Sie kommen aus unterschiedlichen Welten, haben verschiedene Ansätze und leisten doch beide einen positiven Beitrag für die Gesellschaft. Während Non-Profit-Organisationen (NPOs) durchaus über ein großes Vermögen verfügen können, sind Start-ups gerade in frühen Phasen auf Unterstützung und Kapital angewiesen. Da liegt der Gedanke gar nicht so fern, dass sich Philanthropen mit Gründern zusammensetzen. Allerdings kann die Förderung von Einzelinteressen eines Start-ups gegen die gesetzliche Pflicht von NPOs verstoßen, die Allgemeinheit zu fördern. Gleichwohl bieten sich Möglichkeiten der Zusammenarbeit.
Beteiligung an gemeinnützigen …
Eine naheliegende Form der Unterstützung ist die Beteiligung an einem Start-up. An einem gemeinnützigen Start-up kann sich die NPO ohne Weiteres beteiligen, wenn die steuerbegünstigten Zwecke beider harmonieren. Die Anteile sind dann auf NPO-Ebene dem ideellen Bereich zuzuordnen, Erträge wären steuerfrei, Verluste nicht schädlich für die NPO. Für den Erwerb einer solchen Beteiligung können Spenden und andere zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden.
… oder an gewerblichen Start-ups
Die Beteiligung an gewerblichen Start-ups ist für die NPO schwieriger. Sie kann in der Regel nur im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs gehalten werden. Dies bringt folgende Herausforderungen mit sich:
- Die NPO darf für den Beteiligungserwerb nur solche Mittel verwenden, die nicht zeitnah zu verwenden sind, etwa aus der freien Rücklage. Die Bildung einer freien Rücklage ist jedoch der Höhe nach begrenzt. Die meisten Mittel sind grundsätzlich zeitnah für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
- Kapitalanlagen einer NPO dürfen grundsätzlich nicht zu Verlusten führen. Da die Ungewissheit über den Erfolg eines Start-ups jedoch gerade zu Beginn groß ist, besteht ein erhöhtes Risiko, mit der Investition Verluste zu erzielen.
- Nicht zuletzt droht Organmitgliedern bei Verlusten aus einer solchen Beteiligung die Haftung, wenn sich herausstellt, dass die Organe nicht ausschließlich im Interesse der NPO gehandelt haben. Geprüft wird dabei insbesondere, ob die Investitionsentscheidung auf der Grundlage angemessener Informationen, mit ausreichender Risikoabwägung und erkennbarem Bemühen um eine zweckdienliche Mittelverwendung getroffen wurde.
Coaching für alle
Umfassen die NPO-Zwecke die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, so kann sich dies auch auf die Bereiche des Gründer- und Unternehmertums beziehen. Im Rahmen von Seminaren, Workshops, Coachings und Publikationen können NPOs Fachkenntnisse und unternehmerisches Denken vermitteln. Inhaltlich können die Formate auf den Gründungsprozess und Themen rund um ein Start-up zugeschnitten sein. Sie müssen jedoch grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich und die vermittelten Inhalte dürfen nicht auf ein Unternehmen zugeschnitten sein. Ein Einzelcoaching für Gründer, individuell angepasst und ausgerichtet auf die Bedürfnisse des konkreten Start-ups, fällt daher nicht darunter.
Einkaufen und Stipendien gewähren
NPOs, die ihre Zwecke durch eigene Projekte – z. B. durch eigene Bildungsformate – verwirklichen, können dafür Produkte und Dienstleistungen bei einem bestimmten Start-up einkaufen. Voraussetzung ist dabei, dass die Leistungen zu marktüblichen Konditionen bezogen werden. Auch finanzielle Unterstützung können NPOs im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zweckverwirklichung gewähren. Nimmt ein Gründer beispielsweise an Bildungsmaßnahmen – auch der unterstützenden NPO – teil, kommt die Vergabe von Stipendien in Betracht. Diese Mittel müssen unmittelbar dem Gründer dienen, etwa zur Deckung seines Lebensunterhalts während der Bildungsmaßnahme. Für eine direkte Investition in das Start-up dürfen sie nicht verwendet werden. Der Empfängerkreis solcher Zuwendungen kann aufgrund sachlicher Erwägungen eingegrenzt werden und sollte vorab in einer Vergaberichtlinie festgelegt werden.
Wettbewerbe und Preise
Um Anreize in der Entwicklung bestimmter Bereiche zu schaffen, kann eine NPO im Rahmen ihrer gemeinnützigen Zwecke auch Wettbewerbe und Preisverleihungen für Gründer und Start-ups ausrichten. Für herausragende, dem Zweck der NPO förderliche Innovationen können Preisgelder in wesentlicher Höhe ausgelobt werden. Anders als bei Stipendien, die Nutzungsauflagen unterliegen und entsprechend zu verwenden sind, kann die NPO bereits mit der Preisverleihung den zugrunde liegenden gemeinnützigen Zweck – z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung, aber auch viele andere – verwirklichen. Somit kann der Preisträger die erworbenen Mittel frei verwenden, auch für eine Investition ins Start-up.
Sonderregeln für Entwicklungshilfe
Besondere Regelungen gelten im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit. Eine Förderung von Start-ups in Entwicklungsländern ist durch vergünstigte Darlehen, Geldzuschüsse oder die Bereitstellung von Personal und Know-how zu einem für kommerzielle Investoren unattraktiven Zeitpunkt unter bestimmten Voraussetzungen möglich.
Bayerische Initiative
Der Bayerische Landtag hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 die Staatsregierung zur Prüfung aufgefordert, welche landeseigenen Einrichtungen, insbesondere vom Freistaat gegründete oder mitgegründete Stiftungen, in Start-ups investieren können und wie dazu Anlagevorschriften für Kapitalsammelstellen und Stiftungen so geändert werden können, dass Anlagen in Start-ups möglich werden.