Klarstellung zum Antrag auf Forschungszulage für die Jahre 2020 und 2021

Das BMF hat einen Hinweis zur verfahrensrechtlichen Behandlung von Anträgen beim Finanzamt auf für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche auf Forschungszulage veröffentlicht. Demnach wird die Frist für die Beantragung der Forschungszulage für das Wirtschaftsjahr 2020 eingehalten, wenn die Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle bis spätestens zum 31.12.2024 (für 2021: 31.12.2025) beantragt wird. 

Zum 31.12.2024 tritt – erstmals seit Einführung der Forschungszulage – die Festsetzungsverjährung für Ansprüche auf Forschungszulage aus dem Jahr 2020 (Einführung der Forschungszulage) ein. In einem aktuellen Hinweis führt das BMF nun aus, dass die Finanzverwaltung Anträge auf Forschungszulage für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche auf Forschungszulage als innerhalb der Festsetzungsfrist gestellt behandelt, wenn vor Ablauf der jeweils regulären Festsetzungsfrist (für Wirtschaftsjahre 2019/2020 und 2020 der 31.12.2024 und für Wirtschaftsjahre 2020/2021 und 2021 der 31.12.2025) betreffend dasselbe Vorhaben ein wirksamer Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung nach § 6 FZulG bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) eingegangen ist und der Antrag auf Forschungszulage innerhalb von zwei Jahren nach Kenntnis der zuständigen Finanzbehörde über den Erlass der Bescheinigung nach § 6 FZulG gestellt worden ist. Zuvor hatte bereits die BSFZ in gekürzter Form inhaltlich übereinstimmend berichtet.

Mit dem Hinweis des BMF werden etwaige verfahrensrechtliche Zweifelsfragen dahingehend, ob die Beantragung der Bescheinigung bei der Bescheinigungsstelle tatsächlich eine umfassende Ablaufhemmung bewirkt, die den Eintritt der Festsetzungsverjährung für die Festsetzung der Forschungszulage durch das Finanzamt verhindert, aus dem Weg geräumt. Dies gilt zumindest für in den Kalenderjahren 2020 und 2021 entstandene Ansprüche auf Forschungszulage und bleibt für Forschungsvorhaben in darauffolgenden Kalenderjahren eng zu monitoren. 

Der Hinweis steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

Direkt zum Hinweis kommen Sie hier.