Laut BFH ist für die Frage, ob eine unmittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG anzusehen ist, nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen. Daraus folgt für den BFH, dass Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft als neue Gesellschafter der Kapitalgesellschaft gelten.
Eine unmittelbar an einer grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft gilt gem. § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG als neue Gesellschafterin der grundbesitzenden Personengesellschaft, wenn an der Kapitalgesellschaft min. 90 Prozent der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen. Fraglich ist in diesem Zusammenhang die Auslegung des Begriffs „neuer Gesellschafter“ und insbesondere, ob sich der Begriff nur auf Gesellschafter bezieht, die an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind oder auch auf Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft. Strittig ist vor diesem Hintergrund vor allem, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft auch dann als neue Gesellschafterin i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, wenn die Anteile an ihr auf einen Altgesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft übergehen. Die Finanzverwaltung vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass die Gesellschafter der Kapitalgesellschaft nur in Bezug auf die Kapitalgesellschaft, an der sie unmittelbar beteiligt sind, Alt- oder Neugesellschafter sind, nicht jedoch in Bezug auf die grundbesitzende Personengesellschaft (Gleich lautende Erlasse vom 10.05.2022, Tz. 5.2.3.2.).
Dieser Auffassung hat sich der BFH mit Urteil vom 31.07.2024 (II R 28/21) angeschlossen und entschieden, dass für die Beurteilung, ob eine unmittelbar an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligte Kapitalgesellschaft als neue Gesellschafterin i.S.d. § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG gilt, nur auf die Beteiligung an der Kapitalgesellschaft abzustellen ist. "Neue Gesellschafter" sind somit laut BFH solche Personen, die zuvor nicht an der Kapitalgesellschaft beteiligt waren. Das bedeutet, dass eine vor Anteilserwerb schon bestehende Beteiligung an der grundbesitzenden Personengesellschaft unbeachtlich ist. In Bezug auf die Altgesellschafterstellung bedeutet dies, dass der neu an der Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter für die Anwendung des § 1 Abs. 2a Satz 4 GrEStG nicht zum Altgesellschafter der Kapitalgesellschaft wird, auch wenn er vor seinem Anteilserwerb bereits (Alt-)Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft war. Eine andere Auslegung hält der BFH aufgrund der Systematik der Norm für ausgeschlossen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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