Mit unserer Arbeit helfen wir unseren Kunden, langfristige Werte zu schaffen und unterstützen sie darin, verantwortungsvoll zu wachsen und den digitalen Wandel zu gestalten. Dabei setzen wir auf Daten und modernste Technologien in unseren Dienstleistungen.
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Mit der Veröffentlichung des Mindeststeuer-Diskussionsentwurfs forderte das BMF Verbände und Fachöffentlichkeit zur Stellungnahme auf. Am 21.04.2023 hat auch EY eine umfangreiche Stellungnahme zu dieser größten Reform im Bereich der Unternehmensbesteuerung seit vielen Jahrzehnten vorgelegt.
Zu den aus Sicht von EY prioritär anzupassenden Regelungen des Diskussionsentwurfs (vgl. Steuernachricht vom 20.03.2023) gehören u.a.:
Stärkere Berücksichtigung deutscher steuerlicher Besonderheiten im Zusammenhang mit Mitunternehmerschaften und insbesondere Sonderbetriebsvermögen sowie dem Auseinanderfallen von Steuerschuldnerschaft bei der Einkommen-/Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer.
Ergänzung noch fehlender Teile der „Agreed Administrative Guidance“ des Inclusive Framework on BEPS.
Anpassungen in den Bereichen Übergangsjahr, Übergangszeitraum, Anfangsphase sowie Safe-Harbour-Regelungen, wobei ausdrücklich zu begrüßen ist, dass umfangreich von den Safe-Harbour-Regelungen Gebrauch gemacht werden soll.
Mehr Rechtssicherheit bei der Qualifikation von Contractual Trust Arrangements (CTA).
Ausbau und Klarstellung der Verfahrensvorschriften.
In der Anfangsphase weitestgehender Verzicht auf Sanktionen.
Evaluation und ggf. Rückbau bestehender Missbrauchsvermeidungsvorschriften, wie etwa der Lizenzschranke und insbesondere Senkung der Niedrigsteuergrenze in § 8 Abs. 5 AStG.
Im nächsten Schritt wird für ca. Mai/Juni 2023 ein überarbeiteter Referentenentwurf erwartet. Nach den Planungen des BMF soll im August 2023 ein nochmals überarbeiteter Regierungsentwurf folgen, auf dessen Basis bis Ende des Jahres das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden soll.
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Nach der politischen Einigung auf ein 2-Säulen-Modell geht es um das Kleingedruckte und um die nationalen Umsetzungen. Unternehmensgruppen müssen sich dem komplexen Regelwerk widmen und entsprechend vorbereiten. Daraus entsteht eventuell zeitnaher Handlungsbedarf zur Umsetzung in diversen Funktionen, maßgeblich bleibt die Steuerabteilung gefordert.