Verdeckte Einlagen und ihre Folgen

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Nach dem Korrespondenzprinzip erhöht eine verdeckte Einlage das Einkommen der Körperschaft, soweit diese zuvor das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat.  Der BFH äußert sich nun zu Fragen des Korrespondenzprinzips in einem Fall, in dem ein Gesellschafter eine in seinem Privatvermögen gehaltene Beteiligung in eine von ihm gegründete Kapitalgesellschaft einbrachte.

Eine verdeckte Einlage in eine Körperschaft erhöht das Einkommen der Körperschaft grundsätzlich nicht, § 8 Abs. 3 Satz 3 KStG. Sie erhöht (ausnahmsweise) das Einkommen, soweit die verdeckte Einlage das Einkommen des Gesellschafters gemindert hat (sog. Korrespondenzprinzip des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG).

Im konkreten Fall übertrug der alleinige Gesellschafter (natürliche Person) seine im Privatvermögen gehaltenen Anteile an der A-GmbH (i.S.d. § 17 EStG) auf die von ihm neu gegründete B-GmbH. Laut Vertrag erfolgte die Übertragung unentgeltlich und ohne Gewährung von Anteilen. Aufgrund der (nicht angegriffenen) Feststellungen der Vorinstanz lag kein Vorgang nach § 20 UmwStG vor (insoweit unstrittig eine verdeckte Einlage). Eine Erfassung einer in der Einlage liegenden (fiktiven) Veräußerung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EStG) erfolgte beim Gesellschafter nicht und konnte auch verfahrenstechnisch nicht mehr nachgeholt werden. Darin sah das Finanzamt auf Ebene des Gesellschafters eine Einkommensminderung i.S.d. § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG und erhöhte entsprechend das Einkommen der B-GmbH.

Dem widersprach der BFH (Urteil vom 19.11.2025, I R 40/23). Dabei bejahte der BFH in einem ersten Schritt zunächst den persönlichen Anwendungsbereich des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG auch für natürliche Personen. Das bei der verdeckten Einlage zu berücksichtigende Korrespondenzprinzip erfasst laut BFH seinem Wortlaut nach nicht nur Körperschaften, sondern auch natürliche Personen als Gesellschafter. Aus § 8 Abs. 3 Satz 5 und 6 KStG, die nur auf Körperschaften anwendbar sind (da verdeckte Gewinnausschüttungen nur bei Körperschaften möglich sind), lasse sich kein Rückschluss auf Satz 4 ziehen. Ebenfalls unterscheide der Anwendungsbereich nicht danach, ob die (verdeckte) Einlage aus dem Privat- oder dem Betriebsvermögen stammt.

Allerdings verneinte der BFH das Vorliegen einer Einkommensminderung des Gesellschafters. Die auf Ebene des Gesellschafters versäumte Besteuerung des durch § 17 Abs. 1 Satz 2 EStG fingierten Veräußerungsgewinns ist für den BFH keine Einkommensminderung im Sinne des § 8 Abs. 3 Satz 4 KStG. Die Nichterfassung einer (fiktiven) Einkommenserhöhung erfülle nicht die Definition der Einkommensminderung. Der BFH orientiert sich dabei am Gesetzeswortlaut, der ausschließlich auf eine Minderung abstelle. Zwar sollten nach der Gesetzesbegründung auch Fälle einer unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung erfasst werden. Diese seien aber nicht in das Gesetz aufgenommen worden. Nach Auffassung des BFH muss die Einlage im Rahmen der Besteuerung des Gesellschafters zu einer Minderung der steuerlichen Bemessungsgrundlage bei ihm geführt haben (wie etwa Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben). Im Ergebnis verneinte der BFH damit die Einkommenserhöhung bei der B-GmbH mangels Greifen des Korrespondenzprinzips.

Der Volltext des Urteils steht Ihnen auf der Internetseite des BFH zur Verfügung.

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