Organschaft: Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags und die Frage nach dem „Wann“

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Der BFH äußert sich erstmals zur Frage der zeitlichen Anforderungen an die Erfüllung der Ansprüche aus einem Gewinnabführungsvertrag für Zwecke einer ertragsteuerlichen Organschaft. Der BFH fordert eine „zeitnahe“ Erfüllung der Ansprüche. Grundsätzlich genüge hierfür eine Erfüllung innerhalb von 12 Monaten nach Fälligkeit.

Die ertragsteuerliche Organschaft erfreut sich in der Praxis großer Beliebtheit, da hierdurch eine steuerliche Konsolidierung und Verlustverrechnung erreicht werden kann. Die „Hürden“ für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft sind jedoch hoch. So sieht das Gesetz u.a. in § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG strikte Anforderungen an die vertragliche Ausgestaltung und die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags (GAV) während seiner gesamten Geltungsdauer vor. Bei Verstoß gegen diese Anforderungen wird die ertragsteuerliche Anerkennung der Organschaft versagt. 

Im vom BFH entschiedenen Fall wurden die aufgrund des GAV abzuführenden Gewinne inkl. Zinsen für die strittigen Jahre 2009 bis 2011 bei der Organgesellschaft gegen ein Verrechnungskonto „Verbindlichkeiten gegen Gesellschafter“ gebucht. Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen wurden auf dem Verrechnungskonto jedoch nicht erfasst. Eine Aufrechnung erfolgte erst im Jahr 2017. 

Die Finanzverwaltung versagte die ertragsteuerliche Anerkennung der Organschaft, da es (u.a.) an einer tatsächlichen Abführung des Gewinns innerhalb einer angemessenen Frist und damit an der tatsächlichen Durchführung des GAV mangele.

Im Einklang mit der Vorinstanz (FG Köln) kommt auch der BFH mit Urteil vom 05.11.2025 (I R 37/22) zu dem Ergebnis, dass der GAV nicht tatsächlich durchgeführt worden sei. Nach Ansicht des BFH sind für die tatsächliche Durchführung des GAV zwei Voraussetzungen einzuhalten: 

  • Zum einen müssten Forderungen und Verbindlichkeiten gebucht und im Jahresabschluss bilanziert werden (insoweit Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, Nachweis des „Lebens“ des GAV). Dafür reiche grundsätzlich auch ein kumulierter Ausweis der Gewinnabführungsverpflichtungen aus. 
  • Zum anderen müssten die ermittelten Gewinne auch tatsächlich durch Zahlung an den Organträger abgeführt bzw. die jeweiligen Ansprüche durch Verrechnung erfüllt werden. Die reine Buchung der Forderung ohne Erfüllungswirkung sei nicht ausreichend. 

Bisher war höchstrichterlich noch nicht geklärt, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen die Ansprüche aus dem GAV tatsächlich zu erfüllen sind. In der Literatur werden dahingehend verschiedene Auffassungen vertreten. Ein großer Teil der Literatur ist der Ansicht, dass eine Erfüllung erst zum Zeitpunkt der Beendigung oder sogar innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung der Organschaft ausreiche. Ein anderer Teil vertritt die entgegengesetzte Auffassung, wonach die Ansprüche sofort nach Fälligkeit zu erfüllen seien. Ein dritter Teil wiederum ist der Ansicht, dass die Ansprüche aus dem GAV innerhalb einer angemessenen Frist nach Feststellung des Jahresabschlusses bzw. nach (zivilrechtlicher) Fälligkeit zu erfüllen seien. In der Regel könne auf einen Zeitraum von 12 Monaten abgestellt werden.

Der BFH schloss sich letzterer (der dritten) Auffassung an. Im Streitfall erfolgte die Erfüllung erst einige Jahre nach Fälligkeit, sodass das Zeitfenster von 12 Monaten unzweifelhaft deutlich überschritten und der GAV damit aus Sicht des BFH nicht tatsächlich durchgeführt war. Zwar seien die Ansprüche aus dem GAV auf einem „Verrechnungskonto“ erfasst, welches an sich grundsätzlich geeignet sei, eine Erfüllung der Ansprüche herbeizuführen. Allerdings handele es sich nach den Feststellungen der Vorinstanz im Urteilsfall um ein „unechtes“ Verrechnungskonto, da auf dem Konto lediglich die Ansprüche auf Gewinnabführung und Zinsen erfasst waren, aber keine Buchung von Gegenforderungen oder Pauschalzahlungen erfolgte. Es sei auch nicht zu regelmäßigen Rechnungsabschlüssen (wie für Kontokorrentkonten vorgesehen) gekommen, was zivilrechtlich Voraussetzung für das Erlöschen der dort erfassten Forderungen und Verbindlichkeiten sei. 

Vor dem Hintergrund der deutlichen Überschreitung der vom BFH vorgegebenen 12-Monats-Frist musste der BFH nicht entscheiden, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein GAV noch als durchgeführt gilt, wenn es aufgrund besonderer Umstände zu Verzögerungen bei der Erfüllung der Ansprüche kommt oder geringfügige Unregelmäßigkeiten bei der Vertragsdurchführung auftreten sollten. Auch ging der BFH nicht detailliert auf andere Erfüllungstatbestände ein. 

Das FG Hamburg hatte eine Erfüllung durch Umwandlung eines Gewinnabführungs- oder Verlustübernahmeanspruchs in ein Darlehen (Novation) als zulässig angesehen. Dabei forderte das FG aber, dass der Darlehensanspruch im Zeitpunkt der Umwandlung auch werthaltig ist (Urteil des FG Hamburg v. 30.06.2022, 6 K 182/20, rkr.). 

Die aktuelle Entscheidung des BFH verdeutlicht einmal mehr die strikten Anforderungen für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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