Mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 verschärft Deutschland das Sanktionsstrafrecht deutlich. Bußgeldtatbestände werden zu Straftaten hochgestuft, Haftungsrisiken ausgeweitet und Compliance‑Anforderungen erhöht. Unternehmen müssen ihre Sanktions‑ und Kontrollprozesse neu justieren.
Mit dem Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union (BGBl. I 2026; Nr. 27) setzt der deutsche Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1226 um und strukturiert das nationale Sanktionsstrafrecht systematisch neu. Ziel ist eine unionsweit kohärente strafrechtliche Durchsetzung von EU‑Sanktionen. Für Unternehmen bedeutet dies eine deutliche Verschärfung der Haftungsrisiken sowie erhöhte Anforderungen an Sanktions‑ und Exportkontroll‑Compliance.
Kern der Novelle ist die umfassende Überarbeitung der §§ 18 und 19 AWG (Außenwirtschaftsgesetz). Zahlreiche bislang bußgeldbewehrte Tatbestände aus § 82 AW-VO (Außenwirtschafts-Verordnung) werden zu Straftaten hochgestuft und systematisch in den neuen § 18 AWG integriert. Erfasst sind insbesondere Verstöße gegen Finanzsanktionen, Einreise‑ und Durchreiseverbote, sektorale Handels‑, Dienstleistungs‑ und Transaktionsverbote sowie bestimmte unionsrechtliche Informations‑ und Meldepflichten.
Strafbar ist weiterhin ausschließlich der Verstoß gegen unmittelbar geltende unionsrechtliche Verbotsnormen (Blankettcharakter des § 18 AWG). Ergänzend werden Umgehungshandlungen ausdrücklich als eigenständige Straftatbestände normiert. Dies gewinnt insbesondere bei verschleiernden Konzern‑ und Lieferkettenstrukturen sowie bei unzutreffenden oder unvollständigen Angaben gegenüber Behörden praktische Relevanz.
Erweiterte Strafbarkeit und verschärfte Sanktionen
Die Reform führt zu einer spürbaren Ausweitung der Strafbarkeit. Besonders praxisrelevant ist die Einbeziehung leichtfertiger Verstöße bei Ausfuhrverboten für Rüstungs‑ und Dual‑Use‑Güter. Damit setzt der Gesetzgeber die unionsrechtlichen Mindestvorgaben ausdrücklich um. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, geringfügige Verstöße unterhalb von 10.000 Euro von der Strafbarkeit auszunehmen, wurde bewusst kein Gebrauch gemacht. Zudem entfällt die bislang bestehende zweitägige Karenzzeit für die Umsetzung neuer EU‑Sanktionsrechtsakte. Parallel wird der Sanktionsrahmen angehoben: Verbandsgeldbußen können nun – in Anlehnung an § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz – bis zu 40 Mio. Euro betragen. Eine eigenständige strafbefreiende Selbstanzeige sieht das Gesetz trotz entsprechender Forderungen des Bundesrates nicht vor; kooperatives Verhalten bleibt auf die allgemeine Strafzumessung beschränkt.
Erhöhte Anforderungen an Organisation und Compliance
Das Gesetz ist bereits am Tag nach seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten. Mit der intendierten Verdichtung des Sanktionsstrafrechts steigen auch die Anforderungen an die interne Unternehmensorganisation. Prüf‑, Dokumentations‑ und Überwachungsprozesse müssen an die verschärften Melde‑ und Informationspflichten angepasst werden. Zugleich ist mit einer intensiveren behördlichen Durchsetzung zu rechnen, unter anderem durch die geplante Koordinierungsstelle beim Zollkriminalamt im Rahmen des Projekts „Zoll 2030“.
Trotz der Harmonisierung bleiben nationale Unterschiede in der Vollzugspraxis bestehen. Für international tätige Unternehmensgruppen erhöht sich damit der Bedarf an einer konsistenten, konzernweiten Ausgestaltung der Sanktions‑Compliance sowie an einer eng abgestimmten Steuerung zwischen verschiedenen Rechtsordnungen.
Weitere Details zur unionsrechtlichen Grundlage finden sich in der Richtlinie (EU) 2024/1226 im Amtsblatt der Europäischen Union.