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IFRS 18: Was sich für KPIs und Investor Relations ändert

Der neue Rechnungslegungsstandard IFRS 18 verändert KPIs im Kapitalmarkt und stellt Investor Relations und Reporting vor neue Anforderungen.


Überblick

  • IFRS 18 standardisiert GuV-Zwischensummen und erhöht die Vergleichbarkeit von Leistungskennzahlen im Kapitalmarkt.
  • EBIT, EBITDA und bereinigte KPIs können künftig als MPMs gelten und zusätzliche Anhangangaben erfordern.
  • Investor Relations, Covenants, Vergütungssysteme und Reporting müssen frühzeitig auf IFRS 18 vorbereitet werden.

Mit IFRS 18 ändern sich für Unternehmen ab 2027 zentrale Anforderungen an die Darstellung finanzieller Leistungskennzahlen in der IFRS-Finanzberichterstattung. Das betrifft nicht nur Accounting und Disclosure, sondern auch zahlreiche andere relevante Bereiche wie etwa Investor Relations, Analystenkommunikation, Covenants und interne Steuerungssysteme. Insbesondere Unternehmen, die in ihrer Kapitalmarktkommunikation Kennzahlen wie EBIT, EBITDA oder bereinigte Leistungsmaße verwenden, sollten die Auswirkungen des neuen Standards frühzeitig analysieren.


IFRS 18 soll die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen verbessern – mit erheblichen Auswirkungen auf Darstellung und Definition des EBIT.


Warum IFRS 18 die Vergleichbarkeit erhöhen soll

Unter der Überschrift „Darstellung und Angaben im Abschluss“ betrifft IFRS 18 alle Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, und insbesondere Unternehmen, die in ihrer externen Kommunikation gegenüber Analysten und Investoren in den IFRS Accounting Standards nicht definierte Leistungskennzahlen wie EBIT oder EBITDA verwenden.

Ziel von IFRS 18 ist es, die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen zu verbessern, indem die neuen Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und deren Berechnung standardisiert werden. IFRS 18 ändert zwar nicht die Berechnung des EBIT selbst, hat aber erhebliche Auswirkungen auf seine Darstellung, Definition und Vergleichbarkeit. Bisher konnten Unternehmen das EBIT unterschiedlich definieren.

Welche neuen Zwischensummen IFRS 18 einführt

IFRS 18 ersetzt diese flexible Kennzahl durch zwei standardisierte, verpflichtende Zwischensummen in der GuV: das Betriebsergebnis („operating profit or loss“) und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern („profit or loss before financing and income taxes“). Letzteres kommt dem herkömmlichen EBIT sehr nahe, ist aber nun klar nach IFRS-Regeln definiert.

Zudem wird eine standardisierte Zuordnung von Erträgen und Aufwendungen zu den drei Kategorien Operating, Investing und Financing eingeführt. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Posten, die zuvor im EBIT enthalten waren, nun anders zugeordnet werden müssen und somit nicht mehr Teil des in IFRS 18 definierten Betriebsergebnisses sind und umgekehrt.

Wenn das Management selbst Zwischensummen von Aufwendungen und Erträgen wie EBITDA oder EBIT beziehungsweise ein bereinigtes EBITDA oder EBIT berichtet, die von den nach IFRS Accounting Standards verpflichtend auszuweisenden Zwischensummen oder von den in IFRS 18 als Ausnahme definierten Zwischensummen abweichen und in der Investor-Relations- oder externen Finanzberichterstattung verwendet werden, erfüllen sie in der Regel die Kriterien von Management-Defined Performance Measures (MPMs).

Warum EBIT und EBITDA künftig häufig als MPMs gelten

Da weder EBIT noch EBITDA in IFRS 18 definierte Zwischensummen sind, erscheinen sie als MPMs nicht mehr direkt in der GuV, sondern im Anhang. Dort müssen dann die Beschreibung, welchen Aspekt der finanziellen Leistung die jeweilige MPM abbilden soll, eine Erklärung zur Berechnung und eine Überleitung von der verwendeten MPM zu der nächstgelegenen nach IFRS definierten Zwischensumme offengelegt werden.

