Unternehmensnachfolge mit Pflichtteilsverzicht zu Lebzeiten

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Wer bei einer vorweggenommenen Erbfolge zu Lebzeiten des Erblassers auf seinen Pflichtteil verzichtet, erhält dafür häufig eine Abfindungszahlung. Diese unterliegt zwar grundsätzlich der Erbschaftsteuer, aber nicht der Einkommensteuer. Für den BFH bleibt es bei der fehlenden Einkommensteuerbarkeit auch dann, wenn die Abfindung in Raten ausgezahlt wird.

Bei der Nachfolgeplanung kann es sich anbieten, dass spätere Erben schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen Zahlung einer Abfindung auf ihren Pflichtteil verzichten. Wird eine solche Abfindung in mehreren Raten an den Verzichtenden gezahlt, entsteht laut BFH nicht allein deshalb ein Darlehensverhältnis, das bei ihm zu Einkünften aus sonstigen Kapitalforderungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führt (BFH-Urteil vom 20.01.2026, VIII R 6/23). 

Im Urteilsfall übertrugen die Eltern Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Sohn. Die Tochter verzichtete insoweit durch notariellen Übergabevertrag auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Im Gegenzug erhielt sie von ihrem Bruder eine Abfindung („Gleichstellungsgeld“), die in zwei Raten (jeweils zu den Jahresenden 2014 und 2015) an sie ausgezahlt wurde. Das Finanzamt ging davon aus, dass die zweite Rate im Streitjahr 2015 aufgrund der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei (§ 12 Abs. 3 BewG). In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung lägen bei der Tochter steuerpflichtige Kapitalerträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vor.

Dem widerspricht der BFH. Aus seiner Sicht sind solche Abfindungszahlungen nicht einkommensteuerbar. Bereits zivilrechtlich sei bei einem Pflichtteilsverzicht von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen, da der Berechtigte nur auf seine spätere Erwerbschance verzichtet. Daran ändere sich auch nichts, wenn die Abfindung hierfür in Raten ausgezahlt werden, die grundsätzlich unter § 12 Abs. 3 BewG fallen. Gleichwohl unterliegt eine gewährte Abfindung im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge der Erbschaft- und Schenkungsteuer. 

Etwas anderes gilt in Abgrenzung zum Ausgangsfall laut BFH nur dann, wenn der Verzichtende dem späteren Erblasser ausdrücklich ein Darlehen mit Zins- und Tilgungsanteil gewährt, um die Abfindungszahlung zu finanzieren (insofern Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 06.08.2019, VIII R 22/17). 

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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