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Was sich durch das Mercosur Abkommen zollrechtlich ändert


EU-Mercosur-Abkommen schafft einen Markt mit fast 750 Millionen Verbrauchern. Was ändert sich zollrechtlich?


Überblick

  • Das EU‑Mercosur‑Abkommen schafft einen gemeinsamen Markt mit rund 750 Millionen Verbrauchern, ist jedoch politisch umstritten und derzeit mit erheblicher rechtlicher Unsicherheit verbunden.
  • Zollsenkungen erfolgen gestaffelt über lange Übergangszeiträume und sind insbesondere für sensible Agrar‑ und Industriesektoren durch Kontingente, Ursprungsregeln und Schutzmechanismen begrenzt.
  • Für Unternehmen ergeben sich Chancen durch Zollersparnisse, zugleich aber hohe Anforderungen durch komplexe Ursprungsregeln, nationale Steuern, fehlende Doppelbesteuerungsabkommen und strenge EU‑Regulatorik.

Nach über zwei Jahrzehnten Verhandlungen haben die Europäische Union und die Mercosur-Staaten (Brasilien, Argentinien, Paraguay und Uruguay) im Januar 2026 das Partnerschaftsabkommen (EMPA) und ein Interim Trade Agreement (ITA) unterzeichnet. Es war ein mühseliger Prozess, der juristisch immer noch nicht ganz in trockenen Tüchern ist. Die politische Einigung in der EU war kompliziert und wurde nur durch Mehrheitsentscheid erzielt. Frankreich, Polen, Österreich, Irland und Ungarn stehen dem Abkommen kritisch gegenüber, die Haltung von Italien änderte sich nach weiterer Konsultationszeit. Hauptsorge sind mögliche Einbußen für die europäische Landwirtschaft (Rindfleisch, Geflügel, Zucker) sowie Wettbewerbsverzerrungen durch unterschiedliche Umwelt und Produktionsstandards.

Fast im Gleichschritt zu Mercosur folgen Indien und Australien

In einer der nächsten Ausgaben widmen wir uns zwei weiteren handelspolitischen Schwergewichten: Indien und Australien. Mit Indien hat die EU am 27. Januar 2026 ein umfassendes Freihandelsabkommen abgeschlossen – ein Deal, der einen Markt von fast 2 Mrd. Menschen umfasst und bereits heute auf einem Warenhandelsvolumen von 120 Mrd. Euro (2024) basiert.

Auch im Indo‑Pazifik setzt die EU strategisch an: Die Handelsbeziehungen zu Australien erreichten 2024 über €91 Mrd. in Waren und Dienstleistungen, bevor am 24. März 2026 das seit Jahren verhandelte Freihandelsabkommen finalisiert wurde.

Beide Dossiers zeigen: Für Europa geht es zunehmend um resilientere Lieferketten, Marktzugang in wachstumsstarken Volkswirtschaften und die geopolitische Absicherung zentraler Rohstoffe. Dies gilt auch im Falle von Mercosur, dessen erste steuerliche und zolltechnische Betrachtung wir in dieser Ausgabe vornehmen.

Juristische Unsicherheit

Hinzu kommen Zweifel an der demokratischen Legitimation einer provisorischen Anwendung des Abkommens, da die handelspolitischen Teile nicht von den nationalen Parlamenten ratifiziert wurden. So setzte sich die EU-Kommission über eine weitere Wartezeit, bis der Europäische Gerichtshof das Abkommen juristisch überprüft hat, hinweg. Bis zur Entscheidung des Gerichts besteht somit eine erhebliche rechtliche Unsicherheit. Die EU-Kommission hat derweil entschieden, das Abkommen gleichwohl vorläufig in Kraft zu setzen. Der deutsche Außenminister Johann Wadephul begrüßte das Vorgehen zugunsten des „historischen“ Abkommens im Onlinedienst X, dagegen sprach der französische Präsident Emmanuel Macron von einer „bösen Überraschung“. Dem voraus ging die Ratifizierung durch mehrere Mercosur-Staaten, sodass sich die EU-Kommission im Gegenzug zum Handeln veranlasst sah.

