen und eine stärkere Kohärenz zwischen Steuerrecht und Gesellschaftsrecht herzustellen. Hierzu soll der Anwendungsbereich der Richtlinie insbesondere um eine zusätzliche Unterform der Verschmelzung (simplified merger) sowie um die Ausgliederung (division by separation) erweitert werden.

Darüber hinaus soll der Anwendungsbereich auf grenzüberschreitende Formwechsel ausgeweitet werden, da er bislang im Wesentlichen auf die Verlegung des Satzungssitzes einer Europäischen Gesellschaft (SE) bzw. einer Europäischen Genossenschaft (SCE) beschränkt war.

Anti-Tax Avoidance Directive - ATAD

Den größten Änderungsumfang betreffen die Richtlinien vom 12.07.2016 (2016/1164) sowie vom 29.05.2017 (2017/952) zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken, Anti-Tax Avoidance Directive - ATAD).

Neben allgemeinen Vereinfachungen und über die bisherige Zielsetzung der ATAD hinaus sollen erstmals auch harmonisierte Regelungen zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung eingeführt werden. Vorgesehen ist ein unionsweiter Mindeststandard für die Förderung von FuE-Investitionen in abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die zumindest in den ersten drei Jahren ausschließlich für FuE genutzt werden. Steuerpflichtige sollen die Investitionskosten (CAPEX) entweder im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung oder wahlweise über die vier folgenden Veranlagungszeiträume geltend machen können.

Im Bereich der Zinsabzugsbeschränkung wird eine stärkere Vereinheitlichung angestrebt. Künftig soll der Abzug von Nettozinsaufwendungen grundsätzlich auf 30 Prozent des EBITDA begrenzt sein, wobei abweichende nationale Regelungen entfallen sollen. Darüber hinaus sollen Nettozinsaufwendungen bis zu einem Betrag von EUR 5 Mio. (Freibetrag) stets abzugsfähig sein. Dieser Freibetrag soll zudem indexiert werden, um inflationsbedingte Effekte zu berücksichtigen. Mitgliedstaaten wie Deutschland, die bislang eine Freigrenze vorsehen, wären insoweit zu Anpassungen verpflichtet.

Eine weitere vorgeschlagene Änderung betrifft den sachlichen Anwendungsbereich der Zinsschranke. So soll die Beschränkung nicht auf bestimmte Fremdfinanzierungen durch unabhängige Dritte Anwendung finden, sofern diese der Finanzierung operativer Tätigkeiten dienen. Darüber hinaus ist vorgesehen, Steuerpflichtige von der Zinsschranke auszunehmen, wenn sich das maßgebliche EBITDA im Vergleich zum Vorjahr um mindestens 50 Prozent reduziert hat. Ergänzend sind weitere Ausnahmeregelungen vorgesehen, etwa für den vollständigen Zinsabzug bei der Finanzierung langfristiger Projekte im öffentlichen Interesse oder von Verteidigungsgütern.

Umfangreiche Anpassungen sind auch im Bereich der Hinzurechnungsbesteuerung für beherrschte ausländische Unternehmen vorgesehen. Diese ergeben sich insbesondere vor dem Hintergrund erheblicher Überschneidungen mit den zwischenzeitlich eingeführten Regelungen zur globalen Mindestbesteuerung (Pillar II). Das Nebeneinander beider Regelwerke kann sowohl zu wirtschaftlicher Doppelbesteuerung als auch zu einem signifikanten Compliance-Aufwand für die betroffenen Unternehmensgruppen führen.

Zur Vermeidung dieser Effekte sieht der Vorschlag vor, Steuerpflichtige, die den Pillar II-Regelungen unterliegen, grundsätzlich von den Vorschriften zur Hinzurechnungsbesteuerung auszunehmen. Entsprechende Ausnahmen sollen auch für Konstellationen gelten, in denen die oberste Muttergesellschaft in einem Staat ansässig ist, der ein qualifiziertes Side‑by‑Side‑Regime anwendet. Darüber hinaus sollen kleine und mittlere Unternehmen vollständig vom Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung ausgenommen werden. Ergänzt werden die Vorschläge zur Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs durch die beabsichtigte Vereinheitlichung der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegenden Einkünfte der Zwischengesellschaft.

Bei den Regelungen zu hybriden Gestaltungen soll der Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt und der Tatbestand der importierten Besteuerungsinkongruenz gestrichen werden. Dieser Vorschlag resultiert aus der in der Praxis oftmals kritisierten überschießenden Wirkung sowie der für die Steuerpflichtigen wie auch für die Finanzverwaltung aufwendig zu prüfende Regelung.

Abschließend ist auch eine Klarstellung der allgemeinen Missbrauchsvermeidungsregel (General Anti‑Abuse Rule, GAAR) vorgesehen. Diese soll bestehende Unklarheiten hinsichtlich ihres sachlichen Anwendungsbereichs beseitigen, insbesondere in Bezug auf ihre Anwendbarkeit auf Quellensteuern sowie Ergänzungssteuern im Zusammenhang mit der globalen Mindestbesteuerung. Künftig soll daher ausdrücklich klargestellt werden, dass die GAAR auf sämtliche Steuern Anwendung findet, denen Unternehmen unterliegen.

Streitbeilegung

Auch die Richtlinie 2017/1852 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union soll überarbeitet werden. Dabei werden diverse Änderungen zur Verfahrensvereinfachung, zum schnelleren Zugang zum Schiedsverfahren und mehr Rechtssicherheit vorgeschlagen.

Klarstellend soll beispielsweise die Definition von „betroffenen Personen“ ausgeweitet werden. Das Erfordernis der „gleichzeitigen“ Einlegung der Beschwerde soll durch ein 30-Tage-Fenster ersetzt werden, was bei der aktuell sehr formalistischen und strengen deutschen Auslegung zu begrüßen ist. Ein schnellerer Zugang zum Schiedsverfahren soll dadurch möglich werden, dass Behörden auch vor Ablauf der zweijährigen Einigungsfrist mitteilen müssen, wenn absehbar keine Einigung zwischen den Staaten möglich ist. Die Abweisungsgründe einer Streitbeilegungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit sind künftig definiert. Dem Antragsteller soll im Falle einer drohenden Unzulässigkeitsabweisung eine 30-tägige Heilungsfrist eingeräumt werden, bevor die Abweisung endgültig wird. Eine weitere im deutschen Kontext sehr wichtige Neuerung besteht darin, dass Verständigungsverfahren auf anderer Rechtsgrundlage künftig nur noch ausgesetzt und nicht final beendet werden, wenn die Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht wird. Wird die Streitbeilegungsbeschwerde nicht angenommen, so leben die anderen Verfahren wieder auf. Nur im Falle der Annahme werden diese endgültig beendet.

Ausblick

Dem Vernehmen nach drängt die EU-Kommission auf zügige Beratungen im Rat. Ein genauer Zeitplan für das EU-Gesetzgebungsverfahren, das einen einstimmigen Beschluss des EU-Finanzministerrats erfordert, ist aber noch nicht bekannt. Sollten einzelne Mitgliedstaaten den von der EU-Kommission vorgeschlagenen Maßnahmen kritisch gegenüberstehen, könnten sie die Beratungen auch über einen längeren Zeitraum und ggf. in das kommende Jahr hineinziehen. Neben dem Tax Omnibus ist für Ende Juni 2026 auch eine Überarbeitung der EU-Amtshilferichtlinie (DAC) unter der Bezeichnung „DAC-Recast“ angekündigt. Hierzu liegen noch keine näheren Informationen vor.