In Reaktion auf mit dem Jahressteuergesetz 2022 einhergehenden Gesetzesänderungen hat das BMF an einzelnen Stellen sein Anwendungsschreiben zu Einzelfragen zur Abgeltungsteuer angepasst.
Neben einer Vielzahl wesentlicher Gesetzesänderungen hat der Gesetzgeber Ende letzten Jahres mit dem Jahressteuergesetz 2022 (BGBl. I 2022, S. 2294) den Sparer-Pauschbetrag mit Wirkung zum 01.01.2023 von 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben. Bereits gestellte Freistellungsaufträge sind anteilig automatisch um 24,844 Prozent zu erhöhen (§ 52 Abs. 43 EStG).
In Reaktion auf diese Gesetzesänderung passt nun das BMF mit Schreiben vom 20.12.2022 sein Anwendungsschreiben zur Abgeltungsteuer an. Neben redaktionellen Änderungen stellt das BMF klar, dass in Fällen einer prozentualen Anpassung bereits erteilter Freistellungsaufträge in Folge einer gesetzlichen Erhöhung oder Verminderung des Sparer-Pauschbetrags eine Glättung auf den nächsthöheren Euro-Betrag oder durch kaufmännische Rundung vorgenommen werden kann und eine damit einhergehende Überschreitung des zulässigen Sparer-Pauschbetrags nicht beanstandet wird. Zudem können laut BMF in Fällen einer gesetzlichen Anpassung des Sparer-Pauschbetrags auf den 01.01. eines Jahres Freistellungsaufträge noch innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres auf dem am 31.12. des Vorjahres geltenden Muster erteilt werden.
Darüber hinaus äußert sich das BMF zur steuerlichen Behandlung von Nennkapitalherabsetzungen und -rückzahlungen, die bis einschließlich 31.12.2022 stattgefunden haben, und verweist in Drittstaatenfällen auf sein Schreiben vom 21.04.2022 (vgl. Steuernachricht vom 28.04.2022). Hintergrund ist die Streichung des § 7 Abs. 2 KapErhG mit Wirkung zum 01.01.2023 mit dem JStG 2022.
Die Grundsätze des Schreibens sind grundsätzlich auf alle offenen Fälle anzuwenden.
Der Volltext des Schreibens steht Ihnen auf der Internetseite des BMF zur Verfügung.
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