Mercosur – eine langfristige Perspektive

Der Mercosur ist ein südamerikanischer Binnenmarkt mit annähernd 300 Millionen Einwohnern und bedeutenden Rohstoff-, Agrar- und Industriekapazitäten. Im Jahr 2024 importierte die EU überwiegend Primärgüter (Mineralöle, Futtermittel/Soja, Kaffee/Kakao, Erze/Metalle, Ölsaaten) in einem Gesamtwarenwert von 56 Milliarden Euro aus den Mercosur-Staaten. Umgekehrt gingen überwiegend Industriegüter (Pharma, Maschinen, Kfz) im Gesamtwert von 55 Milliarden Euro in die Mercosur-Staaten. Die EU-Kommission rechnet langfristig mit deutlichen Wachstumsimpulsen durch Zollersparnisse von mehr als 4 Milliarden Euro jährlich und mit einem besseren Zugang zu kritischen Rohstoffen wie Lithium, Graphit oder Mangan, die auch in Bezug auf die E‑Mobilitäts‑Wertschöpfung von Bedeutung sind. 

Abb.: Zunehmende Sensibilität der Waren

Grafik: Zunehmende Sensibilitaet der Waren

Abbau nach Zeitplänen

Der im EU Mercosur Abkommen vorgesehene Zollabbau folgt keinem einheitlichen Alles oder nichts Ansatz, sondern ist zweistufig aufgebaut. Ziel ist es, einerseits frühzeitig handelspolitische Entlastungen zu schaffen und andererseits besonders sensible Wirtschaftssektoren durch lange Übergangsfristen und Mengensteuerung zu schützen. In der ersten Stufe werden die Zölle zeitlich gestaffelt reduziert, je nach Sensibilität des jeweiligen Produkts. Das Abkommen ordnet jede Zollposition einer Abbaukategorie zu, von einem sofortigen Zollabbau über einen linearen Abbau über 5, 7 oder 10 Jahre bis hin zu einem sehr langfristigen Abbau über bis zu 15, 18 oder sogar 25 Jahre (z. B. im Automobilsektor).

Kontingente für Agrarwaren

Um die Sorgen der europäischen Landwirte zu zerstreuen, begrenzt die EU weiterhin die Agrarimporte aus dem Mercosur-Raum. Die Menge der zollfrei bzw. mit begünstigten Zollsätzen in die EU importierten Agrarprodukte wird durch Kontingente (TRQs – Tariff-Rate Quotas) begrenzt. Das bedeutet, innerhalb der Quote ist eine reduzierte oder zollfreie Einfuhr möglich, darüber hinaus gilt der reguläre, oft prohibitiv hohe EU Zolltarif. Selbst nach vollständiger Umsetzung des Abkommens bleibt der Marktzugang quantitativ gedeckelt.

Abb.: Mercosur-Zollsatz für Lieferungen aus der EU

Grafik: Mercosur-Zollsatz fuer Lieferungen aus der EU

Abb.: EU-Zollregeln für Importe aus Mercosur

Grafik: EU-Zollregeln fuer Importe aus Mercosur

Abb.: Top-5-EU-Länder Import (2025)

Grafik: Top-5-EU-Laender Import (2025)

Abb.: Top-5-EU-Länder Export (2025)

Grafik: Top-5-EU-Laender Export (2025)

Ursprungsregeln

Wie in allen Präferenzabkommen gelten die Vorzugszölle nur bei Erfüllung der definierten Ursprungsregeln. Dabei handelt es sich entweder um Wertschöpfungsregeln (z. B. maximal 45 Prozent Vormaterial ohne Ursprung). In der Praxis erweist sich diese Anforderung insbesondere bei Industrie‑ und Technologieprodukten, deren wertbestimmende Komponenten aus Drittstaaten stammen, als kritisch. Dies betrifft vor allem Lieferketten mit einem hohen Anteil asiatischer Vormaterialien, insbesondere aus China, bei denen die Endfertigung im EU‑Gebiet häufig auf Montage‑ oder Integrationsschritte beschränkt bleibt. Typische Risikobereiche sind der Automobil‑ und E‑Mobilitätssektor (z. B. Batteriezellen, Leistungselektronik), der Maschinenbau (zentrale Steuerungs‑ oder Antriebskomponenten) oder die Elektronik‑ und Medizintechnik. In diesen Fällen kann der präferenzielle Ursprung trotz Produktion in der EU verfehlt werden, wenn die maßgebliche Wertschöpfung außerhalb des Ursprungsgebiets erfolgt. Problematisch sind die Ursprungsregeln vor allem bei Produkten mit hohem Drittstaatenanteil, insbesondere aus China, bei denen Montage‑ oder einfache Verarbeitungsschritte im Ursprungsgebiet regelmäßig nicht als ausreichende Ursprungsbegründung anerkannt werden.

