Bei welchen Konstellationen die Rahmenvereinbarung nicht weiterhilft
Die grenzüberschreitende Arbeit im Homeoffice kann unter anderem im Hinblick auf die Sozialversicherung unerwünschte Folgen haben. Regierungen und zuständige Behörden sind sich der Herausforderungen bewusst und haben bereits teilweise reagiert. So ermöglicht die Europäische Rahmenvereinbarung zur Telearbeit unter bestimmten Voraussetzungen die Geltung des deutschen Sozialversicherungsrechts, obwohl die Tätigkeit zu 25 Prozent oder mehr im ausländischen Homeoffice ausgeübt wird. Doch schon eine geringfügige anderweitige Tätigkeit im Wohnstaat kann die Anwendung der Rahmenvereinbarung vereiteln. Arbeitgeber sind daher gut beraten, wenn sie sicherstellen, dass die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Kundenbesuche im Homeoffice-Staat
Die Rahmenvereinbarung bezieht sich ausschließlich auf Personen, die ihre Beschäftigung zusätzlich zu ihrer Tätigkeit im Sitzstaat des Arbeitgebers zu einem wesentlichen Teil (25 bis 49,9 Prozent) grenzüberschreitend remote im Wohnstaat ausüben. Weitere Informationen dazu, welche Konstellationen die Rahmenvereinbarung grundsätzlich umfasst, enthält unser Artikel „Europäische Rahmenvereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit“.
Werden im Wohnstaat zusätzlich zur Homeoffice-Tätigkeit Kunden besucht, greift das Rahmenübereinkommen nicht (mehr). Bei solchen abweichenden Konstellationen kommt – je nach Einzelfall – eine (reguläre) Ausnahmevereinbarung in Betracht. Dies gilt insbesondere, wenn es sich um lediglich vorübergehende Sachverhalte handelt. Wird die Beschäftigung im Sitzstaat des Arbeitgebers dagegen nicht ausschließlich im Betrieb des Arbeitgebers ausgeübt, sondern auch außerhalb, ist dies unschädlich.
Selbständige Nebentätigkeit im Inland
Auch wenn neben der abhängigen Beschäftigung eine selbständige Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird, findet das Rahmenübereinkommen keine Anwendung. Dies gilt selbst dann, wenn die selbständige Tätigkeit einen nur geringfügigen Umfang aufweist. Diese Einschränkung ist beispielsweise relevant für Rechtsanwälte, die eine selbständige Tätigkeit nachweisen müssen, um die Bestellung als Rechtsanwalt bei der Rechtsanwaltskammer aufrechtzuerhalten.