Private Nutzung des Firmenwagens und Umsatzsteuer

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Die private Nutzung eines Firmenwagens hat nicht nur lohnsteuerliche, sondern auch umsatzsteuerliche Konsequenzen. Für einige Diskussionen sorgte ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2021 zur Behandlung von unentgeltlichen Firmenwagenüberlassungen. Das BMF reagiert nun auf diese Rechtsprechung, bleibt aber grundsätzlich bei seiner bisherigen Sichtweise.

Zahlen Arbeitnehmer kein gesondertes Entgelt für die private Nutzung eines Firmenwagens bzw. wird dafür kein Bestandteil ihres Lohns einbehalten, sieht die Finanzverwaltung in der erbrachten Arbeitsleistung des Arbeitsnehmers regelmäßig ein Entgelt (tauschähnlicher steuerbarer Umsatz).  An dieser Sichtweise hält das BMF auch vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils vom 20.01.2021 (C-288/19, „Saarbrücken“) grundsätzlich weiter fest. In seinem Urteil führte der EuGH aus, dass ohne Entgelt des Arbeitnehmers die Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung keine umsatzsteuerbare Leistung des Arbeitgebers sei. In seinem Folgeurteil wies der BFH jedoch auf die aus seiner Sicht zu Unrecht vom Finanzgericht des Saarlandes bei dessen Vorabentscheidungsersuchen unterstellte Unentgeltlichkeit der Fahrzeugüberlassung hin (BFH-Urteil vom 30.06.2022, V R 25/21).   

Dementsprechend arbeitet das BMF diese beiden Urteile von EuGH und BFH nun in seinen Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) ein (Schreiben vom 03.03.2026). Danach kann das für die Anwendung der Leistungsortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG erforderliche Entgelt auch in der im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrzeugüberlassung zu erbringenden (anteiligen) Arbeitsleistung gesehen werden (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 Satz 3 UStAE n.F.). Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang besteht, wenn das Recht zur Privatnutzung des Dienstfahrzeugs individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und bei wirtschaftlicher Betrachtung ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang besteht (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 9 Satz 2 UStAE n.F.). Dies ist laut BMF regelmäßig auch der Fall, wenn die Nutzungsüberlassung auf entsprechenden mündlichen Abreden oder sonstigen Umständen des Arbeitsverhältnisses (z. B. der faktischen betrieblichen Übung) beruht (vgl. Abschnitt 15.23 Abs. 9 Satz 3 UStAE n.F.).  

Zusätzlich ergänzte das BMF seine Ausführungen zur Leistungsortsbestimmung bei (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassungen. Danach bestimmt sich der Leistungsort bei (ausnahmsweise) unentgeltlichen Überlassungen nach § 3a Abs. 1 UStG anstatt wie bisher nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG (vgl. Abschnitt 3a.5 Abs. 4 UStAE n.F.). Übergangsweise kann der Leistungsort der unentgeltlichen Überlassung bei Umsätzen eines Unternehmers, die bis zum 30.06.2026 ausgeführt werden, weiterhin nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG bestimmt werden (vgl. Rz. 7 des BMF-Schreibens vom 03.03.2026).  

Fraglich ist, ob sowohl das BFH-Urteil als auch die Verwaltungsauffassung bei im Ausland ansässigen Arbeitgebern, die im Inland wohnhaften Arbeitnehmern Firmenwagen überlassen, den Ort der Leistung zutreffend beurteilen. Der EuGH verlangt für eine Vermietung (vgl. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG) unter anderem die Entrichtung eines Mietzinses in Geld. Bei einem tauschähnlichen Umsatz besteht jedoch das Entgelt naturgemäß nicht in der Entrichtung eines Geldbetrages, sondern in der Erbringung einer anderen Leistung. Die Frage beschäftigt weiter die Gerichte, zu einer solchen grenzüberschreitenden Konstellation (konkret zu Luxemburg) ist derzeit eine Revision beim BFH unter dem Az. V R 42/25 anhängig.

Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung. 

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