Bei Restrukturierungen mit erheblichem Personalabbau werden häufig Transfergesellschaften eingesetzt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen einer Transfergesellschaft äußerte sich nun der BFH. Im Mittelpunkt seiner Ausführungen, die sowohl für Unternehmen als auch Träger von Transfergesellschaften von Bedeutung sind, stehen dabei vom Arbeitgeber finanzierte Aufstockungsbeträge.
Bei Restrukturierungen mit erheblichem Personalabbau werden häufig Transfergesellschaften eingesetzt. Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Leistungen einer Transfergesellschaft äußerte sich nun der BFH. Im Mittelpunkt seiner Ausführungen, die sowohl für Unternehmen als auch Träger von Transfergesellschaften von Bedeutung sind, stehen dabei vom Arbeitgeber finanzierte Aufstockungsbeträge.
Transfergesellschaften werden eingesetzt, um Arbeitnehmern beim Übergang in neue Beschäftigungsverhältnisse zu helfen und zugleich dem bisherigen (Alt-)Arbeitgeber einen geordneten Personalabbau zu ermöglichen. Umsatzsteuerlich stellt sich dabei die Frage, ob zwischen dem (Alt-)Arbeitgeber und der Transfergesellschaft ein Leistungsaustausch besteht, wer Leistungsempfänger ist und ob Zahlungen, wie insbesondere die vom Arbeitgeber getragenen Aufstockungsbeträge, als Entgelt zu werten sind. Ein Leistungsaustausch liegt grundsätzlich vor, wenn zwischen einer konkreten Leistung und einer Gegenleistung ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht und der Leistungsempfänger identifizierbar ist. Entscheidend ist, ob der Empfänger einen verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Vorteil erhält, der einen Kostenfaktor seiner Tätigkeit bildet.
Im Streitfall führte der Träger in den Jahren 2014 bis 2016 betriebsorganisatorisch eigenständige Einheiten nach § 111 Abs. 3 SGB III für verschiedene (Alt-)Arbeitgeber durch. Die Arbeitnehmer wechselten mittels dreiseitiger Verträge in die Transfergesellschaft. Der (Alt-)Arbeitgeber stellte sämtliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Zentral war hierbei die Finanzierung der Aufstockungsbeträge durch den (Alt-)Arbeitgeber. Diese Aufstockungsbeträge dienten dazu, das Transferkurzarbeitergeld der Arbeitnehmer auf bis zu 80 Prozent des früheren Nettoentgelts anzuheben. Der Träger erbrachte gegenüber dem (Alt-)Arbeitgeber weitere Leistungen wie Verwaltungstätigkeiten und Qualifizierungsmaßnahmen. Strittig war jedoch, ob die vom (Alt-) Arbeitgeber finanzierten Aufstockungsbeträge umsatzsteuerlich Entgelt für eine Leistung der Transfergesellschaft darstellen. Der Träger hatte demgegenüber eine Behandlung als durchlaufende Posten geltend gemacht.
Der BFH bejahte einen Leistungsaustausch und ordnete die Aufstockungsbeträge dem Entgelt zu (BFH-Urteil vom 20.11.2025, V R 10/23). Sie sind also als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Umsatzsteuer für die im Durchführungsvertrag vereinbarte Leistung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei der Durchführungsvertrag zwischen Unternehmen und Transfergesellschaft, der das umsatzsteuerliche Schuldverhältnis begründet. Die Übernahme der Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen der Transfergesellschaft liege im wirtschaftlichen Interesse der Unternehmen, da sie dadurch eine geordnete Freisetzung von Arbeitskräften erreichen und sich am Markt ohne bestehende Arbeitsverhältnisse neu positionieren können. Eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 15b UStG verneinte der BFH mangels hinreichenden Bezugs zu Sozialfürsorge oder sozialer Sicherheit. Die Leistungen seien vielmehr als wirtschaftliche Leistungen an den Arbeitgeber im Zusammenhang mit dessen Personalabbaumaßnahmen einzuordnen.
Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.
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