Kauft eine GmbH eigene Anteile zurück, kann dies unerwartete grunderwerbsteuerliche Folgen haben. Denn überschreitet dadurch einer ihrer Gesellschafter die Beteiligungsgrenze des § 1 Abs. 3 GrEStG, liegt eine Anteilsvereinigung laut BFH auch ohne eigenen Anteilserwerb vor.
Grunderwerbsteuer fällt nicht nur beim direkten Erwerb von Grundstücken an, sondern nach § 1 Abs. 3 GrEStG auch wenn Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften in Höhe von 90 Prozent (in der Gesetzesfassung vor dem 01.07.2021 betrug die Beteiligungsschwelle 95 Prozent). Zur Frage einer solchen Anteilsvereinigung im Falle eines Erwerbs eigener Anteile hatte der BFH erneut zu entscheiden. Darüber hinaus klärte er, in welchem Fall eine Grunderwerbsteueranzeige nicht den Anforderungen des § 20 GrEStG genüge.
Im Streitjahr 2010 (unter Geltung der Beteiligungsschwelle i.H.v. 95 Prozent) war eine GmbH (Klägerin) zu 94,44 Prozent an der grundbesitzenden X-GmbH beteiligt, die wiederum eigene Anteile i.H.v. 0,303 Prozent hielt. Die X-GmbH erwarb im Streitjahr von einer ihrer weiteren Gesellschafter eigene Anteile I.H.v. 0,553 Prozent hinzu. Zu diesem Zeitpunkt war die X-GmbH gemeinsam mit der Klägerin an einer weiteren grundbesitzenden KG (Z-KG) beteiligt. Die Beteiligung der Klägerin belief sich auf 94,9 Prozent, die der X-GmbH auf 5,1 Prozent der Anteile. Eine Kopie des notariell beurkundeten Anteilskaufvertrags wurde unverzüglich vom Notar an die Körperschaftsteuerstelle des zuständigen Finanzamts mit der Bitte um Weiterleitung an die Grunderwerbsteuerstelle geschickt. Diese Weiterleitung blieb jedoch aus.
Der BFH hat mit Urteil vom 22.10.2025 (II R 24/22) die Rechtsauffassung des Finanzamts bestätigt und klargestellt, dass der Erwerb der eigenen Anteile durch die X-GmbH sowohl mit Blick auf die Anteile an der grundbesitzenden X-GmbH als auch hinsichtlich der Anteile an der grundbesitzenden Z-KG eine Vereinigung von mindestens 95 Prozent der Anteile in der Hand der Klägerin bewirke. Denn eigene Anteile seien bei der Ermittlung der 95-Prozent-Quote nicht zu berücksichtigen. Eine solche Anteilsvereinigung könne laut BFH auch über den Wortlaut des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG a.F. vorliegen, wenn das Rechtsgeschäft wie im vorliegenden Sachverhalt nicht beim Erwerber der Anteile selbst, sondern ihrem Gesellschafter eine solche Vereinigung bewirkt. Im Ergebnis vereinigten sich durch den Erwerb eigener Anteile durch die X-GmbH mindestens 95 Prozent ihrer Anteile in der Hand der Klägerin (unmittelbare Anteilsvereinigung).
Darüber hinaus führte der Erwerb eigener Anteile zudem zu einer mittelbaren Vereinigung der Anteile an der grundbesitzenden Z-KG. Da die Klägerin nunmehr über 95 Prozent der Anteile an der X-GmbH verfüge, wurde ihr die Beteiligung der X-GmbH an der Z-KG i.H.v. 5,1 Prozent steuerlich zugerechnet. Damit vereinigten sich mittelbar auch mehr als 95 Prozent der Anteile an der Z-KG in der Hand der Klägerin.
Der BFH stellte zudem klar, dass im Streitfall noch nicht, wie von Klägerin behauptet, Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Mangels wirksamer Anzeige des Vorgangs sei die Anlaufhemmung gemäß § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO im Streitfall nicht beendet worden. Der übermittelte Anteilskaufvertrag genüge den inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG nicht. Insbesondere sei daraus nicht erkennbar gewesen, welche Grundstücke von dem Erwerbsvorgang betroffen waren. Laut BFH sei es zwar im Einzelfall denkbar, dass eine unvollständige oder unrichtige Anzeige dennoch die Anlaufhemmung beenden kann. Allerdings müsse der Finanzbehörde zumindest bekannt sein, um welche Grundstücke es sich handelt, damit sie die betroffenen Grundstücke auch bei einzelnen fehlenden oder unrichtigen Angaben zu identifizieren und die Besteuerung durchzuführen. Fehlen jedoch einzelne Grundstücke in der Auflistung oder wie im Sachverhalt die Liste der Grundstücke vollständig, könne das Finanzamt nicht einmal eigenen Ermittlungen zu den betroffenen Grundstücken anstellen. Von einer wirksamen Anzeige, die die inhaltlichen Anforderungen des § 20 GrEStG erfüllt, könne im Streitfall daher nicht ausgegangen werden.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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