Innergemeinschaftliche Lieferungen und die Frage nach der Gelangensbestätigung

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Die erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz für die Bejahung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs. 4 UStG) setzt laut BFH nicht voraus, dass der leistende Unternehmer über eine formelle Gelangensbestätigung verfügt.  

Eine innergemeinschaftliche Lieferung ist umsatzsteuerfrei, wenn die Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG erfüllt sind (insbesondere tatsächliche Beförderung des Liefergegenstandes in das übrige Gemeinschaftsgebiet). Die Voraussetzungen muss der Unternehmer im Rahmen des Buch- und Belegnachweises nach § 6a Abs. 3 UStG nachweisen. Stellt sich jedoch heraus, dass die Voraussetzungen aufgrund unrichtiger Angaben des Abnehmers nicht vorliegen und der Unternehmer die Unrichtigkeit nicht erkennen konnte, gilt die Lieferung im Rahmen des Vertrauensschutzes nach § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG ausnahmsweise trotzdem als steuerfrei.

Der BFH (Urteil vom 18.12.2025, V R 3/25) entschied nun unter Berufung auf den EuGH (Rs. FLO VENEER, C-639/24), dass die Inanspruchnahme des Vertrauensschutzes jedenfalls für die seit dem 01.10.2013 bestehende Rechtslage nicht davon abhängt, dass der Unternehmer über eine Gelangensbestätigung verfügt. 

Das Urteil des BFH ist bedeutend für die Erhaltung der Umsatzsteuerfreiheit im Wege des Vertrauensschutzes, wenn sich herausstellt, dass die Umsatzsteuerfreiheit einer (innergemeinschaftlichen) Lieferung eigentlich gar nicht gegeben ist. Gleichwohl darf es nicht dazu führen, sorgloser zu werden, weder mit den Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung noch mit der Gelangensbestätigung als Nachweiserfordernis. Diese ist und bleibt weiterhin Pflicht gemäß § 17a Abs. 2 UStG. Denn der BFH hat lediglich die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes gelockert, nicht aber die Voraussetzungen für den Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung selbst.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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