EU-Vorschriften

Die in der EU geltenden Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltstandards, Zulassungs-, Zertifizierungs- und Dokumentationspflichten sowie unilaterale EU-Instrumente wie die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) bzw. der EU-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) sollen uneingeschränkt für Einfuhren gelten. Sie können in der Praxis eine entscheidende Marktzugangshürde für Waren aus Südamerika darstellen. Besonders hervorzuheben ist mit Blick auf die Nachhaltigkeitsregulatorik das Kapitel „Trade and Sustainable Development“ (TSD).

Die Nachhaltigkeitsverpflichtungen sind politisch und reputationsseitig stark aufgeladen, ihre Durchsetzung erfolgt jedoch nicht über Zölle, Strafmaßnahmen oder die Aussetzung von Präferenzen. Das Abkommen setzt bewusst auf Kooperation, Transparenz und politischen Dialog statt auf unmittelbare wirtschaftliche Sanktionen.

Für Unternehmen und Importeure bedeutet dies einerseits, dass Verstöße gegen Arbeits‑, Umwelt‑ oder Klimastandards im Mercosur‑Raum nicht automatisch zu handelspolitischen Gegenmaßnahmen wie Strafzöllen oder dem Entzug von Präferenzzöllen führen. Andererseits verlagert sich das tatsächliche Risiko von der völkerrechtlichen Ebene des Abkommens auf die Ebene unilateraler EU‑Regulierung und operativer Marktzugangsvoraussetzungen.

In der Praxis entfalten daher weniger die TSD‑Verpflichtungen selbst als vielmehr flankierende EU‑Instrumente wie die EUDR, der CBAM, verschärfte Produktsicherheits‑ und Sorgfaltspflichten sowie verstärkte Zoll‑ und Marktüberwachungsmaßnahmen eine unmittelbare wirtschaftliche Wirkung.

Nachhaltigkeit ist damit kein sanktionsbewehrtes Handelsinstrument, sondern ein politischer Rahmen. Die eigentlichen wirtschaftlichen Risiken für Importeure entstehen nicht aus dem Abkommen selbst, sondern aus der konsequenten Anwendung autonomer EU‑Regulierung entlang der Lieferkette.

Abb.: Warenströme EU-Mercosur
in Milliarden Euro

Grafik: Warenstroeme EU-Mercosur

Es bleibt komplex

Aber auch aufseiten der Mercosur-Staaten kann die Einfuhr trotz Freihandelsabkommens komplex bleiben. Zwar bedeutet die Zollersparnis eine erhebliche Verbesserung des Marktzugangs von EU-Ursprungswaren, aber auch in Südamerika gelten landesspezifisch diverse nationale Steuern, Abgaben und nichtsteuerliche Vorschriften wie Verpackungs- und Kennzeichnungsregeln, die natürlich weiterhin einzuhalten sind (wie es umgekehrt in der EU der Fall ist).

Steuerliche Spezialitäten

Als Beispiel sei Brasilien genannt: Hier gelten neben dem Einfuhrzoll auch die IPI (Industrie-steuer), PIS/COFINS (sozialversicherungsbezogene Abgaben) sowie eine ICMS (Umsatzsteuer der Bundesstaaten), die vielfach kaskadierend und teils bundesstaatlich unterschiedlich anfallen. Zudem läuft eine mehrjährige Steuerreform (CBS/IBS) mit parallelen Systemen bis 2033. Um den „DDP-Preis“ (Delivered Duty Paid) inklusive aller Zusatzbelastungen auszurechnen, braucht es daher viele Zusatzinformationen und ein kompliziertes Rechenmodell.

To-do-Liste für die Praxis

Erstens sollten EU-Exporteure ihre Produkt- und Marktportfolios systematisch analysieren. Im Fokus stehen Waren mit derzeit hohen Mercosur-Zollsätzen und zugleich realistischen Chancen, die präferenziellen Ursprungsregeln zu erfüllen. Dabei ist eine valide Qualität der Zolltarifierung Grundvoraussetzung, da sie über Abbaukategorie, Ursprungsregel und ggf. Anwendbarkeit von Zollkontingenten entscheidet.

