Mit dem ZFG möchte das BMF insbesondere die sogenannte Strategie Zoll 2030 umsetzen. Innerhalb der Generalzolldirektion sollen die beiden Fachstränge „Zölle und Steuern“ sowie „Sicherheit und Vollzug“ gebildet und die Ermittlungs- und Vollzugseinheiten des Zollfahndungsdienstes, der Finanzkontrolle Schwarzarbeit und der Kontrolleinheiten zusammengeführt werden. Im Ergebnis sollen so aus den bisherigen 41 Hauptzollämtern und 8 Zollfahndungsämtern zukünftig 41 Zolldirektionen entstehen.
Hierdurch erhofft man sich laut Gesetzesentwurf eine Bündelung von Kompetenzen. Die Umstellung würde zu diversen Folgeanpassungen führen. In der Praxis wäre damit z.B. auch eine Verschiebung bei der Zuständigkeit für die Einfuhrumsatzsteuer (§ 23 AO) verbunden.
Im Bereich der Kriminalitäts- und Geldwäschebekämpfung sieht der Entwurf eine Ausweitung der Ermittlungsbefugnisse vor. Hierzu soll beispielsweise die Sicherstellung von verdächtigen Vermögenswerten ermöglicht werden. Vermögenswerte sollen laut dem Entwurf verdächtig sein, sofern diese bedeutsam und ihre Herkunft unklar sind. Für solche Vermögenswerte soll die Sicherstellung für einen Zeitraum von bis zu 30 Tagen erfolgen können. Auf Antrag der Behörde und durch Entscheidung des Gerichts soll diese Frist einmalig um 150 Tage verlängert werden können. Weitere Maßnahmen betreffen u.a. den Umgang mit Kryptowerten und den Abgleich biometrischer Daten.
Die Generalzolldirektion soll zudem bei der Durchsetzung von Sanktionen ein breiteres Instrumentarium erhalten, darunter die Befugnisse zur Identitätsfeststellung sowie zu Durchsuchung von Sachen und Personen, der Zugriff auf E-Mails und die automatisierte Datenanalyse.
Der Entwurf befindet sich aktuell noch in der Ressortabstimmung. Die Bundesregierung plant derzeit, das förmliche Gesetzgebungsverfahrens Mitte/Ende April einzuleiten und im Laufe des zweiten Halbjahrs 2026 abzuschließen.