Der BFH entscheidet für Verschmelzungsfälle nach § 24 UmwStG, dass eine Ergebniskonsolidierung (Gewinn-/Verlust-Verrechnung) zwischen übernehmender und übertragender Gesellschaft nicht über den in § 2 Abs. 1 UmwStG definierten Zeitraum hinaus erfolgen dürfe (Urteil vom 14.03.2024, IV R 6/21). Das bedeutet, die Einkünfte der übertragenden Personengesellschaft werden rückwirkend ab dem Beginn des Kalenderjahres, welches auf den steuerlichen Übertragungsstichtag (Einbringungszeitpunkt) folgt, der übernehmenden Personengesellschaft zugerechnet. Nicht zuzurechnen sind laut BFH jedoch Gewinne oder Verluste der übertragenden Personengesellschaft aus Zeiträumen, die vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag liegen, d.h. bspw. bei steuerlichem (zurückbezogenen) Übertragungsstichtag 31.12.00 ist das von der übertragenden Personengesellschaft ab dem 01.01.01 erzielte Einkommen der Übernehmerin zuzurechnen; nicht jedoch der Gewinn/Verlust der übertragenden Personengesellschaft des Jahres 00. Im Ergebnis ändert sich damit die laufende Ergebniszurechnung erst mit Ablauf des steuerlichen Übertragungsstichtags, d.h. am Tag danach (handelsrechtlicher Übertragungsstichtag). Dies gelte unabhängig davon, dass ein Einbringungsgewinn oder ein sog. Einbringungsfolgegewinn der übernehmenden Personengesellschaft bereits auf den Zeitpunkt der Einbringung entsteht und zu versteuern ist.
Der BFH begründetet seine Entscheidung auch unter Bezugnahme auf vorhergehende, zu Fällen der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften ergangene Urteile (I R 38/01 und I R 11/07). Insoweit habe eine Gleichbehandlung von Kapital- und Personengesellschaften zu erfolgen.
In einem weiteren (teilweise inhaltsgleichen) Urteil vom selben Tag war die Verrechnung eines im Verschmelzungsjahr entstandenen Gewerbeverlustes strittig. Danach kann auch ein bis zum (zurückbezogenen) steuerlichen Übertragungsstichtag erzielter Gewerbeertrag nicht mit dem (laufenden) Verlust verrechnet werden, den die übertragende Personengesellschaft bis zum steuerlichen Übertragungsstichtag erlitten hat. Entsprechendes gelte für den auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlust der übertragenden Personengesellschaft (BFH-Urteil vom 14.03.2024, IV R 1/24 (IV R 7/21), NV).
Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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