Zweitens ist eine frühzeitige Ursprungs- und Lieferkettenanalyse unerlässlich. Unternehmen sollten produktbezogen prüfen, ob der präferenzielle Ursprung tatsächlich erreicht wird oder durch Vormaterialien aus Drittstaaten gefährdet ist. Wo nötig sind Sourcing-Alternativen, Anpassungen von Produktionsschritten oder Lieferantenwechsel strategisch zu bewerten. Ohne belastbare Ursprungskalkulation bleibt der Zollvorteil rein theoretisch.

Drittens müssen die wirtschaftlichen Effekte realistisch kalkuliert werden. Der Wegfall oder die Reduzierung des Einfuhrzolls darf nicht isoliert betrachtet werden, da in Mercosur-Staaten – insbesondere in Brasilien – weiterhin erhebliche Importsteuern und Abgaben anfallen. Entscheidend ist daher eine Landed Cost-Betrachtung, die den tatsächlichen Nettoeffekt des Abkommens abbildet.

Viertens sollten Exporteure die Abbauzeitpläne und Übergangsfristen genau analysieren. Viele Industriegüter profitieren nicht sofort von einem Zollsatz von 0 Prozent, sondern von einem stufenweisen Abbau über mehrere Jahre. Eine strategische Preis- und Markteintrittsplanung muss diese zeitliche Dimension berücksichtigen.

Fünftens ist die operative Zollfunktion gezielt vorzubereiten. Dazu gehören der Aufbau robuster Prozesse für Erklärungen zum Ursprung, klare Verantwortlichkeiten zwischen Zoll-, Einkauf- und Produktionsfunktion sowie die Pflege belastbarer Lieferantenerklärungen, etwa zur Wertschöpfungskette.

Sechstens sind Stammdaten, ERP-Systeme und Zollsoftware rechtzeitig anzupassen. Abbaukategorien, Präferenzkennzeichen und Ursprungslogiken müssen korrekt hinterlegt sein, damit Präferenzen automatisiert und revisionssicher angewendet werden können.

Siebtens sollten Unternehmen verschiedene Szenarien zur vorläufigen Anwendung des Abkommens vorbereiten. Da Zeitpunkt und Umfang derzeit rechtlich offen sind, empfiehlt sich eine klare interne Entscheidungslogik, ab wann Präferenzen gezogen werden und wie mit möglichen rückwirkenden Korrekturen umzugehen ist.

Achtens ist die Abstimmung mit lokalen Importeuren, Zollagenten und Distributoren im Mercosur entscheidend. Präferenzregelungen wirken nur dann, wenn sie auch im Importstaat korrekt verstanden, angemeldet und akzeptiert werden. Schulungen und klare Prozessabsprachen reduzieren operative Reibungsverluste.

Neuntens dürfen Regulatorik- und Nachhaltigkeitsanforderungen nicht unterschätzt werden. Nichttarifäre Hindernisse bei Produktsicherheit, technischen Konformitäten, Verpackung, Kennzeichnung und viele weitere Regelungen bestimmen häufig den tatsächlichen Marktzugang stärker als der Zollsatz.

Zehntens empfiehlt sich ein kontinuierliches Monitoring des Abkommens. Politische Entwicklungen, Quotenausschöpfung, regulatorische Änderungen und Lieferkettenanpassungen sollten regelmäßig überprüft werden, um die Möglichkeit der Inanspruchnahme reduzierter Zollsätze dauerhaft und rechtssicher zu nutzen.

Co-Autorin: Susanne Pfeifer

Fazit

Das EU‑Mercosur‑Abkommen eröffnet der europäischen Wirtschaft langfristig Zugang zu einem der größten Wachstumsmärkte der Welt, bleibt jedoch in der praktischen Umsetzung komplex. Zollvorteile lassen sich nur dort realisieren, wo Ursprungsregeln, Abbauzeitpläne und nationale Importsteuern sauber zusammengedacht werden. Entscheidend für Unternehmen ist daher nicht das Abkommen allein, sondern eine integrierte Betrachtung von Zoll, Steuern, Lieferkette und regulatorischen Anforderungen. Nur wer diese Faktoren frühzeitig strukturiert adressiert, kann die handelspolitischen Chancen des Mercosur effektiv und rechtssicher nutzen.



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