Finanzdienstleister, die gewerbsmäßig mit Wertpapieren, (virtuellen) Währungen, Finanzderivaten oder anderen Finanzprodukten handeln, nehmen häufig Leistungen von Börsen- und Plattformbetreibern in Anspruch. Das BMF hat mit Schreiben vom 03.05.2021 zur umsatzsteuerlichen Behandlung dieser Leistungen Stellung genommen und dabei eine weitgehende Steuerbefreiung bestätigt.
Nach dem jüngst veröffentlichten Schreiben lassen sich die von Börsen- und Plattformbetreibern erbrachten Leistungen im Wesentlichen drei unterschiedlichen Kategorien zuordnen: Leistungen, bei denen die Börse als zentraler Kontrahent bei Wertpapiergeschäften auftritt, Leistungen der Börse zur Abwicklung von Börsengeschäften (Matching, Clearing, Settlement), sowie Leistungen im Zusammenhang mit der Bereitstellung von IT-Börsenprogrammen.
In den beiden erstgenannten Fällen liegen nach Auffassung der Finanzverwaltung Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren vor, die im Falle der Ausführung im Inland nach § 4 Nr. 8 Bst. e UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. Soweit im Zuge der Ausführung dieser Umsätze technische Dienstleistungen erbracht werden, etwa die Zurverfügungstellung einer Handelsplattform oder sogenannte Clearing- oder Settlementleistungen, sollen diese als unselbständige Nebenleistungen das Schicksal der Hauptleistung teilen.
Nicht von der Umsatzsteuer befreit ist hingegen die Bereitstellung von IT-Börsenprogrammen, die nicht unmittelbar der Abwicklung von Finanztransaktionen dienen. Hier liegt ausweislich des BMF-Schreibens eine IT-Dienstleistung in Form einer technischen Anbindung oder der Bereitstellung von Datenkapazität vor, die bei Ausführung im Inland als sonstige Leistung steuerpflichtig ist.
Das aktuelle BMF-Schreiben ist nicht nur für Leistungen inländischer Börsen- oder Plattformbetreiber sowie deren Kunden relevant, sondern auch für vergleichbare Leistungen ausländischer Anbieter. Diese unterliegen zukünftig nicht mehr der Besteuerung nach § 13b UStG durch den Leistungsempfänger, wenn und soweit die Leistung ihrem Wesen nach unter den oben beschriebenen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit ist.
Die oben beschriebenen Grundsätze sind in allen offenen Fällen anzuwenden, wobei für Umsätze in der Vergangenheit ausdrücklich auf die Möglichkeit einer Option zur Umsatzbesteuerung hingewiesen wird.