… für Scheinselbstständige und ihre Geschäftspartner
Besonders konfliktträchtig sind die Fälle regelmäßig beim Vorsteuerabzug. Dieser setzt nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG voraus, dass eine Steuer gesetzlich geschuldet ist und dass der Abzug durch einen Unternehmer für sein Unternehmen erfolgt. Wird dem Leistungserbringer rückwirkend die Unternehmereigenschaft abgesprochen, kann er bereits geltend gemachte Vorsteuer nicht behalten. Die entsprechenden Beträge sind dann zu korrigieren und an den Fiskus zurückzuzahlen. Spiegelbildlich kann auch der Auftraggeber aus den Rechnungen des:der Scheinselbstständigen in der Regel keinen Vorsteuerabzug ziehen, weil die ausgewiesene Steuer nicht als gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer aus einer Unternehmerleistung entsteht.
Lohnsteuer
Wenn eine bislang als selbstständig behandelte Tätigkeit in eine abhängige Beschäftigung umqualifiziert wird, sind die Vergütungen als Arbeitslohn zu behandeln. Der Auftraggeber wird lohnsteuerlich zum Arbeitgeber und muss die Lohnsteuer für Rechnung des Arbeitnehmers einbehalten und abführen. In der Praxis wird als Bruttolohn typischerweise der bislang gezahlte Rechnungsbetrag zugrunde gelegt, wobei sich bei faktischen Nettolohnabreden ein zusätzlicher Bruttohochrechnungseffekt ergeben kann, weil der Arbeitgeber die Steuer wirtschaftlich trägt.
Haftungsbescheid für vier bis zehn Jahre
Kommt die Einordnung erst im Nachhinein, etwa im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung, ans Licht, stellt sich die Frage der Nachholung zweigleisig. Einerseits kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nur im Rahmen der lohnsteuerlichen Korrekturvorschriften berichtigen, insbesondere nach § 41c EStG, wobei die Änderungsmöglichkeiten nach Ablauf des Kalenderjahres und nach Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung deutlich eingeschränkt sind. Andererseits kann das Finanzamt den Arbeitgeber haftungsrechtlich in Anspruch nehmen, wenn er die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten oder abgeführt hat. Die Durchsetzung erfolgt regelmäßig per Haftungsbescheid nach § 191 AO, dessen Festsetzungsfrist grundsätzlich vier Jahre beträgt und sich bei leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre und bei Steuerhinterziehung auf zehn Jahre verlängern kann. Gleichzeitig bleibt der Arbeitnehmer Steuerschuldner der Lohnsteuer nach § 38 Abs. 2 EStG, sodass die Finanzverwaltung im Grundsatz zwischen Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftendem und einer Inanspruchnahme des Arbeitnehmers wählen kann.
Mehrbelastung
Hat der:die Betroffene die Vergütungen also in den Vorjahren bereits in Deutschland erklärt und die darauf entfallende Einkommensteuer entrichtet, kann im Ergebnis mehr Steuer anfallen, zum Beispiel dann, wenn die bislang in Ansatz gebrachten abzugsfähigen Betriebsausgaben bei Einordnung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nicht oder nur eingeschränkt als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Das eigentliche Kernrisiko
Wird eine vermeintlich selbstständige Tätigkeit sozialversicherungsrechtlich als Beschäftigung eingestuft, sind die Folgen für Auftraggeber regelmäßig gravierend. Das beauftragende Unternehmen haftet für die Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend, bei Vorsatz sogar bis zu 30 Jahre. Zu zahlen sind sowohl der Arbeitgeber- als auch der Arbeitnehmeranteil, ergänzt um Säumniszuschläge. Besonders belastend ist dabei ein oft unterschätzter Effekt: Der Arbeitnehmeranteil kann vom Freelancer grundsätzlich nur für die letzten drei Monate zurückgefordert werden – und auch nur dann, wenn das Vertragsverhältnis noch besteht. In der Praxis verbleibt die finanzielle Last damit fast vollständig beim Unternehmen.
Vom freien Mitarbeiter zum Arbeitnehmer
Wird eine Tätigkeit als Scheinselbstständigkeit eingeordnet, gilt das Vertragsverhältnis arbeitsrechtlich als Arbeitsverhältnis, regelmäßig rückwirkend (ex tunc). Der:Die Betroffene erlangt damit den vollen arbeitsrechtlichen Schutz, insbesondere Anspruch auf Vergütung nach Arbeitsrecht. Der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber mit allen entsprechenden Pflichten.
Sonderfall Lehrkräfte
Für bisher als Selbstständige beschäftigte Lehrkräfte schafft der neue § 127 SGB IV eine Zwischenlösung. Wenn bei Vertragsschluss beide Seiten von Selbstständigkeit ausgingen und die Lehrkraft ausdrücklich zustimmt, gelten Lehrende bis spätestens 31. Dezember 2026 weiterhin als Selbstständige. Hintergrund ist die Umsetzung des Herrenberg Dialogs, um Bildungsträgern Zeit zur Umstellung zu geben. Der Bundesrat hat hierzu am 14.02. einer Entschließung zugestimmt, in der er die Bundesregierung zu einer Neuregelung auffordert.
Ein Hybridmodell
Einige Auftraggeber praktizieren ein hybrides Modell: Trotz einer sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung wird der Einsatz beim Auftraggeber nicht als normales Arbeitsverhältnis, sondern wie ein freies Projekt gestaltet. Das heißt, der Auftraggeber hat keine Arbeitgeberpflichten (keine Gewährung von Urlaub, keine Fürsorgepflicht, keine Entgeltfortzahlung etc.) und die Einsatzbedingungen ähneln einem Freelancer-Projekt (fachliche Steuerung, projektbezogene Aufgaben). Das Hybridmodell soll
- das sozialversicherungsrechtliche Risiko abfedern,
- gleichzeitig aber die Flexibilität der freien Mitarbeit aufrechterhalten und
- sowohl Unternehmen als auch Freiberuflern Rechtssicherheit geben.
Ein Heilsbringer ist das Hybridmodell definitiv nicht, aber es minimiert die strafrechtlichen Risiken, die mit Scheinselbstständigkeit einhergehen. Allerdings ist das Modell teuer und kann nicht verhindern, dass Prüfer oder Gerichte ein faktisches Arbeitsverhältnis feststellen, wenn der Einsatz beim Auftraggeber falsch gelebt wird.