Retrospektive Anwendung des IFRS 18

Verpflichtende Anwendung findet der neue IFRS 18, der den bisherigen Rechnungslegungsstandard IAS 1 „Darstellung des Abschlusses“ ersetzt, vorbehaltlich noch ausstehenden EU-Endorsements, für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Erstanwendung hat retrospektiv unter Anpassung der Vergleichsperiode zu erfolgen.


2026 ist das Jahr, in dem sich Unternehmen intensiv auf den neuen Standard vorbereiten sollten.


Damit gilt IFRS 18 bereits für die Aufstellung von Zwischenberichten ab dem 1. Januar 2027 mit jeweiligen Vergleichsperioden. 2026 ist für Unternehmen faktisch das Vorbereitungsjahr für den neuen Standard, in dem es gilt, Vergleichsperioden anzupassen und IR-Materialien, Guidance-Logiken und Peer-Vergleiche vorzubereiten.

Welche Auswirkungen hat IFRS 18 auf UKV und GKV?

IFRS 18 behält das Umsatzkostenverfahren (UKV) und das Gesamtkostenverfahren (GKV) bei, gestattet nun aber auch explizit eine gemischte Darstellung aus UKV und GKV. Die Erstellung einer Überleitungsmatrix zwischen Funktionskosten nach UKV und Kostenarten nach GKV ist für den Anhang erforderlich. Die Struktur der GuV wird durch IFRS 18 standardisiert. So werden neue verbindliche Kategorien und Zwischensummen eingeführt.

Die Herausforderung liegt unter anderem in der Identifizierung und Separierung von Finanzierungs- und Investitionselementen, die bisher möglicherweise in den operativen Posten enthalten waren oder unter unspezifischen „sonstigen“ Positionen liefen. Alle Posten mit Finanzierungs- oder Investitionscharakter müssen in die neuen, dedizierten Kategorien „Financing“ und „Investing“ umgegliedert werden. Die IFRS-18-Umstellung erfordert somit eine detailliertere Datenerfassung auf Kontenebene oder in Nebenbüchern, um jeden einzelnen Posten korrekt zuordnen zu können.

Was sich im Umsatzkostenverfahren ändert

Im UKV verbleiben die meisten Posten, darunter Umsatzerlöse, Herstellungskosten, Vertriebskosten und Verwaltungskosten, im „Operating“-Bereich. Bestimmte Erträge und Aufwendungen, die bisher vielleicht im Betriebsergebnis gezeigt wurden, müssen nun gegebenenfalls in die neuen Kategorien „Investing“ oder „Financing“ verschoben werden. Beispiele für mögliche Umgliederungen sind: Währungsgewinne und -verluste, Erträge und Aufwendungen aus Derivaten, Ergebnis aus nach der Equity-Methode bilanzierten Unternehmen und Gewinne und Verluste aus dem Verkauf von Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures.

Was sich im Gesamtkostenverfahren ändert

Im GKV verbleiben Umsatzerlöse, Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistungen, Materialaufwand, Personalaufwand und Abschreibungen (sofern nicht auf Investment Property o. Ä.) im „Operating“-Bereich. Dagegen kann es im Financing schwieriger sein, bestimmte Aufwände eindeutig zu trennen, die bisher möglicherweise unspezifisch als „sonstige betriebliche Aufwendungen“ oder „sonstige betriebliche Erträge“ gekennzeichnet waren. Beispiele für mögliche Umgliederungen können sein: Währungsgewinne und -verluste, Erträge und Aufwendungen aus Derivaten und Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.

