In drei Urteilen vom 11.12.2025 (V R 7/24, V R 28/25 und V R 8/24) hatte der BFH über Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer zu entscheiden. In allen Verfahren ging es im Kern darum, dass Umsatzsteuer zunächst zu niedrig erklärt oder Vorsteuer zu Unrecht geltend gemacht worden war und sich hieraus nachträgliche Steuernachforderungen ergaben. Daran knüpfte die Festsetzung von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO an.
Übereinstimmend verneint der BFH einen Verstoß gegen Unionsrecht. Die Vollverzinsung diene nicht der Durchführung des Mehrwertsteuerrechts, sondern stelle eine nationale Ausgleichsregel dar, mit der Belastungsunterschiede ausgeglichen werden, die sich aus zeitlich späteren Steuerfestsetzungen ergeben. Sie habe keinen Sanktionscharakter und unterliege daher nicht den unionsrechtlichen Anforderungen an steuerliche Sanktionen. Diese Begründung ist in allen drei BFH-Urteilen identisch und wird ausdrücklich als Parallelrechtsprechung herangezogen.
Daneben konkretisiert der BFH die Voraussetzungen eines Erlasses aus Billigkeitsgründen. Ein solcher kommt nur ausnahmsweise in Betracht, etwa wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Steuerpflichtige keinen Liquiditätsvorteil hatte. Dagegen reicht es nicht aus, dass die Umsatzsteuer im Ergebnis unionsweit fiskalisch neutral war oder dass im anderen Mitgliedstaat kein Vorsteuerabzug mehr möglich ist. Beruht der Fehler auf einer erkennbar unzutreffenden Rechtsanwendung oder der fehlerhaften Nutzung einer Vereinfachungsregelung, scheidet ein Billigkeitserlass aus. Auch diese Erwägungen gelten einheitlich für die entschiedenen BFH-Fälle.
Ergänzend hat der EuGH mit Urteil vom 30.04.2026 (C 544/24) zur Zulässigkeit der Erhebung von Verzugszinsen auf rückständige Mehrwertsteuer trotz erfolgter Mehrwertsteuernachzahlungen und zusätzlicher Geldbuße entschieden. Nationale Verzugszinsregelungen unterfielen Art. 273 MwStSystRL, wonach Mitgliedstaaten weitere Pflichten zur Sicherstellung der Mehrwertsteuererhebung und Vermeidung der Steuerhinterziehung vorsehen dürfen. Die danach national vorgesehenen Verzugszinsen gleichen nach ihrer Zielsetzung die Vorteile aus, die der Wirtschaftsteilnehmer ungebührlich aus der verspäteten Zahlung zieht, sie sanktionieren jedoch nicht einen solchen Verzug. Solche Maßnahmen seien damit lediglich am unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (und nicht anhand der sanktionsrechtlichen Vorgaben der Grundrechte-Charta) zu messen. Nationale Regelungen müssten nach Auffassung des EuGH daher sicherstellen, dass Höhe und Dauer der Verzugszinsen nicht unabhängig von Art und Schwere des Verstoßes starr festgelegt werden und gegebenenfalls eine Reduzierung oder ein Erlass möglich sei.
Die Entscheidungen zeigen, dass sowohl Nachzahlungs‑ als auch Verzugszinsen grundsätzlich als zulässige (Liquiditäts-)Ausgleichsmechanismen ohne sanktionsrechtlichen Charakter einzuordnen sind und sowohl national als auch unionsrechtlich nur sehr begrenzt angreifbar sind. Auch die Anforderungen an mögliche Billigkeitsanträge sind hoch. Unerwünschte Zinsfolgen sollten daher möglichst durch eine rechtzeitige und korrekte Umsatzsteuerfestsetzung sowie eine sorgfältige Prüfung von Vorsteuerabzügen von vornherein vermieden werden.
Die Volltexte der Urteile stehen Ihnen auf der Internetseite des BFH sowie auf EUR-Lex zur Verfügung.
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Direkt zum BFH-Urteil V R 28/25 kommen Sie hier.
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