BMF verknüpft Mindeststeuer mit 15 Prozent-AStG-Niedrigsteuergrenze und Ende der 4j-Lizenzschranke

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Mit einem auf den 07.07.2023 datierten Referentenentwurf zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer hat das BMF am 10.07.2023 einen weiteren Meilenstein auf dem Weg zur Anwendung der Mindeststeuer ab 2024 vorgelegt. Erstmals enthalten sind Begleitmaßnahmen wie die Senkung der AStG-Niedrigsteuergrenze auf 15 Prozent, die Abschaffung der Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen sowie die Abschaffung der Lizenzschranke nach § 4j EStG.

Wie der Diskussionsentwurf vom 20.03.2023 (vgl. EY-Steuernachricht vom 20.03.2023) soll der Referentenentwurf für ein Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (MinBestRL-UmsG) die deutschen Regelungen zur Mindeststeuer in einem neu zu schaffenden Mindeststeuergesetz (MinStG) umsetzen, für das nunmehr 95 (statt bisher 89) Paragraphen vorgesehen sind. Neben zahlreichen Detailänderungen sind im Referentenentwurf insbesondere folgende Neuerungen enthalten:

  • § 3 Abs. 6 MinStG regelt neu, dass Geschäftseinheiten, deren Ergänzungssteuerbeträge dem Gruppenträger zugerechnet werden, der zahlenden Geschäftseinheit gegenüber zivilrechtlich zum Ausgleich verpflichtet sind. Dies betriff die auf sie entfallenden und von der zahlenden Geschäftseinheit tatsächlich gezahlten Anteile an der Mindeststeuer. Umgekehrt gilt dies auch für Steuererstattungen an den Gruppenträger, die von diesem gegenüber den Geschäftseinheiten auszugleichen sind. Die Ausgleichsansprüche erhöhen oder mindern das Einkommen nach dem Einkommensteuergesetz oder Körperschaftsteuergesetz nicht.
  • Umsetzung von weiteren Regelungen aus der sog. Agreed Administrative Guidance des Inclusive Frameworks vom 02.02.2023, u.a. Schaffung eines Wahlrechts zur Steuerpflicht von Portfoliodividenden (§ 35 MinStG), Wahlrecht zur Steuerpflicht von Gewinnen/Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen (§ 36 MinStG), Wahlrecht für qualifizierte Sanierungserträge (§ 38 MinStG) sowie Übergangsregelung zur Verteilung des Steueraufwands aus gemischten Hinzurechnungsregimen, insbesondere aus den GILTI-Regelungen der USA (§ 84 MinStG).
  • Die Sanktionshöhe für die nicht ordnungsmäßige Übermittlung des Mindesteuer-Berichts wird auf eine Geldbuße von bis zu 30.000 Euro festgelegt (§ 92 MinStG).

Erstmals enthält der Referentenentwurf des MinBestRL-UmsG auch Aussagen, an welchen Stellen andere Steuergesetze mit dem Anwendungsbeginn der Mindeststeuer ab dem Jahr 2024 angepasst werden sollen, um den hohen Aufwand, den die Mindeststeuer auslöst, an anderer Stelle zumindest teilweise auszugleichen. In der im Referentenentwurf vorgesehenen Ausgestaltung würden die Begleitmaßnahmen auch Unternehmen zugutekommen, die nicht von der Mindeststeuer erfasst sind.

  • Die AStG-Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG soll von 25 auf 15 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus sollen im AStG an einigen Stellen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung der Mitteilungen und Erklärungen zur Anwendung des Außensteuergesetzes geschaffen werden.
  • Zusätzlich soll die Gewerbesteuerpflicht von AStG-Hinzurechnungsbeträgen durch Aufhebung von § 7 Satz 7 bis 9 GewStG abgeschafft werden.
  • Auch die Lizenzschranke des § 4j EStG soll laut dem Referentenentwurf gestrichen werden.
  • In der Abgabenordnung ist vorgesehen, die zwingende Festsetzung eines Verspätungszuschlages bei verspäteter Abgabe der Mindeststeuererklärung auszuschließen. Weitere verfahrensrechtliche Anpassungen sind im Entwurf nicht enthalten.

Die Verbände haben bis zum 21.07.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf. Dem Vernehmen nach ist im August, spätestens im September 2023, mit dem Kabinettsbeschluss über einen Regierungsentwurf zu rechnen. Das anschließende parlamentarische Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahresende 2023 abgeschlossen werden, um die Vorgaben der EU-Mindeststeuerrichtlinie einzuhalten.

Der Referentenentwurf steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.

Direkt zum Referentenentwurf kommen Sie hier.

Zu einem Global Tax Alert kommen Sie hier.

Nachdem EY bereits im April die Möglichkeit nutzte, zum Diskussionsentwurf ausführlich Stellung zu nehmen (vgl. EY-Steuernachricht vom 27.04.2023), hat EY auch zum Referentenentwurf eine umfangreiche Stellungnahme gefertigt, um auf weiteren Anpassungsbedarf hinzuweisen.

Eine EY-Synopse stellt den Entwurf des MinStG in den Fassungen des Diskussionsentwurfs vom 17.03.2023 und des Referentenentwurfs vom 07.07.2023 (veröff. am 10.07.2023) einander gegenüber.

 

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