Auswirkungen auf wichtige Kennzahlen

IFRS verändert das EBIT und vergleichbare Kennzahlen nicht pauschal, sondern abhängig von der unternehmensspezifischen Umgliederung zwischen Operating, Investing und Financing. Ob etwa das EBIT oder die neue, vergleichbare nach IFRS 18 verpflichtend auszuweisende Zwischensumme „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ mit der Anwendung von IFRS 18 steigt, sinkt oder gleich bleibt, hängt von individuellen Verschiebungen von Positionen zwischen den drei Kategorien ab.

So wird sich die neue, dem EBIT vergleichbare Kennzahl „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ nur dann verändern, wenn Aufwendungen und Erträge, die unter den derzeit geltenden Regeln nicht im EBIT enthalten waren, nun im „Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern“ ausgewiesen sind und umgekehrt. Eine EBIT-Erhöhung resultiert beispielsweise nur dann, wenn ein Unternehmen bisher negative Währungsergebnisse aus Finanzierungsposten unter „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ – also im EBIT –– verbucht hat. Nach IFRS 18 müssen diese in den „Financing“-Bereich umgegliedert werden. Das Betriebsergebnis („operating profit or loss“) und das Ergebnis vor Finanzierung und Ertragsteuern („profit or loss before financing and income taxes“; die vergleichbare EBIT-Kennzahl) würden sich auf diese Weise verbessern, weil der Aufwand umklassifiziert wird.

Exemplarische Gegenüberstellung GKV und UKV nach IFRS 18


Welche Branchen sind besonders betroffen?

IFRS 18 verlangt eine genaue Analyse der Hauptgeschäftstätigkeit, um Erträge und Aufwendungen korrekt zuzuordnen. Was für ein Industrieunternehmen „Financing“ oder „Investing“ ist, ist für Banken und Finanzdienstleister „Operating“, also ihr operatives Geschäft. Beispielsweise müssen Zinserträge und Zinsaufwendungen, die das Kerngeschäft einer Bank darstellen, im „Operating“-Bereich ausgewiesen werden.


2026 ist das Jahr, in dem sich Unternehmen intensiv auf den neuen Standard vorbereiten sollten.


Insbesondere Technologie- und Softwareunternehmen verwenden häufig bereinigte Kennzahlen (Adjusted EBITDA, Non-GAAP Measures) in ihrer Investorenkommunikation, die künftig in der Regel als MPMs detailliert im Anhang erläutert werden müssen.

 

Bei Immobilienunternehmen mit umfangreichen Beständen und ohne spezifische Hauptgeschäftstätigkeit müssen Erträge aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien (Investment Properties) oder Gewinne/Verluste aus dem Verkauf von nicht betrieblich genutzten Vermögenswerten nun klar dem „Investing“-Bereich zugeordnet werden. Dies kann die Darstellung des Betriebsergebnisses erheblich verändern.

 

Große, diversifizierte Industriekonzerne und Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe wiederum haben häufig komplexe interne Finanzierungsstrukturen und Beteiligungen. Die strikte Trennung von Währungsgewinnen und -verlusten aus operativen beziehungsweise finanziellen Posten sowie die Klassifizierung von Erträgen oder Aufwendungen aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (Equity-Methode) erfordert möglicherweise erhebliche Anpassungen der internen Systeme und Kontenpläne.
 

Was bedeutet IFRS 18 für Covenants, Verträge und Vergütungssysteme?

Die Anwendung von IFRS 18 erfordert darüber hinaus, dass Unternehmen sämtliche Verträge und Vereinbarungen, die auf finanzielle Leistungskennzahlen Bezug nehmen, prüfen und gegebenenfalls anpassen. Das kann auch Auswirkungen auf Vergütungssysteme für Management und Mitarbeitende betreffen, weil Bonuszahlungen an Führungskräfte und Mitarbeiter häufig an das Erreichen bestimmter Leistungsziele gekoppelt sind, die wiederum auf internen oder extern kommunizierten EBIT- oder EBITDA-Werten basieren. Die Änderung der GuV-Darstellung und die neue Definition von „operating profit or loss“ kann die Erreichung dieser Ziele beeinflussen. Eine Überprüfung ist wichtig, um sicherzustellen, dass die Leistungsziele weiterhin valide und fair sind.

