GmbH-Anteile des Mitunternehmers als SBV II?

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Der BFH äußert sich erneut zur Qualifizierung von GmbH-Anteilen als Sonderbetriebsvermögen II (SBV II) und bestätigt im Wesentlichen seine bisherige Rechtsprechung. Dabei stellt er weiterhin hohe Anforderungen an die Einstufung als SBV II.

Erwirbt eine natürliche Person im Rahmen einer Kapitalerhöhung einen weiteren Anteil an einer Kapitalgesellschaft, so war nach überholter Rechtsprechung das für den Erwerb des GmbH-Anteils gezahlte Aufgeld („Agio“) ausschließlich dem neu erworbenen Anteil als Anschaffungskosten zuzuordnen (BFH vom 27.05.2009, I R 53/08, BFH/NV 2010, S. 375). Mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2019 wurde jedoch mit § 17 Abs. 2a Satz 5 EStG eine neue Regelung eingeführt: Einzahlungen auf Anteile nach § 17 EStG, die der Steuerpflichtige über den Nennbetrag der Anteile hinaus in das Kapital der Gesellschaft leistet, sind bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf sämtliche Anteile – einschließlich der im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile – aufzuteilen. Eine entsprechende Regelung für Anteile im Betriebsvermögen war im JStG 2024 vorgesehen, wurde jedoch nicht umgesetzt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1c EStG im Entwurf, BT-Drs. 20/13157, S. 5).

Im zugrunde liegenden Urteil des BFH vom 25.09.2025 (IV R 12/23) hielt eine GmbH & Co. KG (KG) 100 Prozent der Anteile an der A-GmbH. Der zu 100 Prozent beteiligte Kommanditist der KG vergab an die A-GmbH ein Darlehen, das er als SBV bei der KG behandelte. Im Zuge einer Kapitalerhöhung bei der A-GmbH erwarb der Kommanditist durch Sacheinlage des voll werthaltigen Darlehens einen Anteil in Höhe von 3,8 Prozent an dieser. Die Differenz zwischen dem Einbringungswert des Darlehens und dem Nennbetrag des neuen Geschäftsanteils wurde in die Kapitalrücklage der A-GmbH eingestellt. Nachfolgend veräußerte der Kommanditist den Anteil an der A-GmbH zu einem unter den Anschaffungskosten liegenden Kaufpreis und erzielte daraus einen Verlust. Die KG und der Kommanditist schlossen zugleich eine Poolvereinbarung über die Anteile an der A-GmbH. Danach dürfen die Stimmrechte nur einheitlich ausgeübt werden und die Veräußerung von Anteilen kann nur unter der Bedingung erfolgen, dass der Erwerber in den Poolvertrag eintritt.

Streitig war, ob der Veräußerungsverlust aus dem Verkauf des 3,8 Prozent-Anteils als Sonderbetriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Dazu musste geklärt werden, ob es sich bei dem neuen Anteil an der A-GmbH um notwendiges oder gewillkürtes SBV II handelte. 

Der BFH verneinte nun die Qualifizierung des Anteils als SBV II bei der KG. Dessen Veräußerung konnte folglich keinen Sonderbetriebsverlust auslösen. Er begründete dies folgendermaßen:

Die Beteiligung der KG an der A-GmbH in Höhe von 96,2 Prozent, die eine Teilhabe an den von ihr erzielten Vermögensmehrungen ermöglichte, begründe nicht automatisch eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der A-GmbH für die KG. Ebenso führe die bestehende Beteiligung der KG an der A-GmbH allein nicht dazu, dass die neu erworbene Kapitalbeteiligung des Kommanditisten für das Unternehmen der KG als wirtschaftlich vorteilhaft und damit als notwendiges SBV II anzusehen ist.

Die Annahme von SBV II setze neben der wirtschaftlichen Verflechtung zwischen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft kumulativ voraus, dass der Mitunternehmer die Kapitalgesellschaft beherrscht. Er müsse seine bei der Kapitalgesellschaft bestehende Machtstellung in den Dienst des Unternehmens der Personengesellschaft stellen. Vorliegend hatte die unmittelbare Kapitalbeteiligung von 3,8 Prozent an der A-GmbH dem Kommanditisten jedoch keine Beherrschung vermittelt.

Ebenso scheide die Zuordnung zum gewillkürten SBV II aus. Eine Zuordnung zum gewillkürten SBV II sei nicht (mehr) möglich, wenn die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts (neue Anteile an der A-GmbH) seinen Verkehrswert erheblich überstiegen. In diesem Fall müsse damit gerechnet werden, dass es dem Betrieb keinen Nutzen, sondern Verluste bringen wird (sog. „verlustgeneigtes“ Wirtschaftsgut).

Eine Surrogation der SBV-Eigenschaft aus dem zuvor als SBV behandelten Darlehen lehnte der BFH ebenfalls ab, da jede Zuordnung wirtschaftsgutbezogen erfolge. Auch Poolvereinbarungen änderten die Bewertung nicht, da sie den Betrieb der Kapitalgesellschaft und nicht die mitunternehmerische Einflussnahme betreffen würden. 

Mangels Behandlung der neuen Anteile an der A-GmbH als SBV II sollte es sich folglich um Anteile im Privatvermögen des Kommanditisten handeln.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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