Neben der Frage der Kostenallokation entsteht in wirtschaftlich angespannten Zeiten auch die Notwendigkeit, bestehende Verrechnungspreismodelle kritisch zu hinterfragen. In der Vergangenheit wurden ausländische (Routine-) Tochtergesellschaften regelmäßig nach der transaktionsbezogenen Nettomargenmethode (TNMM) oder der Kostenaufschlagmethode vergütet. Bei Letzterer erfolgt im Grundsatz eine Verrechnung der Vollkosten zuzüglich eines branchen- bzw. betriebsüblichen Gewinnaufschlags unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes. Die Vergütung auf Vollkostenbasis befeuert die Schieflage der deutschen HQ-Gesellschaft gerade in Krisenzeiten, weil sämtliche Kosten – einschließlich fixer Gemeinkosten wie Verwaltungskosten, Leerkosten, Abschreibungen oder Forschungsaufwendungen – von den ausländischen Tochtergesellschaften in der Bemessungsgrundlage für die Vergütung nach der Kostenaufschlagsmethode berücksichtigt werden. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten steigen diese Fixkosten oft weiter an oder können nicht flexibel angepasst werden, während die Umsätze stagnieren oder zurückgehen. Da die Tochtergesellschaften weiterhin auf der Basis der Vollkosten zuzüglich Gewinnaufschlag vergütet werden, werden die gesamten Fixkosten und letztlich die Verluste wirtschaftlich vom deutschen Headquarter getragen. Dies führt dazu, dass sich die Verluste im HQ weiter erhöhen, während die ausländischen Gesellschaften stabile oder sogar steigende Gewinne ausweisen. Folgen sind eine Verschärfung des Ungleichgewichts innerhalb des Konzerns und eine weitere Erosion der Nutzbarkeit von Verlustvorträgen im Inland.
Vollkostenansatz suspendieren
In Krisenzeiten ist es zumindest ertragsteuerrechtlich möglich und auch fremdüblich, vom Vollkostenansatz Abstand zu nehmen und nur Teilkosten, variable Kosten bzw. Grenzkosten zu verrechnen. Oder eine Vergütung lässt sich am unteren Ende der fremdüblichen Bandbreite an fremdüblichen Vergleichswerten verrechnen.
Teilkosten umfassen diejenigen Kosten, die einem Produkt oder einer Dienstleistung direkt zurechenbar sind und sich mit dem Leistungsvolumen verändern. Dazu zählen insbesondere die variablen Kosten, wie Materialeinsatz, Fertigungslöhne, bezogene Fremdleistungen oder direkt zurechenbare Energiekosten. Grenzkosten sind die Kosten, die durch die Produktion einer zusätzlichen Einheit entstehen – sie entsprechen in der Regel den variablen Kosten, können aber auch spezifische Zusatzkosten etwa für Sondereinkäufe oder Überstunden umfassen. Fixkosten wie Verwaltungskosten, Abschreibungen oder allgemeine Gemeinkosten bleiben bei der Teilkostenrechnung unberücksichtigt.
Gerade in Krisenzeiten kann es sinnvoll und fremdüblich sein, die Verrechnungspreise auf der Basis dieser Teil- oder Grenzkosten zu kalkulieren, um die Belastung der deutschen HQ-Gesellschaft zu reduzieren und die internationale Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. Die Vergütung am unteren Ende der fremdüblichen Bandbreite kann dabei durch eine entsprechende Dokumentation der wirtschaftlichen Situation und der Marktgegebenheiten begründet werden.
Zollrechtliche Argumentation
Auch zollrechtlich lässt sich eine Verrechnung auf Teilkostenbasis argumentieren, sofern die Preisbildung zwischen den verbundenen Unternehmen einer marktkonformen („arm’s length“) Gestaltung entspricht. Nach Auffassung der Autoren kann insbesondere in Krisensituationen eine temporäre Anpassung der Verrechnungspreise basierend auf Teil- oder Grenzkosten im Rahmen einer sogenannten „Resale Price“- oder „Cost Plus“-Methode gerechtfertigt werden, sofern die wirtschaftlichen Hintergründe und die Fremdüblichkeit nachvollziehbar dokumentiert sind.
Aussteuerung von Routinegesellschaften
Festzuhalten ist, dass die eingeschränkte Allokation eines niedrigen, aber stabilen Gewinns an Routinegesellschaften etwa in Krisenzeiten im Einklang mit dem Fremdvergleichsgrundsatz sein kann – entscheidend ist die Dokumentation der wirtschaftlichen Gründe. Routinegesellschaften sind Konzerngesellschaften, die standardisierte, wenig risikobehaftete Funktionen wie Vertrieb, Auftragsfertigung oder einfache Dienstleistungen übernehmen und dabei keine wesentlichen unternehmerischen Risiken tragen. Wirtschaftliche Gründe für eine reduzierte Gewinnallokation an diese Gesellschaften können etwa ein konjunkturell bedingter Nachfragerückgang, gestiegene Kosten im Headquarter oder außergewöhnliche Marktverwerfungen sein, die eine Anpassung der Verrechnungspreise im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes rechtfertigen.