 

Zudem müssen Kreditverträge und Darlehensbedingungen überprüft werden. Covenants basieren hier oft auf traditionellen Kennzahlen wie EBIT, EBITDA, Nettoverschuldung/EBITDA-Verhältnis oder anderen bereinigten Werten. Da IFRS 18 die Definition und Zusammensetzung des „operativen Ergebnisses“ und anderer relevanter Zwischensummen ändert, kann die Berechnungsgrundlage dieser vertraglich vereinbarten Kennzahlen beeinflusst werden und es kann notwendig sein, mit den Kreditgebern, etwa Banken, zu verhandeln, um die Covenants an die neuen, IFRS-18-konformen Kennzahlen anzupassen.
 

Was Investor Relations jetzt tun sollte

Für viele Stakeholder im Kapitalmarkt sind EBIT und EBITDA wichtige Leistungsindikatoren, um das Erreichen der Unternehmens-Performance zu messen und Ziele für den Ausblick zu definieren. Sie dienen als Grundlage nicht nur für verschiedene Bewertungsverfahren, sondern auch für Vergütungsmodelle im Boardroom, Finanzberichterstattung sowie Ad-hoc-Meldungen.

 

Im Hinblick auf die Finanzkommunikation ist Investor Relations gefordert, die erwarteten Auswirkungen auf die KPIs frühzeitig zu analysieren und eine transparente Kommunikation darüber zu initiieren. Dabei ist wichtig zu erklären, welche spezifischen Posten in der GuV des Unternehmens von der Neuklassifizierung betroffen sein werden und wie sich dies auf die Darstellung und Berechnung der neuen IFRS-Zwischensummen auswirken wird. Dies hilft Analysten, die Auswirkungen auf ihre Bewertungsmodelle besser einzuordnen und unnötige Verunsicherung zu vermeiden.

 

Zudem kann die Bereitstellung detaillierter Überleitungen zwischen den bisher verwendeten Steuerungsgrößen wie dem traditionellen EBIT oder EBITDA und den neuen, standardisierten IFRS‑18-Zwischensummen die Transparenz in Bezug auf Veränderungen erhöhen. Das gilt sowohl für Berichtsperioden ab 2027 als auch für die retrospektiv angepasste Vergleichsperiode 2026, um die Kontinuität der Daten zu gewährleisten.

 

In der Investor und Analyst Education gewinnen die Erläuterung der neuen IFRS-18-Kategorien und ­Definitionen und die Analyse der Auswirkungen auf bestehende KPIs an Bedeutung. Im Vordergrund stehen hier die Einteilung der Posten in die Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“ und insbesondere die Information, welche Positionen, die bisher im „Betriebsergebnis“ enthalten waren, nun zwingend in andere Kategorien verschoben werden müssen und umgekehrt.

 

Spannend bleibt die Frage, ob der Kapitalmarkt künftig in der Beurteilung und Bewertung von Unternehmen stärker auf den „operating profit or loss“ und den „profit or loss before financing and income taxes“ schaut oder ob er bei den bisherigen Leistungsindikatoren wie EBITDA und EBIT bleibt.


Fazit

IFRS 18 verändert die Darstellung und Einordnung zentraler Leistungskennzahlen im Kapitalmarkt spürbar. Für Unternehmen ergeben sich daraus nicht nur bilanzielle, sondern auch kommunikative und vertragliche Konsequenzen – von der KPI-Definition über Covenants bis zur Investor-Relations-Praxis. Wer die Auswirkungen frühzeitig analysiert, Vergleichswerte vorbereitet und Stakeholder transparent informiert, kann Umstellungsrisiken reduzieren und die eigene Kapitalmarktkommunikation stärken.

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