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Das BMF verlängert erneut die Nichtbeanstandung der Anwendung der Margenbesteuerung (§ 25 UStG) auf Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb der EU.
Hintergrund ist die Rechtsprechung des EuGH, wonach die Anwendung der Margenbesteuerung auf Reiseleistungen von Drittland‑Unternehmern unionsrechtswidrig ist. Gleichwohl hat die Finanzverwaltung bislang aus Gründen der Praktikabilität von einer unmittelbaren Umsetzung dieser Rechtsprechung abgesehen. Bereits mit BMF‑Schreiben vom 29.01.2021 hatte die Finanzverwaltung die sogenannte Margenbesteuerung des § 25 UStG für Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets grundsätzlich versagt. Zugleich enthielt das Schreiben aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Nichtbeanstandungsregelung für bis einschließlich zum 31.12.2020 ausgeführte Reiseleistungen. Die Nichtbeanstandungsregelung wurde in den Folgejahren mehrfach verlängert, zuletzt mit BMF‑Schreiben vom 27.06.2023 bis zum 31.12.2026 (vgl. EY-Steuernachrichten vom 29.06.2023). Mit aktuellem BMF‑Schreiben vom 28.04.2026 wird die Nichtbeanstandungsregelung um weitere drei Jahre verlängert und gilt nunmehr bis zum 31.12.2029.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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